Gerinne- und Teichräumgut darf entsprechend den Vorgaben des Bundes- Abfallwirtschaftsplans 2023, (Kapitel. 4.7),insbesondere zur Untergrundverfüllung, zur Bodenrekultivierung oder zum Ausgleich des durch Erosion abgeschwemmten Bodens zur Schließung von Stoffkreisläufen auf Böden aufgebracht werd... mehr lesen...
Die Auf- oder Einbringung von Bankettschälgut auf landwirtschaftliche Böden ist zulässig, wenn die landwirtschaftliche Nützlichkeit gegeben ist und die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2023 (Kapitel 4.7) eingehalten sind. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial auf Böden ist zulässig, wenn die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2023 (Kapitel 4.7) eingehalten werden.(2)Absatz 2Unterliegt die Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial dem A... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes durch Verordnung insbesondere Bestimmungen erlassen über1.Ziffer einsdie Anzahl und Art der für Verträglichkeitsgutachten und Unbedenklichkeitszeugnis notwendigen Untersuch... mehr lesen...
1.Ziffer einsBöden sind alle bebauten und unbebauten Flächen, die nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind, sowie Flächen, von denen Auswirkungen auf landwirtschaftliche Böden in Hinblick auf Bodenfruchtbarkeit und landwirtschaftliche Produktionskraft ausgehen könn... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.11.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2023 § 0 gültig von 07.05.2019 bis 07.11.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 40/2019... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2023 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2023, tritt am 1. Jänner 2024... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Höhe der Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) in Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 2007 beträgt je Betriebsbesuch für denDie Höhe der Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchunge... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 29.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 77/2023 § 0 gültig von 18.04.2009 bis 28.12.2023 mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Tarif der Kommissionsgebühren beträgt für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, einer Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut, einer sonstigen Gemeindebehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde und für... mehr lesen...
Tarifüber das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung:A. Allgemeiner Teil1.Verleihung von Berechtigungen sowie Prüfung von Anzeigen16,40 Euro2.Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (ausgenommen Übernahmebestätigungen und... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Jahreshaushaltseinkommen einer förderbaren Person im Sinn des § 2 Z 13 des Oö. WFG 1993 darf bei einer Person nicht mehr als 50.000 Euro und bei zwei Personen nicht mehr als 85.000 Euro betragen. (Anm: LGBl.Nr. 130/2020, 25/2024)Das Jahreshaushaltseinkommen einer förderbaren Per... mehr lesen...
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft über die Methoden und technischen Spezifikationen für die Erhebung des Umgebungslärms (Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung - Bundes-LärmV), BGBl. II Nr. 144/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Land ersetzt den Rechtsträgern den Aufwand für die anfallenden Stunden der Integrationskräfte im Umfang der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)Das Land ersetzt den Rechtsträgern den Aufwand für die anfallenden Stunden der Integratio... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Land leistet dem Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jährlich über dessen Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Beitrag zum laufenden Aufwand (Landesbeitrag). Der schriftliche Antrag, der die für die Berechnung des Landesbeitrags erforder... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Rechtsträger haben für jene Kinder, die eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen und auf die nicht die Voraussetzungen des beitragsfreien Besuchs gemäß § 3 Abs. 3a zutreffen, einen angemessenen, sozial gestaffelten Kostenbeitrag der Eltern (Elternbeitrag) einzuhe... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeitet werden, sofern diese Daten für die Erfüllung dieser Zwecke und der in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben jeweils erforderlich sind:1.Ziffer einsÜberwachung der Einhaltung der g... mehr lesen...
(1)Absatz einsSonderformen (§ 2 Abs. 1 Z 7a) dürfen nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion durchgeführt werden. Die Bewilligung ist spätestens vier Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sonderform schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Projektbeschreibung einschließlich einer pädago... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Personaleinsatz ist auf die Öffnungszeiten, das Alter der Kinder, die Gruppengröße und die Gruppenzusammensetzung, bei Integrationsgruppen auch auf die Art und den Grad der Beeinträchtigung abzustimmen und in der pädagogischen Konzeption darzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 45/... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie zulässige Zahl der Kinder pro Gruppe und die jeweilige Zusammensetzung einer Gruppe beträgt: Organisationsformmindestenshöchstens1.Krabbelstubengruppe6102.Kindergartengruppe10213.Hortgruppe10234.Alterserweiterte Kindergartengruppe mit höchstens fünf Kindern unter drei Jahren1118... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und bei Tagesmütttern und Tagesvätern erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksich... mehr lesen...
1. ReinigungskraftAufgaben:Vornahme von allgemeinen ReinigungsarbeitenVerwendungsvoraussetzungen:Grundkenntnisse über Wirkung und Anwendung von Reinigungsmitteln und -geräten2. Hilfsarbeiter und HilfsarbeiterinAufgaben:Vornahme von manuellen Tätigkeiten, wie Tragen von Gegenständen, Küchenhilfsdi... mehr lesen...
Soweit in dieser Verordnung oder ihrem Anhang auf Bundesgesetze oder Bundesverordnungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:-Strichaufzählung mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verwendungen „Referent/Referentin in Ausbildung“ (LD 18) und „akademische(r) Referent/Referentin in Ausbildung“ (LD 15) dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen. Länger als drei Monate dauernde Karenzurlaube oder sonstige Abwesenh... mehr lesen...
