§ 15 Stmk. GR 1985 Entscheidung über Streitfälle

Stmk. GR 1985 - Steiermärkisches Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) In Streitfällen zwischen einer Gemeinde und dem Land entscheidet über Antrag die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid.

(2) Vor der Entscheidung durch die Landesregierung ist der nach § 16 zu errichtende Beirat zu hören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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