§ 14 T-AFG Richtlinien

T-AFG - Arbeitnehmerförderungsgesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Förderungen im Rahmen von Förderaktionen zu erlassen. In die Richtlinien sind insbesondere Vorschriften aufzunehmen über:

a)

die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung,

b)

das Ausmaß der Förderung und die Festlegung, welche Kriterien bei der Festsetzung des Ausmaßes der Förderung zu berücksichtigen bzw. im Sinn des § 3 Abs. 4 nicht zu berücksichtigen sind,

c)

das Verfahren zur Gewährung einer Förderung,

d)

die Auflagen und die Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 T-AFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 T-AFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 T-AFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 T-AFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 T-AFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-AFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 T-AFG
§ 15 T-AFG