Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2026
(1)Absatz eins,Bediensteten, die überwiegend mit genotoxischen Substanzen arbeiten, die carcinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Wirkungen aufweisen, gebührt pro Monat eine allgemeine Gefahrenabgeltung in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2.
(2)Absatz 2,Bediensteten, die als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A iSd § 88 AllgStrSchV 2020 gelten, gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 1 in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2. Bediensteten, die als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A iSd Paragraph 88, AllgStrSchV 2020 gelten, gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 1 in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2.
(3)Absatz 3,Bediensteten, die als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie B iSd § 88 AllgStrSchV 2020 gelten, gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 2 in Höhe von 3,020 % aus E 1/1/2.Bediensteten, die als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie B iSd Paragraph 88, AllgStrSchV 2020 gelten, gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 2 in Höhe von 3,020 % aus E 1/1/2.
(4)Absatz 4,Folgenden Bediensteten gebührt eine monatliche Infektionsabgeltung:
Anspruchsberechtigte Bedienstete:
Prozentsatz aus E/1/1/2
1.Ziffer eins
2.Ziffer 2Bedienstete, die für den überwiegenden Teil ihrer Dienstzeit mit der Behandlung oder Pflege stationärer Patienten in einem Bereich betraut sind, der speziell der Abklärung (Abklärungsstation) bzw Behandlung einer Krankheit gewidmet ist, für die eine Meldepflicht nach dem Epidemiegesetz bzw dem TBC-Gesetz besteht.
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Bedienstete, bei denen die Voraussetzungen für die Gewährung der Infektionsabgeltung gemäß Z 2 und der kombinierten Erschwernis- und Gefahrenabgeltung nach § 8 Abs 2 vorliegen, erhalten an Stelle der Infektionsabgeltung die Abgeltung gemäß § 8 Abs 2 in einem um 15 Prozentpunkte erhöhten Ausmaß.Bedienstete, bei denen die Voraussetzungen für die Gewährung der Infektionsabgeltung gemäß Ziffer 2 und der kombinierten Erschwernis- und Gefahrenabgeltung nach Paragraph 8, Absatz 2, vorliegen, erhalten an Stelle der Infektionsabgeltung die Abgeltung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in einem um 15 Prozentpunkte erhöhten Ausmaß.
(5)Absatz 5,Bediensteten, die mehrere Voraussetzungen gemäß Abs 1 bis 4 erfüllen, gebührt jene Abgeltung, die mit dem höchsten Betrag festgelegt worden ist.Bediensteten, die mehrere Voraussetzungen gemäß Absatz eins bis 4 erfüllen, gebührt jene Abgeltung, die mit dem höchsten Betrag festgelegt worden ist.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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