§ 19 Stmk. GR 1985

Steiermärkisches Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Änderung des § 16 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2012 tritt mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumachen.

(2) Die Änderung des § 15 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 115/2020 treten in Kraft:

1.

§ 5 Abs. 1 (Z 1), § 6 Abs. 1, § 8, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 und § 17a mit 1. Jänner 2021;

2.

§ 5 Abs. 1 (Z 2), § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 Z 2 (Z 6) mit 1. Jänner 2022;

3.

§ 8 Abs. 2 Z 2 (Z 7) mit 1. Jänner 2023.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 115/2020

Stand vor dem 17.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 17.12.2020

(1) Die Änderung des § 16 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2012 tritt mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumachen.

(2) Die Änderung des § 15 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 115/2020 treten in Kraft:

1.

§ 5 Abs. 1 (Z 1), § 6 Abs. 1, § 8, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 und § 17a mit 1. Jänner 2021;

2.

§ 5 Abs. 1 (Z 2), § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 Z 2 (Z 6) mit 1. Jänner 2022;

3.

§ 8 Abs. 2 Z 2 (Z 7) mit 1. Jänner 2023.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 115/2020

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