§ 55 Sbg. TG 2003 § 55

Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Tourismusverbände und der Tourismusförderungsfonds unterstehen der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Aufsicht ist dahin auszuüben, dass die Tourismusverbände und der Tourismusförderungsfonds ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen.

(3) Der Tourismusverband ist verpflichtet, der Landesregierung alle verlangten Auskünfte zu erteilen, ihren Beauftragten anlässlich örtlicher Überprüfungen der Wirtschaftsführung Einsicht in sämtliche Geschäftsstücke (Geschäftsbücher) zu geben und allenfalls angeforderte Geschäftsstücke vorzulegen. Er hat das Ergebnis durchgeführter Wahlen der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Rechtswidrige Maßnahmen von Organen des Tourismusverbandes sind von der Landesregierung als ungültig zu erklären. Die Landesregierung kann die Einberufung von Organen des Tourismusverbandes unter Angabe der zu behandelnden Punkte beim Vorsitzenden verlangen. Aufsichtsmaßnahmen der Landesregierung können auch dadurch veranlasst werden, dass dies durch Beschluss der Vollversammlung des Tourismusverbandes oder des Finanzkontrollausschusses beantragt wird. Ein solcher Antrag muss nicht auf der Tagesordnung der Vollversammlung gestanden haben. Der Landesrechnungshof ist über Ersuchen der Landesregierung befugt, die Gebarung des Tourismusverbandes sowie dessen erwerbswirtschaftliche Unternehmungen zu überprüfen.

(4) Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitgliedes oder von Amts wegen Wahlen der Organe eines Tourismusverbandes wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach der Durchführung der Wahl eingebracht werden. Von Amts wegen darf eine Wahl nur innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Durchführung aufgehoben werden.

(5) Die Landesregierung darf zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktion nach diesem Gesetz erforderlich sind.

Stand vor dem 22.11.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 22.11.2018

(1) Die Tourismusverbände und der Tourismusförderungsfonds unterstehen der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Aufsicht ist dahin auszuüben, dass die Tourismusverbände und der Tourismusförderungsfonds ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen.

(3) Der Tourismusverband ist verpflichtet, der Landesregierung alle verlangten Auskünfte zu erteilen, ihren Beauftragten anlässlich örtlicher Überprüfungen der Wirtschaftsführung Einsicht in sämtliche Geschäftsstücke (Geschäftsbücher) zu geben und allenfalls angeforderte Geschäftsstücke vorzulegen. Er hat das Ergebnis durchgeführter Wahlen der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Rechtswidrige Maßnahmen von Organen des Tourismusverbandes sind von der Landesregierung als ungültig zu erklären. Die Landesregierung kann die Einberufung von Organen des Tourismusverbandes unter Angabe der zu behandelnden Punkte beim Vorsitzenden verlangen. Aufsichtsmaßnahmen der Landesregierung können auch dadurch veranlasst werden, dass dies durch Beschluss der Vollversammlung des Tourismusverbandes oder des Finanzkontrollausschusses beantragt wird. Ein solcher Antrag muss nicht auf der Tagesordnung der Vollversammlung gestanden haben. Der Landesrechnungshof ist über Ersuchen der Landesregierung befugt, die Gebarung des Tourismusverbandes sowie dessen erwerbswirtschaftliche Unternehmungen zu überprüfen.

(4) Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitgliedes oder von Amts wegen Wahlen der Organe eines Tourismusverbandes wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach der Durchführung der Wahl eingebracht werden. Von Amts wegen darf eine Wahl nur innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Durchführung aufgehoben werden.

(5) Die Landesregierung darf zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktion nach diesem Gesetz erforderlich sind.

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