§ 8 T-AFG Geschäftsführung

T-AFG - Arbeitnehmerförderungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Vorsitzende hat den Arbeitnehmerförderungsbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens vier Mitglieder des Arbeitnehmerförderungsbeirates dies verlangen.

(2) Der Arbeitnehmerförderungsbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Arbeitnehmerförderungsbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Sitzungen des Arbeitnehmerförderungsbeirates sind nicht öffentlich. Der Arbeitnehmerförderungsbeirat kann erforderlichenfalls auch Sachverständige beiziehen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Arbeitnehmerförderungsbeirat zu erlassen, die insbesondere nähere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung und über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.

(6) Die Kanzleigeschäfte des Arbeitnehmerförderungsbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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