(1)Absatz einsFolgende Verwendungen werden gemäß § 21 Oö. GG 2001 den einzelnen Funktionslaufbahnen (LD) zugeordnet:Folgende Verwendungen werden gemäß Paragraph 21, Oö. GG 2001 den einzelnen Funktionslaufbahnen (LD) zugeordnet:LDFunktionDienststelle 25 1. Reinigungskraft 2. Hilfsarbeiter/Hil... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:-StrichaufzählungStraßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2023;Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird der Gegenstand der Enteignung ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des Gegenstandes der Enteignung bzw. dessen Teiles nach Ablauf von sechs Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsUm die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der hievon betroffenen Personen, der beanspruchten dinglichen Rechte und des voraussichtlichen Ausmaßes der beanspruchten Grundfläc... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür den Bau einer öffentlichen Straße kann das Eigentum an Grundstücken oder die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch die für Grundflächen gem... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber Antrag der Straßenverwaltung kann die Behörde, um notwendige Vorarbeiten für den Bau einer öffentlichen Straße zu ermöglichen, mit Bescheid die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten oder zu befahren und auf diesen Bodenuntersuchungen und sonstige technische Maßna... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Sicherung des Neubaues, der Umlegung und des Umbaues von Verkehrsflächen des Landes kann die Behörde bestimmte Grundflächen, die für den Straßenbau in Betracht kommen, durch Verordnung als Straßenplanungsgebiet erklären. Bei Erlassung einer solchen Verordnung sind festgelegte Pl... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür den Bau einer öffentlichen Straße einschließlich allfälliger Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist - sofern die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß nachteilig berührt werd... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kosten der Herstellung und des Grunderwerbs der im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen (außer solche für Radhauptrouten), Parkplätzen, Abstellfläc... mehr lesen...
(1)Absatz einsInnerhalb des Ortsgebiets dürfen Anschlüsse von Verkehrsflächen der Gemeinde sowie Anschlüsse von nichtöffentlichen Straßen einschließlich Grundstückszufahrten an Verkehrsflächen des Landes nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung des Landes hergestellt werden. Die Zustimmung ist zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsEinzelne Bäume, Baumreihen und Sträucher dürfen neben öffentlichen Straßen mit Ausnahme von Verkehrsflächen nach § 8 Abs. 2 Z 3 im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z 15 Straßenverkehrsordnung 1960) nur in einem Abstand von einem Meter, außerhalb des Ortsgebietes nur in einem Abstand von drei ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, dürfen Bauwerke und sonstige Anlagen, wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben, an öffentlichen Straßen, ausgenommen Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z 3, innerhalb eines Bereichs von acht Me... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Winterdienst (Aufstellen von Schneezeichen und Schneezäunen, Schneeräumung und Streuung) auf den Verkehrsflächen des Landes (§ 8 Abs. 1), ausgenommen auf den im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteigen, Gehwegen, Radwe... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoll eine öffentliche Straße wegen besonderer Verkehrsinteressen oder wegen der besonderen Art der Benützung durch einen Verkehrsinteressenten in einer kostspieligeren Weise gebaut oder umgebaut werden, als dies mit Rücksicht auf den auf dieser Straße ansonsten üblichen Verkehr notw... mehr lesen...
(1)Absatz einsWerden durch den Bau einer öffentlichen Straße bestehende andere Straßen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken unterbrochen oder sonst unbenützbar, so hat die verursachende Straßenverwaltung auf ihre Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Straßenverwaltung umfaßt die Herstellung und die Erhaltung der ihr obliegenden Verkehrsflächen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997)Die Straßenverwaltung umfaßt die Herstellung und die Erhaltung der ihr obliegenden Verkehrsflächen. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/1997)(2)Absatz 2Die Straßenverwaltun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung in eine bestimmte Straßengattung hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 sowie des Umweltberichtes gemäß § 13 Abs. 4 bei Verkehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landesregierung, bei V... mehr lesen...
(1)Absatz einsHat die Gemeinde zur Bezeichnung einer Verkehrsfläche der Gemeinde einen Namen bestimmt, ist diese am Beginn und am Ende durch eine Straßennamenstafel zu kennzeichnen.(2)Absatz 2Den im Gemeindegebiet gelegenen Gebäuden (ausgenommen Nebengebäuden und Gebäuden von untergeordneter Bede... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerkehrsflächen des Landes sind:1.Ziffer einsLandesstraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung der Landesregierung gewidmet und als solche eingereiht (§ 11 Abs. 1) sind;Landesstraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung der Landesregierung gewidmet und als solche eingereiht (... mehr lesen...
(1)Absatz einsJede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der öffentlichen Straßen durch Einrichtungen auf, unter oder über der Straße bedarf - unbeschadet der in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen - der schriftlichen Zustimmung der Straßenverwaltung. Die Zust... mehr lesen...
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:1.Ziffer einsStraße: eine Grundfläche, die ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz und dgl.) dem bestimmungsgemäßen Verkehr von Menschen, Fahrzeugen und Tieren dient oder dienen soll;2.Ziffer 2Bestandteil einer Straße:a)Litera adie unmittelba... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für alle Dienst- und Naturalwohnungen des Landes Oberösterreich mit Ausnahme jener Wohnungen, die von der Direktion Straßenbau und Verkehr - Abteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr (§ 1 Z 6 der Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregier... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Nettobenützungsvergütung für eine Naturalwohnung beträgt je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat:1.Ziffer eins2,64 Euro für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A, das ist eine Wohnung in brauchbarem Zustand, deren Nutzfläche mindestens 30 m² beträgt, die zumindest aus Zimmer... mehr lesen...