§ 4 StWUG

Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Bei der Bemessung der Förderung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.

(2) Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe, das Pflegegeld und allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten.

(3) Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und der mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß § 36a AVG. Sind die Förderungswerberinnen/Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.

(4) Der Bemessung ist das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 3 geteilt durch die Summe folgender Werte zu Grunde zu legen:

1.

Haushalt:

0,5

2.

je volljähriger Person:

0,5

3.

je minderjähriger Person:

0,3

4.

je Person

a)

für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird:

0,8

b)

die einen Behindertenpass gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz vorweisen kann:

0,8.
  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2017, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 12/2023

(5) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

(6) (Anm.: entfallen)

(7) (Anm.: entfallen)

(8) Der Höchstbetrag der Förderung darf bei einem Ein-Personen-Haushalt 15% des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 341/2016, nicht unterschreiten und 20% nicht überschreiten.

(9) Die Förderung ist mit den Wohnungskosten, das sind die tatsächlich aufgewendeten Kosten für Miete, Strom, Betriebskosten einschließlich Heizung, begrenzt.

(10) Nähere Regelungen, insbesondere über Einkommen, Vermögen, Einkommensgrenzen (Ober- und Untergrenze) und Höchstbetrag der Förderung je Haushaltsgröße trifft die Landesregierung mit Verordnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2017, LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 10.07.2018 bis 28.02.2023
(1) Bei der Bemessung der Förderung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.

(2) Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe, das Pflegegeld und allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten.

(3) Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und der mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß § 36a AVG. Sind die Förderungswerberinnen/Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.

(4) Der Bemessung ist das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 3 geteilt durch die Summe folgender Werte zu Grunde zu legen:

1.

Haushalt:

0,5

2.

je volljähriger Person:

0,5

3.

je minderjähriger Person:

0,3

4.

je Person

a)

für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird:

0,8

b)

die einen Behindertenpass gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz vorweisen kann:

0,8.
  1. 1.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2017, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 12/2023

(5) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

(6) (Anm.: entfallen)

(7) (Anm.: entfallen)

(8) Der Höchstbetrag der Förderung darf bei einem Ein-Personen-Haushalt 15% des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 341/2016, nicht unterschreiten und 20% nicht überschreiten.

(9) Die Förderung ist mit den Wohnungskosten, das sind die tatsächlich aufgewendeten Kosten für Miete, Strom, Betriebskosten einschließlich Heizung, begrenzt.

(10) Nähere Regelungen, insbesondere über Einkommen, Vermögen, Einkommensgrenzen (Ober- und Untergrenze) und Höchstbetrag der Förderung je Haushaltsgröße trifft die Landesregierung mit Verordnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2017, LGBl. Nr. 63/2018

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