§ 12 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Bestellung der in den §§ 7, 10 und 11 genannten ständigen Vertreter der Wahlleiter und deren Stellvertreter hat außer im Fall des § 13 Abs 4 spätestens am 7. Tag nach dem Stichtag, die Bestellung der Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreter (§ 9 Abs 2 und 3) spätestens am 7. Tag nach der Festsetzung der Wahlsprengel (§ 46) zu erfolgen.

(2) Die bestellten Personen haben vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten durch Handschlag oder durch Unterschreiben einer schriftlichen Gelöbnisformel abzulegen.

(3) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte einschließlich der im § 14 Abs 1 und 2 erwähnten zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen.

(4) Nach Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 14.07.2012 bis 30.11.2022
(1) Die Bestellung der in den §§ 7, 10 und 11 genannten ständigen Vertreter der Wahlleiter und deren Stellvertreter hat außer im Fall des § 13 Abs 4 spätestens am 7. Tag nach dem Stichtag, die Bestellung der Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreter (§ 9 Abs 2 und 3) spätestens am 7. Tag nach der Festsetzung der Wahlsprengel (§ 46) zu erfolgen.

(2) Die bestellten Personen haben vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten durch Handschlag oder durch Unterschreiben einer schriftlichen Gelöbnisformel abzulegen.

(3) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte einschließlich der im § 14 Abs 1 und 2 erwähnten zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen.

(4) Nach Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

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