Gesamte Rechtsvorschrift T-AFG

Arbeitnehmerförderungsgesetz, Tiroler

T-AFG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 07.05.2020
Gesetz vom 20. November 1991 über die Förderung der
Arbeitnehmer in Tirol (Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetz)

StF: LGBl. Nr. 3/1992 - Landtagsmaterialien: 293/91

§ 1 T-AFG Ziele des Gesetzes, Maßnahmen


(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel,

a)

den Bestand an Beschäftigten möglichst hoch zu halten,

b)

die Arbeitslosigkeit zu vermindern,

c)

die durch die Besonderheiten der Arbeitsmarktstruktur in Tirol und durch sonstige Ursachen bedingten Nachteile und Belastungen der Arbeitnehmer auszugleichen bzw. zu vermeiden,

d)

die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Tirol mit den Mitteln der Arbeitsmarktförderung zu erhöhen.

(2) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele nach Abs. 1

a)

Förderungen nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewähren und

b)

Erhebungen, Studien und sonstige Maßnahmen zu veranlassen, die dem arbeitsmarktgerechten Einsatz der Förderungen dienen.

§ 2 T-AFG Gegenstand der Förderung


Förderungen können insbesondere gewährt werden:

a)

für Maßnahmen zur Erhöhung der beruflichen Qualifikation von Arbeitnehmern,

b)

zum Ausgleich von Einkommenseinbußen während der Teilnahme an berufsbildenden und berufsfortbildenden Veranstaltungen oder an Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen,

c)

für den Ausbau der Berufsinformation und der Berufsberatung,

d)

für Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung,

e)

zur Unterstützung von sozialinnovativen Beschäftigungsprojekten,

f)

zur Erleichterung der Beteiligung von Arbeitnehmern an Betrieben oder der Übernahme von Betrieben durch Arbeitnehmer,

g)

für Maßnahmen zur Erleichterung der Eingliederung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt,

h)

für sonstige Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 1.

§ 3 T-AFG Grundsätze der Förderung


(1) Eine Förderung darf nur insoweit erfolgen, als die Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 durch andere Fördermaßnahmen nicht oder nicht hinreichend gewährleistet ist.

(2) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf eine geordnete Gesamtentwicklung des Landes und die besonderen Erfordernisse des Arbeitsmarktes in Tirol zu erfolgen.

(3) Bei der Festsetzung des Ausmaßes der Förderung sind die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Förderungswerbers und andere Förderungen, die bereits gewährt wurden oder in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

(4) In Richtlinien nach § 14 kann vorgesehen werden, dass die im Abs. 3 angeführten Kriterien bei der Festsetzung des Ausmaßes von bestimmten Förderungen nicht zu berücksichtigen sind, wenn diese aufgrund der Zielrichtung der zu fördernden Maßnahme von untergeordneter Bedeutung sind oder die Prüfung der Erfüllung dieser Kriterien einen in Relation zur Höhe der Förderung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde.

(5) Auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

§ 4 T-AFG Förderungsempfänger


(1) Förderungsempfänger können natürliche und juristische Personen sein, die im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweils beabsichtigten Förderung eine ausreichende Nahebeziehung zum Tiroler Arbeitsmarkt aufweisen.

(2) Eine Förderung nach diesem Gesetz darf nur gewährt werden, wenn die in Richtlinien nach § 14 näher zu bestimmenden persönlichen Anspruchsvoraussetzungen, zu denen auch die ausreichende Nahebeziehung zum Tiroler Arbeitsmarkt nach Abs. 1 zählt, gegeben sind.

§ 5 T-AFG Arten der Förderung


(1) Die Förderung erfolgt durch

a)

die Leistung einmaliger, mehrmaliger oder regelmäßiger Zuschüsse,

b)

die Gewährung von Darlehen,

c)

die Übernahme von Bürgschaften.

(2) Förderungen können im Rahmen von Förderaktionen oder von Projektförderungen gewährt werden.

