§ 6 NG-VO

Nebengebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.9999
(1) Bediensteten
  1. (1)Absatz eins,Bediensteten, die überwiegend mit genotoxischen Substanzen arbeiten, die carcinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Wirkungen aufweisen, gebührt pro Monat eine allgemeine Gefahrenabgeltung in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2.
  2. (2)Absatz 2,Bediensteten, die als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A iSd § 88 AllgStrSchV 2020 gelten, gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 1 in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2. Bediensteten, die als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A iSd Paragraph 88, AllgStrSchV 2020 gelten, gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 1 in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2.
  3. (3)Absatz 3,Bediensteten, die als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie B iSd § 88 AllgStrSchV 2020 gelten, gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 2 in Höhe von 3,020 % aus E 1/1/2.Bediensteten, die als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie B iSd Paragraph 88, AllgStrSchV 2020 gelten, gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 2 in Höhe von 3,020 % aus E 1/1/2.
  4. (4)Absatz 4,Folgenden Bediensteten gebührt eine monatliche Infektionsabgeltung:

Anspruchsberechtigte Bedienstete:

Prozentsatz aus E/1/1/2

  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 2Bedienstete, die für den überwiegenden Teil ihrer Dienstzeit mit der Behandlung oder Pflege stationärer Patienten in einem Bereich betraut sind, der speziell der Abklärung (Abklärungsstation) bzw Behandlung einer Krankheit gewidmet ist, für die eine Meldepflicht nach dem Epidemiegesetz bzw dem TBC-Gesetz besteht.

15

Bedienstete, bei denen die überwiegend mit genotoxischen Substanzen arbeiten,Voraussetzungen für die carcinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Wirkungen aufweisen, gebührt pro Monat eine allgemeineGewährung der Infektionsabgeltung gemäß Z 2 und der kombinierten Erschwernis- und Gefahrenabgeltung in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2.

(2) Bediensteten mit einer Strahlengefährdungnach § 8 Abs 2 vorliegen, erhalten an Stelle der Stufe 1 (Arbeiten im Kontrollbereich iSd Strahlenschutzgesetzes) gebührt eine monatliche StrahlenabgeltungInfektionsabgeltung die Abgeltung gemäß § 8 Abs 2 in einem um 15 Prozentpunkte erhöhten Ausmaß.Bedienstete, bei denen die Voraussetzungen für die Gewährung der Stufe 1Infektionsabgeltung gemäß Ziffer 2 und der kombinierten Erschwernis- und Gefahrenabgeltung nach Paragraph 8, Absatz 2, vorliegen, erhalten an Stelle der Infektionsabgeltung die Abgeltung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2einem um 15 Prozentpunkte erhöhten Ausmaß.

(3) Bediensteten mit einer Strahlengefährdung der Stufe 2 (Arbeiten überwiegend im Überwachungsbereich iSd Strahlenschutzgesetzes) gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 2 in Höhe von 3,020 % aus E 1/1/2.

(4) Folgenden Bediensteten gebührt eine monatliche Infektionsabgeltung:

Anspruchsberechtigte Bedienstete:

Prozentsatz aus E/1/1/2

1.

Bedienstete, die für den überwiegenden Teil ihrer Dienstzeit einer Erkrankungsgefahr durch die Übertragung von Infektionserregern ausgesetzt sind, die über den Luftweg übertragen werden und für die eine Meldepflicht nach dem Epidemiegesetz bzw dem TBC-Gesetz besteht.

4,896

2.

Bedienstete, die für den überwiegenden Teil ihrer Dienstzeit mit der Behandlung oder Pflege stationärer Patienten in einem Bereich betraut sind, der speziell der Abklärung (Abklärungsstation) bzw Behandlung einer Krankheit gewidmet ist, für die eine Meldepflicht nach dem Epidemiegesetz bzw dem TBC-Gesetz besteht.

15

Bedienstete, bei denen die Voraussetzungen für die Gewährung der Infektionsabgeltung gemäß Z 2 und der kombinierten Erschwernis- und Gefahrenabgeltung nach § 8 Abs 2 vorliegen, erhalten an Stelle der Infektionsabgeltung die Abgeltung gemäß § 8 Abs 2 in einem um 15 Prozentpunkte erhöhten Ausmaß.

(5) Bediensteten, die mehrere Voraussetzungen gemäß Abs 1 bis 4 erfüllen, gebührt jene Abgeltung, die mit dem höchsten Betrag festgelegt worden ist.

  1. (5)Absatz 5,Bediensteten, die mehrere Voraussetzungen gemäß Abs 1 bis 4 erfüllen, gebührt jene Abgeltung, die mit dem höchsten Betrag festgelegt worden ist.Bediensteten, die mehrere Voraussetzungen gemäß Absatz eins bis 4 erfüllen, gebührt jene Abgeltung, die mit dem höchsten Betrag festgelegt worden ist.

