§ 15 StPHG 2003 Bewilligung und Entzug der Bewilligung

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2013 bis 31.12.9999

(1) Heime mit Ausnahme jener gemäß Abs. 2 dürfen nur mitDie Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde betrieben werden.

(2) Pflegeheimevon Pflegeheimen, die vom Land, von einem Sozialhilfeverband oder, einer Gemeinde oder von einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden, sind von der Landesregierung zu bewilligen.

(3) Die Entziehung einer Bewilligung erfolgt durcherteilt die Landesregierung.

(42) Die Bewilligung sonstiger Pflegeheime erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und/oder Bedingungen zu erteilen, wenn die baulichen, brandschutztechnischen, personellen, hygienischen und organisatorischen Voraussetzungen eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende Pflege und Betreuung erwarten lassen. Auflagen und Bedingungen können auch befristet werden.

(4) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Höchstzahl der zu betreuenden Personen;

2.

vorgesehene Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen;

3.

planliche Darstellung des Raum- und Funktionsprogramms;

4.

Bekanntgabe der verantwortlichen Heim- und Pflegedienstleitung;

(5) Zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für dieder Bewilligung sind folgendenachfolgende Nachweise vorzulegen bzw. Angaben zu machenerbringen:

1.

Höchstzahl der zu betreuenden Personenein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes;

2.

vorgesehene Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmenein Hygienegutachten;

3.

planliche Darstellungeine schriftliche Erklärung der Baubehörde darüber, dass gegen die Benützung des Raum- und Funktionsprogramms;Gebäudes als Pflegeheim kein Einwand besteht.

4. Bekanntgabe der verantwortlichen Heim- und Pflegedienstleitung;
5. ein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes;
6. ein Hygiene-Gutachten;
7. schriftliche Erklärung der Baubehörde darüber, dass gegen die Benützung des Gebäudes kein Einwand besteht.

(6) Jede Änderung der dem Bewilligungsbescheid zugrunde gelegtenfür die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen ist bewilligungspflichtig.

(7) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltungen der Auflagen der Schutz von Heimbewohnerinnen/Heimbewohnern nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist durch die Landesregierung die Vorschreibung weiterer oder geänderter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. Die Landesregierung darf diese Maßnahmen nicht vorschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen darf.

(8) Wird einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 14 Abs. 3a nicht fristgerecht entsprochen, ist die Bewilligung von der Landesregierung gänzlich oder, soweit dies möglich ist, teilweise zu entziehen, wenn

1.

die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner, insbesondere deren Pflege, Betreuung und Versorgung, nicht gesichert ist,

2.

die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 und 53 für die Bewilligung nicht mehr zur Gänze vorliegenerfüllt werden,

3.

die Anzahl und Qualifikation des Fachpersonals nicht den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung entsprichtentsprechen,

4.

keine Pflegedienstleitung bestelltbeschäftigt wird oder diese nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt (§ 8 Abs. 3),

5.

bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 keine Heimleitung bestelltbeschäftigt wird oder diese nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt (§ 8 Abs. 5),

6.

die bewilligte Höchstzahl der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner überschritten wird,

7.

die Einschränkungen, die auf Grund der Beurteilung der Eignung des Pflegeheimes bescheidmäßigin der Bewilligung festgelegt wurden, nicht eingehalten werden,

8.

wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen wird und zumindest eine Verwaltungsstrafe ausgesprochenverhängt wurde.

(8) Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Heimbewohner von der Kontrollbehörde sofort zu treffen.

(9) Die Bewilligung ist von der Landesregierung – unter Berücksichtigung der Interessen der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner – mit sofortiger Wirksamkeit zu entziehen, wenn die Pflege oder Betreuung derart mangelhaft ist, dass daraus Gefahr für Leben und Gesundheit von Heimbewohnerinnen/Heimbewohnern entsteht.

