Gesetzesaktualisierungen

103 Gesetze aktualisiert am 07.10.2024

Gesetze 31-40 von 103

4 Paragrafen zu Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz - K-RFG (K-RFG) aktualisiert


Anl. 1 K-RFG

(LGBl Nr 63/2024)Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2024,)(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anders bestimmt, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Dieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2, nicht anders bestimmt, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Ab... mehr lesen...


§ 9 K-RFG Rettungsbeitrag

(1)Absatz einsDie Gemeinde hat für die Besorgung von Aufgaben des Hilfs- und Rettungsdienstes als Rettungsbeitrag je Einwohner einen jährlichen Beitrag an das Land zu entrichten, der sich wie folgt zusammensetzt:a)Litera aVorhaltungsbeitrag: 3,60 Eurob)Litera bVerteilungsbeitrag: 7,86 Euro(1a)Abs... mehr lesen...


§ 9a K-RFG

(1)Absatz einsDie Kosten für die notärztliche Versorgung mittels bodengebundenem Notarztdienst sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben den Kostenaufwand für Leistungen nach § 4b in Höhe von 50 vH zu erstatten.Die Kosten für die notärztliche Versorgung mittels bodengebundenem Notarztdienst si... mehr lesen...


§ 9b K-RFG

(1)Absatz einsDie Kosten für Leistungen nach § 4a (Flugrettungsdienst) sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben den Kostenaufwand in Höhe von 50 vH zu erstatten.Die Kosten für Leistungen nach Paragraph 4 a, (Flugrettungsdienst) sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben den Kostenaufwand in... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu Kärntner Volksbefragungsgesetz - K-VbefrG (K-VbefrG) aktualisiert


§ 10 K-VbefrG

Für das Abstimmungsverfahren sind die §§ 49 bis 56, 58 bis 68 und 77 K-LTWO über den Wahlort, die Wahlzeit, die Wahlhandlung und die Ausübung des Wahlrechtes in besonderen Wahlsprengeln sinngemäß anzuwenden. § 57 K-LTWO über die Wahlzeugen gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass jede der im Landtag ... mehr lesen...


§ 9 K-VbefrG

(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat die Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerevidenz nach dem Stand vom Stichtag in einem Stimmverzeichnis zu erfassen. Das Stimmverzeichnis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu gestalten.(2)Absatz 2Das Stimmverzeichnis ist am 21. Tag nach der Kundmachung d... mehr lesen...


§ 8 K-VbefrG

(1)Absatz einsStimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung (§ 2 Abs. 1 lit. c) zum Landtag wahlberechtigt sind.Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung (Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,) zum Landtag wahlberechtigt sind.(2)Absatz 2Jeder Stimmberechtigte dar... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG (K-VabstG) aktualisiert


§ 5 K-VabstG

(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat die Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerevidenz - soweit technisch möglich, unter Heranziehung des zentralen Wählerregisters (Art. 26a Abs. 2 B-VG) - nach dem Stand vom Stichtag in einem Stimmverzeichnis zu erfassen. Das Stimmverzeichnis ist nach dem ... mehr lesen...


§ 1 K-VabstG

Ein Gesetzesbeschluss des Kärntner Landtages ist vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt (Art. 34 K-LVG).Ein Gesetzesbeschluss des Kärntner Landtages ist vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unter... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

5 Paragrafen zu NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO) aktualisiert


§ 73 NÖ JVO

(1)Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 110/2015 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2015, anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rec... mehr lesen...


§ 43 NÖ JVO

Die jährliche Jagdkartenabgabe gemäß § 63 NÖ JG beträgt ab 1. Jänner 2024 € 37,90.Die jährliche Jagdkartenabgabe gemäß Paragraph 63, NÖ JG beträgt ab 1. Jänner 2024 € 37,90. mehr lesen...


§ 26a NÖ JVO Durchführung des Abschusses

(1)Absatz einsBei der Durchführung des Abschusses dürfen nur jene Stücke erlegt werden, die auf Grund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung darauf schließen lassen, daß sie das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben.(2)Absatz 2(entfällt durch LGBl. Nr. 32/2024)(entfällt durc... mehr lesen...


§ 22 NÖ JVO Schußzeiten

(1)Absatz einsFolgendes Wild darf grundsätzlich nur während der nachstehend angeführten Zeiträume verfolgt, gefangen und erlegt werden:1.Ziffer einsRehwild:a)Litera aÄlterer Bock vom 16. Mai bis 15. Oktober,b)Litera bJährling vom 16. April bis 15. Oktober,c)Litera cSchmalgeiß vom 16. April bis 31... mehr lesen...


NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 14.05.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2024 § 0 gültig von 22.12.2023 bis 13.05.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2023... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

1 Paragraf zu NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) aktualisiert


§ 12 NÖ SHG Hilfe bei stationärer Pflege

(1)Absatz einsDie Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreu... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Erhöhung des Beitrages des Landes NÖ zur Finanzierung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖ EBLFGS) aktualisiert


§ 1 NÖ EBLFGS

Der Faktor, um den der Beitrag des Landes Niederösterreich erhöht wird, wird für die Jahre 2024 bis einschließlich 2026 mit jeweils 7,6 % festgelegt. mehr lesen...


Erhöhung des Beitrages des Landes NÖ zur Finanzierung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖ EBLFGS) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 19.04.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2024 § 0 gültig von 04.02.2022 bis 18.04.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2022... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

5 Paragrafen zu NÖ Bewertungs- und Referenzverordnung (NÖ BRO) aktualisiert


Anl. 1 NÖ BRO

(Anm.: Anlage 1 zur NÖ BRO ist als PDF dokumentiert) Anmerkung, Anlage 1 zur NÖ BRO ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...


§ 4 NÖ BRO Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDer Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr I” zugeordnet.Der Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr” der Anlage in der Fassung LGBl... mehr lesen...


§ 3 NÖ BRO Inkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.(2)Absatz 2§ 4 Abs. 13 bis 23 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 13 bis 23 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes L... mehr lesen...


§ 2 NÖ BRO Referenzverwendungen

In der Anlage werden für die dort genannten Referenzverwendungen die nachfolgend bezeichneten Feststellungen getroffen:1.Ziffer einsReferenzverwendungsnummer (bestehend aus Berufsfamilie, NÖ Gehaltsklasse und Ordnungszahl) sowie Bezeichnung der Referenzverwendung2.Ziffer 2Inhalt der Tätigkeit: Ku... mehr lesen...


NÖ Bewertungs- und Referenzverordnung (NÖ BRO) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 05.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2024 § 0 gültig von 22.12.2022 bis 04.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2022... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

1 Paragraf zu NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) aktualisiert


§ 45 NÖ ElWG 2005 Pflichten der Stromhändler und sonstigen Lieferanten, Grundversorgung

(1)Absatz einsStromhändler und sonstige Lieferanten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Reg... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

5 Paragrafen zu NÖ Kleingartengesetz (NÖ KGG) aktualisiert


§ 7a NÖ KGG Anordnung und Abstände

(1)Absatz einsKleingartenhütten müssen von den Achsen der Aufschließungswege folgende Mindestabstände einhalten:-Strichaufzählung3,50 m bei Hauptwegen-Strichaufzählung2,50 m bei NebenwegenDer Abstand zu den Aufschließungswegen muss aber jedenfalls mindestens 1 m betragen.(2)Absatz 2Werden Kleinga... mehr lesen...


§ 7 NÖ KGG Kleingartenhütte – Bauliche Gestaltung

(1)Absatz einsFür Kleingartenhütten gelten die Bestimmungen des Teils II der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der geltenden Fassung, sinngemäß mit folgenden Abweichungen:Für Kleingartenhütten gelten die Bestimmungen des Teils römisch II der NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesges... mehr lesen...


§ 6 NÖ KGG Zulässigkeit

(1)Absatz einsIn Kleingartenanlagen dürfen an Gebäuden nur Kleingartenhütten und die für die widmungsgemäße Nutzung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. In jedem Kleingarten darf nur eine Kleingartenhütte errichtet werden. Nebengebäude sind nicht zulässig, ausgenommen eine nicht ... mehr lesen...


§ 2 NÖ KGG Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als1.Ziffer einsKleingärten: Grundflächen, die für eine nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung und für Zwecke der Erholung bestimmt sind;2.Ziffer 2Kleingartenanlagen: Verbände von mindestens 10 aneinander angrenzenden Kleingärten mit einer Gesamtfläche von mindes... mehr lesen...


NÖ Kleingartengesetz (NÖ KGG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 08.11.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/2023 § 0 gültig von 07.07.2015 bis 07.11.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2015... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu NÖ Dienstausbildungsverordnung (NÖ DAV) aktualisiert


§ 3 NÖ DAV Inkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.(2)Absatz 2§ 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Auf Prüflinge, die bereits vor... mehr lesen...


§ 2 NÖ DAV

Die für die jeweiligen Verwendungen als besondere Aufnahmebedingungen vorgeschriebenen erforderlichen Dienstausbildungsmodule sind wie folgt abzulegen:Dienstausbildungsmodule:Dienstausbildung/Dienstprüfung:1NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1, LGBl. Nr. 47/2015.NÖ Dienstaus... mehr lesen...


NÖ Dienstausbildungsverordnung (NÖ DAV) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 05.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2024 § 0 gültig von 22.12.2022 bis 04.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2022... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24
Gesetze 31-40 von 103