(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung aller von den Gemeinden auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 64/1953, in der Fassung der 1. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 54/1955, sowie auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBl. Nr. 34, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannten Ruhe- und Versorgungsgenüsse.
(2) Weiters regelt dieses Gesetz die Zahlung von Abfertigungen auf Grund des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, LGBl. Nr. 160, in der jeweils geltenden Fassung, und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften, an nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete der Gemeinden.
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