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(1) Soweit nicht Abs 2 anzuwenden ist, wird die Journaldienstabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:
Bedienstete im Einkommensband | Prozentsatz | |
Journaldienste zwischen 6:00 und 22:00 Uhr | Journaldienste zwischen 22:00 und 6:00 Uhr | |
1 bis 4 | 0,810 | 0,984 |
5 bis 8 | 0,955 | 1,129 |
9 bis 14 | 1,129 | 1,311 |
(2) Für die der SALK zugewiesenen Bediensteten gebührt die Journaldienstabgeltung für einen verlängerten Dienst gemäß § 4 KA-AZG in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:
Modellfunktion, der die während des Dienstes ausgeübte Tätigkeit entspricht | Prozentsatz |
Handwerkliche Dienste | 1,20 |
Sachbearbeitung Fachbearbeitung, Expertentum, Führung | 1,7 |
Medizinische Assistenzberufe, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe | 0,96 |
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz | 1,20 |
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst | 1,66 |
Basisausbildung, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 12 bis 14, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin | 1,20 |
Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 15 bis 17, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eins Sonderfaches in den Einkommensbändern 15 bis 17 | 1,35 |
Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Fachärztinnen und Fachärzte | 1,70 |
Oberärztinnen und Oberärzte, Leitende Oberärztinnen und Oberärzte, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände | 2,00 |
(1) Soweit nicht Abs 2 anzuwenden ist, wird die Journaldienstabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:
Bedienstete im Einkommensband | Prozentsatz | |
Journaldienste zwischen 6:00 und 22:00 Uhr | Journaldienste zwischen 22:00 und 6:00 Uhr | |
1 bis 4 | 0,810 | 0,984 |
5 bis 8 | 0,955 | 1,129 |
9 bis 14 | 1,129 | 1,311 |
(2) Für die der SALK zugewiesenen Bediensteten gebührt die Journaldienstabgeltung für einen verlängerten Dienst gemäß § 4 KA-AZG in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:
Modellfunktion, der die während des Dienstes ausgeübte Tätigkeit entspricht | Prozentsatz |
Handwerkliche Dienste | 1,20 |
Sachbearbeitung Fachbearbeitung, Expertentum, Führung | 1,7 |
Medizinische Assistenzberufe, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe | 0,96 |
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz | 1,20 |
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst | 1,66 |
Basisausbildung, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 12 bis 14, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin | 1,20 |
Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 15 bis 17, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eins Sonderfaches in den Einkommensbändern 15 bis 17 | 1,35 |
Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Fachärztinnen und Fachärzte | 1,70 |
Oberärztinnen und Oberärzte, Leitende Oberärztinnen und Oberärzte, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände | 2,00 |