Gesamte Rechtsvorschrift NG-VO

Nebengebührenverordnung

NG-VO
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Stand der Gesetzesgebung: 31.03.2023
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Juni 2016 über die Höhe der Nebengebühren nach dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz (Nebengebührenverordnung – NG-VO)
StF: LGBl Nr 54/2016

§ 1 NG-VO § 1


Im Sinn der folgenden Verordnung bedeutet:

1.

E/1/1/1: das Einkommen der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1;

2.

E/1/1/2: das Einkommen der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2.

§ 2 NG-VO


Die Erschwernisabgeltung gemäß § 30 Abs 5 LB-GG wird je Dienst in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2 festgelegt:

Modellfunktion, der die während des Dienstes ausgeübte Tätigkeit entspricht

Prozentsatz

Handwerkliche Dienste

13,46

Sachbearbeitung, Fachbearbeitung, Expertentum, Führung

20,18

Medizinische Assistenzberufe, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe

10,77

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Operationstechnische Assistenz

13,46

Basisausbildung, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 12 bis 14, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin

11,62

Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 15 bis 17, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eins Sonderfaches in den Einkommensbändern 15 bis 17

13,46

Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner

18,96

Fachärztinnen und Fachärzte

20,18

Oberärztinnen und Oberärzte, Leitende Oberärztinnen und Oberärzte und Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände

22,63

§ 3 NG-VO


(1) Soweit nicht Abs 2 anzuwenden ist, wird die Journaldienstabgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/1 festgelegt:

Bedienstete im Einkommensband

Prozentsatz

Journaldienste zwischen 6:00 und 22:00 Uhr

Journaldienste zwischen 22:00 und 6:00 Uhr

1 bis 4

0,810

0,984

5 bis 8

0,955

1,129

9 bis 14

1,129

1,311

(2) Für die der SALK zugewiesenen Bediensteten gebührt die Journaldienstabgeltung für einen verlängerten Dienst gemäß § 4 KA-AZG in der Höhe folgender Prozentsätze aus E/1/1/2:

Modellfunktion, der die während des Dienstes ausgeübte Tätigkeit entspricht

Prozentsatz

Handwerkliche Dienste

1,20

Sachbearbeitung Fachbearbeitung, Expertentum, Führung

1,7

Medizinische Assistenzberufe, Sanitätshilfsdienst und Pflegeassistenzberufe

0,96

Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Leitung Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz

1,20

Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst, Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst

1,66

Basisausbildung, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 12 bis 14, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin

1,20

Ausbildungsärztinnen und -ärzte in den Einkommensbändern 15 bis 17, Ausbildungsärztinnen und -ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt eins Sonderfaches in den Einkommensbändern 15 bis 17

1,35

Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner, Fachärztinnen und Fachärzte

1,70

Oberärztinnen und Oberärzte, Leitende Oberärztinnen und Oberärzte, Stellvertretende Klinik- und Institutsvorstände, Klinik- und Institutsvorstände

2,00

§ 5 NG-VO § 5


(1) Für den Baudienst gebührt eine Gefahrenabgeltung gemäß § 33 LB-GG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wobei Abs 2 zur Anwendung kommt, wenn die Voraussetzungen für die Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 27 Abs 2 LB-GG vorliegen, während Abs 3 und 4 die stundenweise Abgeltung regeln.

(2) Für den Außendienst gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 27 Abs 2 LB-GG eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe von 6,25 % aus E 1/1/1, mit der insbesondere die folgenden mit dem Tätigkeitsbereich verbundenen besonderen Gefahren abgegolten sind:

-

Arbeit auf Gerüsten über 7,5 m Höhe;

-

Aufräumungs- und Sicherungsarbeiten auf Fahrbahnen von Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen im Zusammenhang mit Felssicherungsarbeiten, Verkehrsunfällen, Lawinenabgängen und anderen Katastrophenfällen;

-

Tätigkeiten als Sicherungsposten auf der Straße bei Felsräumungsarbeiten innerhalb der Gefahrenzone (Kontaktperson zwischen direkter Gefahrenzone und Randzone mit Rufverbindung) auf Bundes- oder Landesstraßen sowie Autobahnen;

-

Sicherungsarbeiten auf Fahrbahnen von Bundes- oder Landesstraßen sowie Autobahnen ohne Felssicherungsarbeiten udgl für die Zeit für das Aufstellen und Entfernen von Verkehrseinrichtungen;

-

einfache Wartungsarbeiten auf Fahrbahnen von Autobahnen ohne vorhandene Sicherung;

-

Abschlussarbeiten auf den Gehsteigen der Autobahntunnels;

-

Absichern langsam fahrender Arbeitsfahrzeuge mit der Winkerkelle an unübersichtlichen Straßenstellen, sofern keine sonstige Absicherungsmöglichkeit besteht.

(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs 2 LB-GG nicht vor, werden die im Abs 2 genannten besonderen Gefahren stundenweise abgegolten. Für jede Stunde, in der eine der im Abs 2 angeführten Tätigkeiten ausgeführt wird, gebührt eine Abgeltung in der Höhe von 0,33 % aus E 1/1/1.

