§ 13 T-AFG

T-AFG - Arbeitnehmerförderungsgesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Die Sozialversicherungsträger, der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen haben dem Amt der Tiroler Landesregierung zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung und den Widerruf von nach diesem Gesetz beantragten Förderungen folgende personenbezogene Daten des Förderungswerbers, sofern vorhanden, zur Verfügung zu stellen:

a)

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Ausbildung, Beruf,

b)

Beschäftigungsdaten, wie Arbeitgeber, Beschäftigungsdauer, Verdienst oder berufliche Verwendung.

(2) Der nach § 12 Abs. 1 Verantwortliche ist berechtigt, Angaben über den Förderungswerber und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung und den Widerruf von Förderungen nach diesem Gesetz im Zentralen Melderegister im Weg einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2018, nach dem Kriterium der Wohnanschrift zu prüfen.

(3) Der nach § 12 Abs. 1 Verantwortliche darf zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung oder zur Vermeidung der mehrfachen Gewährung gleichartiger oder ähnlicher Leistungen erforderliche personenbezogene Daten nach Abs. 1 an

a)

die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, an die Gemeindeverbände und an die Gerichte,

b)

die gesetzlichen Interessenvertretungen,

c)

die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Dachverband der Sozialversicherungsträger,

d)

die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice,

e)

die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union oder sonstige inländische Rechtsträger, die Maßnahmen im Sinn dieses Gesetzes gewähren oder unterstützen,

übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 T-AFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 T-AFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 T-AFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 T-AFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 T-AFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 T-AFG
§ 14 T-AFG