(1)Absatz einsDie §§ 4 Abs. 3 und 40 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz 3 und 40 Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2)Absatz 2§ 42 Abs. ... mehr lesen...
Alkoholische Getränke (§ 36 Abs 1), Tabakwaren (§ 36 Abs 2), nikotinhaltige Erzeugnisse (§ 36 Abs 2a), jugendgefährdende Gegenstände (§ 37 Abs 1), pyrotechnische Gegenstände (§ 37 Abs 6) sowie nicht freigegebene Videokassetten udgl (§ 38), die Kinder und Jugendliche entgegen den Bestimmungen dies... mehr lesen...
(1)Absatz einsKindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken nicht erlaubt. Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Getränken, die gebrannten Alkohol beinhalte... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Novelle LGBl Nr 13/2019 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Infor... mehr lesen...
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsGewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194; Kundmachung BGBl I Nr 75/2023;Gewerbeordnung 1994 – Ge... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 27 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 27, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2)Absatz 2§ 26 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnsuchen um Bewilligung von Maßnahmen nach den §§ 4 Abs 3, 5 Abs 3, 6 Abs 2, 10 Abs 1, 11 Abs 1 und 14 Abs 1 sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Dem Ansuchen sind die von der Behörde geforderten Unterlagen, in der Regel eine Beschreibung des Vorhabens und, sofern erforde... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Berechtigung zur Durchführung von Höhlenführungen darf nur einer eigenberechtigten natürlichen Person erteilt werden, die1.Ziffer einsdie österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder eine andere begünstigte Staatsangehörige im Sinn des § 1 Abs 2 Salzburger Berufsqualifikation... mehr lesen...
Anl. 4 heute Anl. 4 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 52/2024 Anl. 4 gültig von 01.02.2009 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 11... mehr lesen...
Anl. 3 heute Anl. 3 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 52/2024 Anl. 3 gültig von 01.09.1985 bis 30.06.2024 mehr lesen...
Anl. 2 heute Anl. 2 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 52/2024 Anl. 2 gültig von 01.09.1985 bis 30.06.2024 mehr lesen...
Anl. 1 heute Anl. 1 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 52/2024 Anl. 1 gültig von 01.09.1985 bis 30.06.2024 mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 17 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 17, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2)Absatz 2§ 8 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Volksbefragungsakten der Bezirkswahlbehörden sind nach ihrem Einlangen durch die Landeswahlbehörde auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu prüfen und zu berichtigen. Auf Grund dieser Feststellungen ermittelt die Landeswahlbehörde das Gesamtergebnis der Volksbefr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlbehörden haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung unverzüglich für die vor ihnen abgegebenen Stimmen für jede zur Abstimmung gestellte Frage für ihren Bereich festzustellen:a)Litera adie Summe der Stimmberechtigten laut den Stimmverzeichnissen;b)Litera bdie Summe der ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 77 und 79 bis 84 LTWO 1998 sinngemäß.Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Paragra... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden. Der Stimmzettel muß, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, aus weißlichem Papier sein und ein Ausmaß von ungefähr 14,5 bis 15,5 cm oder ein Vielfache... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür das Abstimmungsverfahren gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 46 bis 67 LTWO 1998 sinngemäß.Für das Abstimmungsverfahren gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Paragraphen 46 bis 67 LTWO 1998 sinngemäß.(2)Absatz 2Wird eine S... mehr lesen...
(1)Absatz einsHinsichtlich Ort und Ausübung des Stimmrechtes für Personen, denen eine Stimmkarte gemäß Abs 2 ausgestellt worden ist, gelten die §§ 33 und 34 LTWO 1998 sinngemäß.Hinsichtlich Ort und Ausübung des Stimmrechtes für Personen, denen eine Stimmkarte gemäß Absatz 2, ausgestellt worden is... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon jeder Gemeinde des Abstimmungsgebietes ist nach der Ausschreibung der Volksbefragung - gegebenenfalls wahlsprengelweise - ein Stimmverzeichnis nach dem Muster der Anlage 3 anzulegen, das alle in der Gemeinde Stimmberechtigten zu erfassen hat. Auf die Erstellung der Stimmverzeich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausschreibung einer Volksbefragung erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.(2)Absatz 2Bei einem Antrag auf Volksbefragung (§ 3 Z 2) ist eine solche auszuschreiben, sobald von der Landeswahlbehörde die Zulässigkeit des Antrages festgestellt worden ist. Für die Fragestellung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landeswahlbehörde hat den Antrag ohne Aufschub auf die Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse hin zu prüfen und allenfalls festgestellte behebbare Mängel in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG beheben zu lassen. Als behebbar gilt dabei ein Mangel, der den Inhalt des Antra... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung (§ 3 Z 2) ist bei der Landeswahlbehörde zu stellen.Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung (Paragraph 3, Ziffer 2,) ist bei der Landeswahlbehörde zu stellen.(2)Absatz 2Der Antrag muss a)Litera avon der im § 3 Abs 1 Z 2 lit a ... mehr lesen...