(4) Für die folgenden Tätigkeiten (Höhenarbeiten) gebührt weiters eine Abgeltung je Stunde in der Höhe folgender Prozentsätze aus E 1/1/1:

 

Tätigkeit

Prozentsatz aus E 1/1/1

 

Sicherung in der Wand hängender Personen

0,33 %

 

Abräum- und Felssicherungsarbeiten am Seil (in der Wand hängend)

0,66 %

 

Arbeiten aus einem hydraulischen Arbeitskorb bzw einer Arbeitsbühne heraus in über 7,5 m Höhe bei den Brückeninspektionen

0,33 %

 

Arbeiten aus einem hydraulischen Arbeitskorb bzw einer Arbeitsbühne heraus in über 15 m Höhe bei den Brückeninspektionen

0,66 %

 

 

§ 6 NG-VO


(1) Bediensteten, die überwiegend mit genotoxischen Substanzen arbeiten, die carcinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Wirkungen aufweisen, gebührt pro Monat eine allgemeine Gefahrenabgeltung in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2.

(2) Bediensteten mit einer Strahlengefährdung der Stufe 1 (Arbeiten im Kontrollbereich iSd Strahlenschutzgesetzes) gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 1 in Höhe von 6,041 % aus E 1/1/2.

(3) Bediensteten mit einer Strahlengefährdung der Stufe 2 (Arbeiten überwiegend im Überwachungsbereich iSd Strahlenschutzgesetzes) gebührt eine monatliche Strahlenabgeltung der Stufe 2 in Höhe von 3,020 % aus E 1/1/2.

(4) Folgenden Bediensteten gebührt eine monatliche Infektionsabgeltung:

Anspruchsberechtigte Bedienstete:

Prozentsatz aus E/1/1/2

1.

Bedienstete, die für den überwiegenden Teil ihrer Dienstzeit einer Erkrankungsgefahr durch die Übertragung von Infektionserregern ausgesetzt sind, die über den Luftweg übertragen werden und für die eine Meldepflicht nach dem Epidemiegesetz bzw dem TBC-Gesetz besteht.

4,896 

2.

Bedienstete, die für den überwiegenden Teil ihrer Dienstzeit mit der Behandlung oder Pflege stationärer Patienten in einem Bereich betraut sind, der speziell der Abklärung (Abklärungsstation) bzw Behandlung einer Krankheit gewidmet ist, für die eine Meldepflicht nach dem Epidemiegesetz bzw dem TBC-Gesetz besteht.

15

Bedienstete, bei denen die Voraussetzungen für die Gewährung der Infektionsabgeltung gemäß Z 2 und der kombinierten Erschwernis- und Gefahrenabgeltung nach § 8 Abs 2 vorliegen, erhalten an Stelle der Infektionsabgeltung die Abgeltung gemäß § 8 Abs 2 in einem um 15 Prozentpunkte erhöhten Ausmaß.

(5) Bediensteten, die mehrere Voraussetzungen gemäß Abs 1 bis 4 erfüllen, gebührt jene Abgeltung, die mit dem höchsten Betrag festgelegt worden ist.

§ 7 NG-VO


Tätigkeit

Prozentsatz aus E 1/1/1:

 

Arbeiten im Tunnel oder Sandstrahlarbeit mit Schutzmaske

0,2 je Stunde

 

Tätigkeiten im Straßenerhaltungsdienst, die auf Grund des Kontaktes mit Schmutz und Abfall besonders belastend sind

0,13 je Stunde

 

Heranziehung zu einem Dienst auf Bundes- und Landesstraßen außerhalb des Dienstplanes zwischen 24:00 Uhr und 5:00 Uhr

0,66 je Einsatz

 

Bedienen von Gerätschaften (Räum- und Schleuderstunden) im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen

0,114 je Stunde

 

Schichtdienst im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen pauschaliert (§ 27 Abs 2 LB-GG)

31,428 je Monat

 

Schichtdienst im Rahmen des Winterdienstes (in der Regel vom 1. November bis 31. März) auf Bundes- und Landesstraßen nicht pauschaliert

1,429 je Tag

 

  1. (2) Für die Leitung von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe folgender Prozentsätze aus E 1/1/1:

    Für die erste Gruppe

    6,95 %

    Für jede weitere Gruppe

    jeweils 2,32 %

    1. (3) Für die Tätigkeit als Sonderkindergartenpädagogin gebührt eine monatliche pauschalierte Abgeltung in der Höhe von 13,32 % aus E 1/1/1.

§ 8 NG-VO


Einkommensband:

Prozentsatz:

 

5 bis 8

7,340

 

9

9,175

 

10

13,682

 

11 bis 13

19,572

 

§ 8a NG-VO § 8a


Bei der Berechnung der Nebengebühren sind die auszuzahlenden Beträge auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.

Nebengebührenverordnung (NG-VO) Fundstelle


LGBl Nr 106/2016

LGBl Nr 64/2017

LGBl Nr 24/2021

Inhaltsverzeichnis:

         § 1      Begriffsbestimmungen

         § 2      Wochenend- und Feiertagsabgeltung bei verlängerten Diensten

         § 3      Journaldienstabgeltung

         § 4      Bereitschaftsabgeltung

         § 5      Gefahrenabgeltung im Baudienst

         § 6      Weitere Gefahrenabgeltungen

         § 7      Erschwernisabgeltungen

         § 8      Besondere Abgeltungen für den Gesundheitsbereich

         § 8a    Auf- und Abrundung

         § 9      Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

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