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(2) Als Partei (Abs 3, § 18) und als im Landtag vertretene bzw als im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei (Abs 4, § 13 Abs 5, § 44 Abs 2) gilt eine wahlwerbende Partei, die auf Grund eines Wahlvorschlags bei der letzten Landtagswahl zumindest ein Mandat erhalten hat und mit derselben Parteibezeichnung fortgeführt wird. Auf die Identität der Parteibezeichnung kommt es jedoch nicht an, wenn keine andere Partei sachlich begründet für sich in Anspruch nehmen kann, die wahlwerbende Partei mit dem ursprünglichen Namen fortzuführen.
(3) Die nicht dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl aufgrund der Vorschläge der Parteien verhältnismäßig nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde, festgestellten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer oder Ersatzmitglieder beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.
(4) Hat eine Partei gemäß Abs 3 keinen Anspruch auf Berufungeines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewähltenLandtag durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist,
berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als
ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht
hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die
im zuletzt gewählten Landtag überhaupt nicht oder nur mit einem
oder zwei Mitgliedern vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen
sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an
den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die
Bestimmungen der Abs 1, 2 und 6 sowie der §§ 5 Abs 3, 13, 18
Abs 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, 19 und 50 Abs 1 letzter Satz
sinngemäß Anwendung. Die Vorschrift des § 55 wird hiedurch nicht berührt.
(5) Die dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer der Landeswahlbehörde werden vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vorgeschlagen.
(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Namen auch im Internet bereitzustellen.
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(2) Als Partei (Abs 3, § 18) und als im Landtag vertretene bzw als im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei (Abs 4, § 13 Abs 5, § 44 Abs 2) gilt eine wahlwerbende Partei, die auf Grund eines Wahlvorschlags bei der letzten Landtagswahl zumindest ein Mandat erhalten hat und mit derselben Parteibezeichnung fortgeführt wird. Auf die Identität der Parteibezeichnung kommt es jedoch nicht an, wenn keine andere Partei sachlich begründet für sich in Anspruch nehmen kann, die wahlwerbende Partei mit dem ursprünglichen Namen fortzuführen.
(3) Die nicht dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl aufgrund der Vorschläge der Parteien verhältnismäßig nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde, festgestellten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer oder Ersatzmitglieder beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.
(4) Hat eine Partei gemäß Abs 3 keinen Anspruch auf Berufungeines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewähltenLandtag durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist,
berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als
ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht
hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die
im zuletzt gewählten Landtag überhaupt nicht oder nur mit einem
oder zwei Mitgliedern vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen
sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an
den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die
Bestimmungen der Abs 1, 2 und 6 sowie der §§ 5 Abs 3, 13, 18
Abs 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, 19 und 50 Abs 1 letzter Satz
sinngemäß Anwendung. Die Vorschrift des § 55 wird hiedurch nicht berührt.
(5) Die dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer der Landeswahlbehörde werden vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vorgeschlagen.
(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Namen auch im Internet bereitzustellen.