(1)Absatz einsStimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Befragung stattfindenden Landtagswahl wahlberechtigt wären. Die §§ 20 und 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 – LTWO 1998 sind sinngemäß anzuwenden.Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Befrag... mehr lesen...
(1)Absatz einsFörderungswerberinnen/Förderungswerber haben dem Land die Wohnungskosten gemäß § 4 Abs. 9 durch Vorlage von Zahlungsbelegen gleichzeitig mit dem Förderansuchen, spätestens aber einen Monat nach diesem Zeitpunkt nachzuweisen. Überdies haben sie dem Land auf dessen Nachfrage während d... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Bemessung der Förderung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.(2)Absatz 2Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe, der Ausbildungsbeitrag gemäß § 3 Pflegeausbild... mehr lesen...
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2023, mehr lesen...
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2023, mehr lesen...
(1)Absatz einsEs sind aufzubewahren:1.Ziffer einsStammblätter oder diese ersetzende Aufzeichnungen und die daraus zu bildenden Kataloge siebzig Jahre nach der letzten Eintragung;2.Ziffer 2Klassenbücher fünf Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;3.Ziffer 3Protokolle über Prüfungen gemäß § 2... mehr lesen...
Es haben zu enthalten:1.Ziffer einsSchülerstammblätter: alle für die Ausstellung von Zeugnissen nach § 49 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz notwendigen Daten sowie die Noten der Schulnachrichten, Schulbesuchsbestätigungen und der Jahres- und Abschlusszeugnisse und die d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Jahreszeugnis ist gemäß Anlage 3 zu gestalten. Für das Formular ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden.(2)Absatz 2In das Jahreszeugnis sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:1.Ziffer einswenn die Schülerin/der Schüler gemäß § 51 St... mehr lesen...
Das Land und die Gemeinden sollen gemeinsam durch entsprechende Vereinbarungen dafür Sorge tragen, dass spezialisierte Kinderschutzeinrichtungen im regional erforderlichen und zweckentsprechenden Ausmaß errichtet, erhalten und betrieben werden können. Die Kosten werden vom Land und von den Gemein... mehr lesen...
Für die Tragung der Kosten der Hilfeleistungen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPFLG), LGBl. Nr. 110/2023, in der jeweils geltenden Fassung.Für die Tragung der Kosten der Hilfeleistungen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Änderung des § 16 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2012 tritt mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumac... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Zahlung aller von den Gemeinden auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 64/1953, in der Fassung der 1. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 54/1955, sowie auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBl. Nr. 34, in der jeweils ge... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2016/0046/A).Diese Verordnung wurde einem Informationsv... mehr lesen...
(1)Absatz einsBescheinigungen (Kontrollbericht und Kontrollplakette) über die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten eines anderen Bundeslandes, nach bundesrechtlichen Vorschriften sowie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweizeri... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie autorisierte Werkstätte hat anlässlich jeder Kontrolle einen Kontrollbericht in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Ein Exemplar ist dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen, ein Exemplar verbleibt bei der Werkstätte. Die Kontrollberichte sind vom jeweiligen Verfügungsberechti... mehr lesen...
(1)Absatz einsKontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte sind innerhalb von fünf Jahren ab deren Erwerb als Neugerät erstmalig einer Kontrolle durch eine autorisierte Werkstätte zu unterziehen.(2)Absatz 2Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte sind nach der erstmaligen Kontrolle alle drei Jahre eine... mehr lesen...
(1)Absatz einsPflanzenschutzgeräte, die beruflich eingesetzt werden, sind vom Verfügungsberechtigten regelmäßigen Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.(2)Absatz 2Folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen nicht der Kontrollpflicht nach Abs. 1:Folgende Pflanzenschutzge... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vorsitzende hat den Arbeitnehmerförderungsbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens vier Mitglieder des Arbeitnehmerförderungsbeirates dies verlangen.(2)Absatz 2Sitzungen des... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Arbeitnehmerförderungsbeirat besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzendem, dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregi... mehr lesen...