(10) (AnmDie Entziehung der Bewilligung erfolgt durch die Landesregierung.: entfallen)

(11) (Anm Beschwerden gegen diese Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 177/2013

Stand vor dem 30.12.2013

In Kraft vom 01.08.2011 bis 30.12.2013

(1) Heime mit Ausnahme jener gemäß Abs. 2 dürfen nur mitDie Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde betrieben werden.

(2) Pflegeheimevon Pflegeheimen, die vom Land, von einem Sozialhilfeverband oder, einer Gemeinde oder von einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden, sind von der Landesregierung zu bewilligen.

(3) Die Entziehung einer Bewilligung erfolgt durcherteilt die Landesregierung.

(42) Die Bewilligung sonstiger Pflegeheime erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und/oder Bedingungen zu erteilen, wenn die baulichen, brandschutztechnischen, personellen, hygienischen und organisatorischen Voraussetzungen eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende Pflege und Betreuung erwarten lassen. Auflagen und Bedingungen können auch befristet werden.

(4) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Höchstzahl der zu betreuenden Personen;

2.

vorgesehene Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen;

3.

planliche Darstellung des Raum- und Funktionsprogramms;

4.

Bekanntgabe der verantwortlichen Heim- und Pflegedienstleitung;

(5) Zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für dieder Bewilligung sind folgendenachfolgende Nachweise vorzulegen bzw. Angaben zu machenerbringen:

1.

Höchstzahl der zu betreuenden Personenein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes;

2.

vorgesehene Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmenein Hygienegutachten;

3.

planliche Darstellungeine schriftliche Erklärung der Baubehörde darüber, dass gegen die Benützung des Raum- und Funktionsprogramms;Gebäudes als Pflegeheim kein Einwand besteht.

4. Bekanntgabe der verantwortlichen Heim- und Pflegedienstleitung;
5. ein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes;
6. ein Hygiene-Gutachten;
7. schriftliche Erklärung der Baubehörde darüber, dass gegen die Benützung des Gebäudes kein Einwand besteht.

(6) Jede Änderung der dem Bewilligungsbescheid zugrunde gelegtenfür die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen ist bewilligungspflichtig.

(7) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltungen der Auflagen der Schutz von Heimbewohnerinnen/Heimbewohnern nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist durch die Landesregierung die Vorschreibung weiterer oder geänderter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. Die Landesregierung darf diese Maßnahmen nicht vorschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen darf.

(8) Wird einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 14 Abs. 3a nicht fristgerecht entsprochen, ist die Bewilligung von der Landesregierung gänzlich oder, soweit dies möglich ist, teilweise zu entziehen, wenn

1.

die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner, insbesondere deren Pflege, Betreuung und Versorgung, nicht gesichert ist,

2.

die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 und 53 für die Bewilligung nicht mehr zur Gänze vorliegenerfüllt werden,

3.

die Anzahl und Qualifikation des Fachpersonals nicht den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung entsprichtentsprechen,

4.

keine Pflegedienstleitung bestelltbeschäftigt wird oder diese nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt (§ 8 Abs. 3),

5.

bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 keine Heimleitung bestelltbeschäftigt wird oder diese nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt (§ 8 Abs. 5),

6.

die bewilligte Höchstzahl der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner überschritten wird,

7.

die Einschränkungen, die auf Grund der Beurteilung der Eignung des Pflegeheimes bescheidmäßigin der Bewilligung festgelegt wurden, nicht eingehalten werden,

8.

wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen wird und zumindest eine Verwaltungsstrafe ausgesprochenverhängt wurde.

(8) Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Heimbewohner von der Kontrollbehörde sofort zu treffen.

(9) Die Bewilligung ist von der Landesregierung – unter Berücksichtigung der Interessen der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner – mit sofortiger Wirksamkeit zu entziehen, wenn die Pflege oder Betreuung derart mangelhaft ist, dass daraus Gefahr für Leben und Gesundheit von Heimbewohnerinnen/Heimbewohnern entsteht.

(10) (AnmDie Entziehung der Bewilligung erfolgt durch die Landesregierung.: entfallen)

(11) (Anm Beschwerden gegen diese Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 66/2011, LGBl. Nr. 177/2013

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