Stand vor dem 31.03.2026

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.03.2026
(1) Bediensteten
  1. (1)Absatz eins,Bediensteten, die überwiegend mit genotoxischen Substanzen arbeiten, die carcinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Wirkungen aufweisen, gebührt pro Monat eine allgemeine Gefahrenabgeltung in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2.
  2. (2)Absatz 2,Bediensteten, die als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A iSd § 88 AllgStrSchV 2020 gelten, gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 1 in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2. Bediensteten, die als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A iSd Paragraph 88, AllgStrSchV 2020 gelten, gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 1 in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2.
  3. (3)Absatz 3,Bediensteten, die als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie B iSd § 88 AllgStrSchV 2020 gelten, gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 2 in Höhe von 3,020 % aus E 1/1/2.Bediensteten, die als strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie B iSd Paragraph 88, AllgStrSchV 2020 gelten, gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 2 in Höhe von 3,020 % aus E 1/1/2.
  4. (4)Absatz 4,Folgenden Bediensteten gebührt eine monatliche Infektionsabgeltung:

Anspruchsberechtigte Bedienstete:

Prozentsatz aus E/1/1/2

  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 2Bedienstete, die für den überwiegenden Teil ihrer Dienstzeit mit der Behandlung oder Pflege stationärer Patienten in einem Bereich betraut sind, der speziell der Abklärung (Abklärungsstation) bzw Behandlung einer Krankheit gewidmet ist, für die eine Meldepflicht nach dem Epidemiegesetz bzw dem TBC-Gesetz besteht.

15

Bedienstete, bei denen die überwiegend mit genotoxischen Substanzen arbeiten,Voraussetzungen für die carcinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Wirkungen aufweisen, gebührt pro Monat eine allgemeineGewährung der Infektionsabgeltung gemäß Z 2 und der kombinierten Erschwernis- und Gefahrenabgeltung in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2.

(2) Bediensteten mit einer Strahlengefährdungnach § 8 Abs 2 vorliegen, erhalten an Stelle der Stufe 1 (Arbeiten im Kontrollbereich iSd Strahlenschutzgesetzes) gebührt eine monatliche StrahlenabgeltungInfektionsabgeltung die Abgeltung gemäß § 8 Abs 2 in einem um 15 Prozentpunkte erhöhten Ausmaß.Bedienstete, bei denen die Voraussetzungen für die Gewährung der Stufe 1Infektionsabgeltung gemäß Ziffer 2 und der kombinierten Erschwernis- und Gefahrenabgeltung nach Paragraph 8, Absatz 2, vorliegen, erhalten an Stelle der Infektionsabgeltung die Abgeltung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2einem um 15 Prozentpunkte erhöhten Ausmaß.

(3) Bediensteten mit einer Strahlengefährdung der Stufe 2 (Arbeiten überwiegend im Überwachungsbereich iSd Strahlenschutzgesetzes) gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 2 in Höhe von 3,020 % aus E 1/1/2.

(4) Folgenden Bediensteten gebührt eine monatliche Infektionsabgeltung:

Anspruchsberechtigte Bedienstete:

Prozentsatz aus E/1/1/2

1.

Bedienstete, die für den überwiegenden Teil ihrer Dienstzeit einer Erkrankungsgefahr durch die Übertragung von Infektionserregern ausgesetzt sind, die über den Luftweg übertragen werden und für die eine Meldepflicht nach dem Epidemiegesetz bzw dem TBC-Gesetz besteht.

4,896

2.

Bedienstete, die für den überwiegenden Teil ihrer Dienstzeit mit der Behandlung oder Pflege stationärer Patienten in einem Bereich betraut sind, der speziell der Abklärung (Abklärungsstation) bzw Behandlung einer Krankheit gewidmet ist, für die eine Meldepflicht nach dem Epidemiegesetz bzw dem TBC-Gesetz besteht.

15

Bedienstete, bei denen die Voraussetzungen für die Gewährung der Infektionsabgeltung gemäß Z 2 und der kombinierten Erschwernis- und Gefahrenabgeltung nach § 8 Abs 2 vorliegen, erhalten an Stelle der Infektionsabgeltung die Abgeltung gemäß § 8 Abs 2 in einem um 15 Prozentpunkte erhöhten Ausmaß.

(5) Bediensteten, die mehrere Voraussetzungen gemäß Abs 1 bis 4 erfüllen, gebührt jene Abgeltung, die mit dem höchsten Betrag festgelegt worden ist.

  1. (5)Absatz 5,Bediensteten, die mehrere Voraussetzungen gemäß Abs 1 bis 4 erfüllen, gebührt jene Abgeltung, die mit dem höchsten Betrag festgelegt worden ist.Bediensteten, die mehrere Voraussetzungen gemäß Absatz eins bis 4 erfüllen, gebührt jene Abgeltung, die mit dem höchsten Betrag festgelegt worden ist.

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