§ 14 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder obliegt:

1.

bei den Sprengelwahlwahlbehörden dem Wahlleiter der Gemeindewahlbehörde und bei den Gemeindewahlbehörden dem Wahlleiter der Bezirkswahlbehörde;

2.

bei den Bezirkswahlbehörden dem Wahlleiter der Landeswahlbehörde;

3.

bei der Landeswahlbehörde der Landesregierung.

(2) Als Partei (Abs 3, § 18) und als im Landtag vertretene bzw als im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei (Abs 4, § 13 Abs 5, § 44 Abs 2) gilt eine wahlwerbende Partei, die auf Grund eines Wahlvorschlags bei der letzten Landtagswahl zumindest ein Mandat erhalten hat und mit derselben Parteibezeichnung fortgeführt wird. Auf die Identität der Parteibezeichnung kommt es jedoch nicht an, wenn keine andere Partei sachlich begründet für sich in Anspruch nehmen kann, die wahlwerbende Partei mit dem ursprünglichen Namen fortzuführen.

(3) Die nicht dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl aufgrund der Vorschläge der Parteien verhältnismäßig nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde, festgestellten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer oder Ersatzmitglieder beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.

(4) Hat eine Partei gemäß Abs 3 keinen Anspruch auf Berufungeines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewähltenLandtag durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist,

berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als

ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht

hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die

im zuletzt gewählten Landtag überhaupt nicht oder nur mit einem

oder zwei Mitgliedern vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen

sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an

den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die

Bestimmungen der Abs 1, 2 und 6 sowie der §§ 5 Abs 3, 13, 18

Abs 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, 19 und 50 Abs 1 letzter Satz

sinngemäß Anwendung. Die Vorschrift des § 55 wird hiedurch nicht berührt.

(5) Die dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer der Landeswahlbehörde werden vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vorgeschlagen.

(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Namen auch im Internet bereitzustellen.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 07.02.2018 bis 30.11.2022
(1) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder obliegt:

1.

bei den Sprengelwahlwahlbehörden dem Wahlleiter der Gemeindewahlbehörde und bei den Gemeindewahlbehörden dem Wahlleiter der Bezirkswahlbehörde;

2.

bei den Bezirkswahlbehörden dem Wahlleiter der Landeswahlbehörde;

3.

bei der Landeswahlbehörde der Landesregierung.

(2) Als Partei (Abs 3, § 18) und als im Landtag vertretene bzw als im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei (Abs 4, § 13 Abs 5, § 44 Abs 2) gilt eine wahlwerbende Partei, die auf Grund eines Wahlvorschlags bei der letzten Landtagswahl zumindest ein Mandat erhalten hat und mit derselben Parteibezeichnung fortgeführt wird. Auf die Identität der Parteibezeichnung kommt es jedoch nicht an, wenn keine andere Partei sachlich begründet für sich in Anspruch nehmen kann, die wahlwerbende Partei mit dem ursprünglichen Namen fortzuführen.

(3) Die nicht dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl aufgrund der Vorschläge der Parteien verhältnismäßig nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde, festgestellten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer oder Ersatzmitglieder beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.

(4) Hat eine Partei gemäß Abs 3 keinen Anspruch auf Berufungeines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewähltenLandtag durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist,

berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als

ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht

hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die

im zuletzt gewählten Landtag überhaupt nicht oder nur mit einem

oder zwei Mitgliedern vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen

sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an

den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die

Bestimmungen der Abs 1, 2 und 6 sowie der §§ 5 Abs 3, 13, 18

Abs 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, 19 und 50 Abs 1 letzter Satz

sinngemäß Anwendung. Die Vorschrift des § 55 wird hiedurch nicht berührt.

(5) Die dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer der Landeswahlbehörde werden vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vorgeschlagen.

(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Namen auch im Internet bereitzustellen.

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