§ 15 Sbg. BHG 1981

Salzburger Behindertengesetz 1981

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999

(1) Unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse und Verhältnisse, insbesondere die Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse, hat der Träger der Sozialhilfe die folgenden sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß sicherzustellen, wobei bestehende Einrichtungen jedenfalls zu berücksichtigen sind:

a)

Dienste für die pflegerische Betreuung von Kindern mit Behinderungen an öffentlichen Pflichtschulen und privaten Pflichtschulen mit Öffentlichkeitsrecht;

b)

Dienste für die physiotherapeutische Betreuung von Kindern mit Behinderungen;

c)

Dienste zur Förderung der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben;

d)

Erholungsaktionen;

e)

Hilfe zur Tragung der Mehrkosten für die Errichtung und Ausstattung von behindertengerechtem Wohnraum;

f)

Zuschüsse zum Ankauf von Personenkraftwagen für Menschen mit Behinderungen.

(2) Soziale Dienste nach Abs. 1 lit. a dürfen in Integrationsklassen erst dann erbracht werden, wenn zuvor die Finanzierung des Betreuungspersonals und allfällig notwendiger baulicher Maßnahmen im Einvernehmen mit der Landesregierung sichergestellt wurde.

(3) Die Leistung von sozialen Diensten nach Abs. 1 lit. a für die Betreuung der Kinder außerhalb des Unterrichtsteils ist bei Personen, die Pflegegeld erhalten, von einer zumutbaren Beitragsleistung hiefür abhängig zu machen. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, in welcher Höhe der Beitrag insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Betreuung zu leisten ist.

(4) Für die Besorgung der Aufgaben der sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen ist die Landesregierung sachlich zuständig. Die Landesregierung kann nichtbehördliche Aufgaben zur Besorgung an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis dient.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.10.2019

(1) Unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse und Verhältnisse, insbesondere die Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse, hat der Träger der Sozialhilfe die folgenden sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß sicherzustellen, wobei bestehende Einrichtungen jedenfalls zu berücksichtigen sind:

a)

Dienste für die pflegerische Betreuung von Kindern mit Behinderungen an öffentlichen Pflichtschulen und privaten Pflichtschulen mit Öffentlichkeitsrecht;

b)

Dienste für die physiotherapeutische Betreuung von Kindern mit Behinderungen;

c)

Dienste zur Förderung der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben;

d)

Erholungsaktionen;

e)

Hilfe zur Tragung der Mehrkosten für die Errichtung und Ausstattung von behindertengerechtem Wohnraum;

f)

Zuschüsse zum Ankauf von Personenkraftwagen für Menschen mit Behinderungen.

(2) Soziale Dienste nach Abs. 1 lit. a dürfen in Integrationsklassen erst dann erbracht werden, wenn zuvor die Finanzierung des Betreuungspersonals und allfällig notwendiger baulicher Maßnahmen im Einvernehmen mit der Landesregierung sichergestellt wurde.

(3) Die Leistung von sozialen Diensten nach Abs. 1 lit. a für die Betreuung der Kinder außerhalb des Unterrichtsteils ist bei Personen, die Pflegegeld erhalten, von einer zumutbaren Beitragsleistung hiefür abhängig zu machen. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, in welcher Höhe der Beitrag insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Betreuung zu leisten ist.

(4) Für die Besorgung der Aufgaben der sozialen Dienste für Menschen mit Behinderungen ist die Landesregierung sachlich zuständig. Die Landesregierung kann nichtbehördliche Aufgaben zur Besorgung an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis dient.

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