(3) Darlehen dürfen nur im Rahmen von Förderaktionen zur Erhöhung der beruflichen Qualifikation von Arbeitnehmern (§ 2 lit. a) oder zur Erleichterung der Beteiligung von Arbeitnehmern an Betrieben oder der Übernahme von Betrieben durch Arbeitnehmer (§ 2 lit. f) gewährt werden.

(4) Bürgschaften dürfen nur im Rahmen von Förderaktionen zur Erleichterung der Beteiligung von Arbeitnehmern an Betrieben oder der Übernahme von Betrieben durch Arbeitnehmer (§ 2 lit. f) übernommen werden.

§ 6 T-AFG Einrichtung, Aufgaben


(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Arbeitnehmerförderungsbeirat einzurichten.

(2) Dem Arbeitnehmerförderungsbeirat obliegt die Beratung der Landesregierung in grundlegenden Fragen der Förderung der Arbeitnehmer in Tirol, insbesondere bei der Erlassung oder Änderung von Richtlinien nach § 14.

§ 7 T-AFG Zusammensetzung, Bestellung


(1) Der Arbeitnehmerförderungsbeirat besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzendem, dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Arbeitnehmerförderung zuständigen Organisationseinheit und elf weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellen. Das Vorschlagsrecht richtet sich nach der nach dem d`Hondtschen System zu ermittelnden verhältnismäßigen Stärke im Landtag, wobei der Vorsitzende auf die Anzahl der Mitglieder, für die seiner Partei das Vorschlagsrecht zusteht, nicht anzurechnen ist. Die Parteien haben der Landesregierung innerhalb eines Monats nach der Neuwahl der Landesregierung so viele Personen vorzuschlagen, als Mitglieder auf sie entfallen. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(3) Für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.

(4) Der Arbeitnehmerförderungsbeirat hat aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.

(5) Die weiteren Mitglieder haben in die Hand des Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

(6) Zu weiteren Mitgliedern und zu Ersatzmitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die zum Landtag wählbar sind.

(7) Die Amtsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben ihre Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.

(8) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied scheidet aus durch

a)

Tod,

b)

Widerruf der Bestellung,

c)

Verzicht auf die Mitgliedschaft.

(9) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied die Wählbarkeit zum Landtag verliert. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.

(10) Die Mitgliedschaft zum Arbeitnehmerförderungsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben jedoch gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, wobei unabhängig von der Dauer der Dienstreise jeweils die volle Tagesgebühr zusteht.

§ 8 T-AFG Geschäftsführung


(1) Der Vorsitzende hat den Arbeitnehmerförderungsbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens vier Mitglieder des Arbeitnehmerförderungsbeirates dies verlangen.

(2) Der Arbeitnehmerförderungsbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Arbeitnehmerförderungsbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Sitzungen des Arbeitnehmerförderungsbeirates sind nicht öffentlich. Der Arbeitnehmerförderungsbeirat kann erforderlichenfalls auch Sachverständige beiziehen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Arbeitnehmerförderungsbeirat zu erlassen, die insbesondere nähere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung und über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.

(6) Die Kanzleigeschäfte des Arbeitnehmerförderungsbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

§ 9 T-AFG Ansuchen


Um die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlich sind.

§ 10 T-AFG Sicherstellung von Darlehen


Die Rückzahlung der als Förderung gewährten Darlehen ist durch Hypotheken, Bürgschaften, Bankgarantien oder auf andere geeignete Weise sicherzustellen.

§ 11 T-AFG Widerruf einer Förderung


(1) Eine Förderung ist unverzüglich zu widerrufen und rückzuerstatten, wenn

a)

sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde,

b)

Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oder

c)

der Grund für eine Förderung weggefallen ist.

(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann vom Widerruf der Förderung nach Abs. 1 abgesehen werden.

