§ 3 NG-VO

NG-VO - Nebengebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Soweit nicht Abs 2 anzuwenden ist, wird die Journaldienstabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:Soweit nicht Absatz 2, anzuwenden ist, wird die Journaldienstabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:

Bedienstete im Einkommensband

Prozentsatz

Journaldienste zwischen 6:00 und 22:00 Uhr

Journaldienste zwischen 22:00 und 6:00 Uhr

1 bis 4

0,810

0,984

5 bis 8

0,955

1,129

9 bis 14

1,129

1,311

  1. (2)Absatz 2,Für die der SALK zugewiesenen Bediensteten gebührt die Journaldienstabgeltung für einen verlängerten Dienst gemäß § 4 KA-AZG* in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:Für die der SALK zugewiesenen Bediensteten gebührt die Journaldienstabgeltung für einen verlängerten Dienst gemäß Paragraph 4, KA-AZG* in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:

    Modellfunktion, der die während des Dienstes ausgeübte Tätigkeit entspricht

    Prozentsatz

    Handwerkliche Dienste

    1,20

    Sachbearbeitung Fachbearbeitung, Expertentum, Führung

    1,7

    Medizinische Assistenzberufe, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe

    0,96

    Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz

    1,20

    Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst

    1,66

    Basisausbildung, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 12 bis 14, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin

    1,20

    Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 15 bis 17, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eins Sonderfaches in den Einkommensbändern 15 bis 17

    1,35

    Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Fachärztinnen und Fachärzte

    1,70

    Oberärztinnen und Oberärzte, Leitende Oberärztinnen und Oberärzte, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände

    2,00

    * Die Journaldienstabgeltung gebührt auch dann, wenn ein verlängerter Dienst zwischen zwei Bediensteten geteilt wird.

    1. (3)Absatz 3,Ab dem vierten verlängerten Dienst gemäß § 4 KA-AZG im Monat gebührt zusätzlich zur Journaldienstabgeltung nach Abs 2 pro Dienst ein Pauschalbetrag in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:Ab dem vierten verlängerten Dienst gemäß Paragraph 4, KA-AZG im Monat gebührt zusätzlich zur Journaldienstabgeltung nach Absatz 2, pro Dienst ein Pauschalbetrag in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:

      Modellfunktion, der die während des Dienstes ausgeübte Tätigkeit entspricht

      Prozentsatz

       

      Handwerkliche Dienste

      4,246

       

      Sachbearbeitung Fachbearbeitung, Expertentum, Führung

      4,246

       

      Medizinische Assistenzberufe, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe

      4,246

       

      Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz

      4,246

       

      Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch- Technischer Dienst

      4,246

       

      Ärztinnen und Ärzte in Basisausbildung

      4,246

       

      Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin oder zum Facharzt eines Sonderfaches

      5,520

       

      Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Fachärztinnen und Fachärzte

      7,643

       

      Oberärztinnen und Oberärzte, Leitende Oberärztinnen und Oberärzte, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände

      7,643

       

In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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