§ 13 T-AFG

Arbeitnehmerförderungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Sozialversicherungsträger, der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen haben dem Amt der Tiroler Landesregierung zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung und den Widerruf von nach diesem Gesetz beantragten Förderungen folgende personenbezogene Daten des Förderungswerbers, sofern vorhanden, zur Verfügung zu stellen:

a)

VornameIdentifikationsdaten, Familien- bzw. Nachname, GeburtsdatumErreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsnummer, Adress- und Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Ausbildung, Beruf,

b)

Beschäftigungsdaten, wie Arbeitgeber, Beschäftigungsdauer, Verdienst oder berufliche Verwendung.

(2) Das Amt der Tiroler LandesregierungDer nach § 12 Abs. 1 Verantwortliche ist berechtigt, Angaben über den Förderungswerber und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung und den Widerruf von Förderungen nach diesem Gesetz im Zentralen Melderegister im Weg einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013BGBl. I Nr. 56/2018, nach dem Kriterium der Wohnanschrift zu prüfen.

(3) Das Amt der Tiroler LandesregierungDer nach § 12 Abs. 1 Verantwortliche darf zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung oder zur Vermeidung der mehrfachen Gewährung gleichartiger oder ähnlicher Leistungen erforderliche personenbezogene Daten nach Abs. 1 an

a)

die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, an die Gemeindeverbände und an die Gerichte,

b)

die gesetzlichen Interessenvertretungen,

c)

die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

d)

die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice,

e)

die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union oder sonstige inländische Rechtsträger, die Maßnahmen im Sinn dieses Gesetzes gewähren oder unterstützen,

übermitteln.

übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2019

(1) Die Sozialversicherungsträger, der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen haben dem Amt der Tiroler Landesregierung zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung und den Widerruf von nach diesem Gesetz beantragten Förderungen folgende personenbezogene Daten des Förderungswerbers, sofern vorhanden, zur Verfügung zu stellen:

a)

VornameIdentifikationsdaten, Familien- bzw. Nachname, GeburtsdatumErreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsnummer, Adress- und Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Ausbildung, Beruf,

b)

Beschäftigungsdaten, wie Arbeitgeber, Beschäftigungsdauer, Verdienst oder berufliche Verwendung.

(2) Das Amt der Tiroler LandesregierungDer nach § 12 Abs. 1 Verantwortliche ist berechtigt, Angaben über den Förderungswerber und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung und den Widerruf von Förderungen nach diesem Gesetz im Zentralen Melderegister im Weg einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013BGBl. I Nr. 56/2018, nach dem Kriterium der Wohnanschrift zu prüfen.

(3) Das Amt der Tiroler LandesregierungDer nach § 12 Abs. 1 Verantwortliche darf zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung oder zur Vermeidung der mehrfachen Gewährung gleichartiger oder ähnlicher Leistungen erforderliche personenbezogene Daten nach Abs. 1 an

a)

die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, an die Gemeindeverbände und an die Gerichte,

b)

die gesetzlichen Interessenvertretungen,

c)

die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

d)

die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice,

e)

die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union oder sonstige inländische Rechtsträger, die Maßnahmen im Sinn dieses Gesetzes gewähren oder unterstützen,

übermitteln.

übermitteln.

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