§ 12 T-AFG Verarbeitung personenbezogener Daten


(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese personenbezogenen Daten für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung und sonstige Maßnahmen, die dem arbeitsmarktgerechten Einsatz der Förderungen dienen, jeweils erforderlich sind:

a)

vom Förderungswerber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsnummer, Daten über soziale Verhältnisse, Bankverbindungen, ausbildungsbezogene Daten, Beschäftigungsdaten, Leistungsbezüge, Daten im Zusammenhang mit Förderprojekten im Sinn dieses Gesetzes, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie Daten betreffend beantragte und gewährte Förderungen anderer Institutionen,

b)

vom Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Förderungswerbers und von sonstigen mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen,

c)

vom gesetzlichen Vertreter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten zu den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen,

d)

von Arbeitgebern der in der lit. a genannten Person: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

e)

von Ausbildungseinrichtungen und deren Rechtsträgern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten über die Durchführung von Bildungsmaßnahmen.

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf die im Abs. 2 genannten personenbezogene Daten überdies in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken verarbeiten.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 längstens sieben Jahre nach der Beendigung des Förderverfahrens zu löschen, sofern diese nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren benötigt werden oder sonstige Bestimmungen eine längere Aufbewahrungsdauer vorsehen.

(5) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

(7) Als Daten über soziale Verhältnisse im Sinn dieser Bestimmung gelten Angaben über familienrechtliche Merkmale, Beruf und Beschäftigungsdauer.

§ 13 T-AFG


(1) Die Sozialversicherungsträger, der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen haben dem Amt der Tiroler Landesregierung zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung und den Widerruf von nach diesem Gesetz beantragten Förderungen folgende personenbezogene Daten des Förderungswerbers, sofern vorhanden, zur Verfügung zu stellen:

a)

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Ausbildung, Beruf,

b)

Beschäftigungsdaten, wie Arbeitgeber, Beschäftigungsdauer, Verdienst oder berufliche Verwendung.

(2) Der nach § 12 Abs. 1 Verantwortliche ist berechtigt, Angaben über den Förderungswerber und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung und den Widerruf von Förderungen nach diesem Gesetz im Zentralen Melderegister im Weg einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2018, nach dem Kriterium der Wohnanschrift zu prüfen.

(3) Der nach § 12 Abs. 1 Verantwortliche darf zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung oder zur Vermeidung der mehrfachen Gewährung gleichartiger oder ähnlicher Leistungen erforderliche personenbezogene Daten nach Abs. 1 an

a)

die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, an die Gemeindeverbände und an die Gerichte,

b)

die gesetzlichen Interessenvertretungen,

c)

die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Dachverband der Sozialversicherungsträger,

d)

die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice,

e)

die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union oder sonstige inländische Rechtsträger, die Maßnahmen im Sinn dieses Gesetzes gewähren oder unterstützen,

übermitteln.

§ 14 T-AFG Richtlinien


Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Förderungen im Rahmen von Förderaktionen zu erlassen. In die Richtlinien sind insbesondere Vorschriften aufzunehmen über:

a)

die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung,

b)

das Ausmaß der Förderung und die Festlegung, welche Kriterien bei der Festsetzung des Ausmaßes der Förderung zu berücksichtigen bzw. im Sinn des § 3 Abs. 4 nicht zu berücksichtigen sind,

c)

das Verfahren zur Gewährung einer Förderung,

d)

die Auflagen und die Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird.

§ 15 T-AFG Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 1992 in Kraft.

§ 16 T-AFG (weggefallen)


§ 16 T-AFG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

§ 17 T-AFG (weggefallen)


§ 17 T-AFG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

Arbeitnehmerförderungsgesetz, Tiroler (T-AFG) Fundstelle


Gesetz vom 20. November 1991 über die Förderung der
Arbeitnehmer in Tirol (Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetz)

LGBl. Nr. 3/1992

Änderung

STF: LGBl. Nr. 3/1992 - Landtagsmaterialien: 293/91

LGBl. Nr. 16/2010 - Landtagsmaterialien: 643/09

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 191/2014 - Landtagsmaterialien: 439/14

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten