§ 13 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, bezüglich der Sprengelwahlbehörden spätestens am 14. Tag nach Festsetzung der Wahlsprengel, haben die Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge für die gemäß § 14 Abs 1 und 3 zu berufenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden erstatten wollen, ihre diesbezüglichen Anträge bei den im Abs 3 genannten Wahlleitern einzubringen.

(2) Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 5 Abs 3 entsprechen.

(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landes- und Bezirkswahlbehörden an den Landeswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.

(4) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, daß es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.

(5) Sind dem Wahlleiter die Vertrauenspersonen bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs 1 bestimmten Frist von wenigstens 100 Wahlberechtigten unterschrieben wird.

(6) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Abs 2, 3 und 5 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 14.07.2012 bis 30.11.2022
(1) Spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, bezüglich der Sprengelwahlbehörden spätestens am 14. Tag nach Festsetzung der Wahlsprengel, haben die Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge für die gemäß § 14 Abs 1 und 3 zu berufenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden erstatten wollen, ihre diesbezüglichen Anträge bei den im Abs 3 genannten Wahlleitern einzubringen.

(2) Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 5 Abs 3 entsprechen.

(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landes- und Bezirkswahlbehörden an den Landeswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.

(4) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, daß es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.

(5) Sind dem Wahlleiter die Vertrauenspersonen bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs 1 bestimmten Frist von wenigstens 100 Wahlberechtigten unterschrieben wird.

(6) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Abs 2, 3 und 5 gelten sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten