§ 7 Stmk. GR 1985 Dienstpostenausfallsbeitrag

Stmk. GR 1985 - Steiermärkisches Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Wird ein Dienstposten eines öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten durch Dienstentsagung, Versetzung in den dauernden Ruhestand oder durch Tod oder der Dienstposten eines Vertragsbediensteten durch Enden des Dienstverhältnisses im Sinne des § 33 des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes frei und nicht mehr mit einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten derselben Verwendungsgruppe, einem Vertragsbediensteten derselben oder einer gleichwertigen Entlohnungsgruppe oder überhaupt nicht mehr besetzt, so ist ein Dienstpostenausfallsbeitrag nach § 3 Z 3 in Höhe von 20 v. H. des letzten für die Bemessung des Ruhebezuges heranzuziehenden Teiles des Monatsbezuges bzw. des Bezuges nach § 17 Abs. 1 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz zu entrichten.

(2) Der Beitrag nach Abs. 1 ist bis zur Nachbesetzung, höchstens aber für einen Zeitraum von 10 Jahren einzuheben. Er ist dann nicht zu entrichten, wenn die Gemeinde nachweist, daß die Auflassung des Dienstpostens oder seine Nichtnachbesetzung durch eine Änderung des Arbeitsaufwandes der Gemeinde unabdingbar geworden ist.

In Kraft seit 01.01.1985 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Stmk. GR 1985


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Stmk. GR 1985 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Stmk. GR 1985


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Stmk. GR 1985


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Stmk. GR 1985 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 Stmk. GR 1985
§ 8 Stmk. GR 1985