§ 8 T-AFG Geschäftsführung

Arbeitnehmerförderungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Die Verwaltung(1) Der Vorsitzende hat den Arbeitnehmerförderungsbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens vier Mitglieder des Fonds obliegtArbeitnehmerförderungsbeirates dies verlangen.

(2) Der Arbeitnehmerförderungsbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der LandesregierungVorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Arbeitnehmerförderungsbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. SieStimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Sitzungen des Arbeitnehmerförderungsbeirates sind nicht öffentlich. Der Arbeitnehmerförderungsbeirat kann erforderlichenfalls auch Sachverständige beiziehen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Arbeitnehmerförderungsbeirat zu erlassen, die insbesondere nähere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung und über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das VermögenErgebnis der Beratungen zu enthalten hat.

(6) Die Kanzleigeschäfte des Fonds zinsbringend anzulegenArbeitnehmerförderungsbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.02.1992 bis 31.12.2014

Die Verwaltung(1) Der Vorsitzende hat den Arbeitnehmerförderungsbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens vier Mitglieder des Fonds obliegtArbeitnehmerförderungsbeirates dies verlangen.

(2) Der Arbeitnehmerförderungsbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der LandesregierungVorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Arbeitnehmerförderungsbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. SieStimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Sitzungen des Arbeitnehmerförderungsbeirates sind nicht öffentlich. Der Arbeitnehmerförderungsbeirat kann erforderlichenfalls auch Sachverständige beiziehen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Arbeitnehmerförderungsbeirat zu erlassen, die insbesondere nähere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung und über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das VermögenErgebnis der Beratungen zu enthalten hat.

(6) Die Kanzleigeschäfte des Fonds zinsbringend anzulegenArbeitnehmerförderungsbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

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