(1) Soweit nicht Abs 2 bis 4 anzuwenden ist, wird die Bereitschaftsabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:
- | bis zur 36. Stunde im Kalendermonat 0,169 % | |||||||||
- | ab der 37. Stunde im Kalendermonat 0,202 %. |
(2) Für den Bereitschaftsdienst in einer Wohnung am Dienstort beträgt die Bereitschaftsabgeltung je Stunde 0,37 % aus E/1/1/1.
(3) Bei Bediensteten der Autobahnmeistereien beträgt die Abgeltung je Nächtigung in der Dienststelle 0,93 % aus E/1/1/1.
(4) Den der ASFINAG zugewiesenen Bediensteten gebührt für den Bereitschaftsdienst
- | an Werktagen von 22:00 bis 6:00 Uhr und an Sonn-und Feiertagen von der 1. bis zur 8. Stunde eine Abgeltung in der Höhe von 0,66 % aus E/1/1/1 je Stunde; | |||||||||
- | an Sonn- und Feiertagen ab der 9. Stunde eine Abgeltung in der Höhe von 1 % aus E/1/1/1 je Stunde; | |||||||||
- | außerhalb der Nachtzeit eine Abgeltung in der Höhe von 0,5 % aus E 1/1/1 je Stunde. |
(5) Bediensteten des medizinischen Bereichs gebührt je Stunde eine Bereitschaftsabgeltung in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:
1. | 0,536 % für Ärztinnen und Ärzte und | |||||||||
2. | für sonstige Bedienstete: | |||||||||
- | bis zur 36. Stunde im Kalendermonat 0,179 %; | |||||||||
- | ab der 37. Stunde im Kalendermonat 0,213 %. |
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