§ 7 NÖ KGG Kleingartenhütte – Bauliche Gestaltung

NÖ Kleingartengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Für Kleingartenhütten gelten die Bestimmungen des 2. Teils II der NÖ Bautechnikverordnung 19972014, LGBl. 8200/7LGBl. Nr. 4/2015 in der geltenden Fassung, sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

1.

Brandwiderstand von Wänden, ausgenommen jene nach Abs. 2, Decken, Dachschrägen, tragenden Bauteilen, Öffnungsabschlüssen zu Dachräumen sowie Luftleitungendie Bestimmungen für Aufenthaltsräume und Luftschächten istandere Räume sind nicht erforderlichanzuwenden;

2.

die oberste Decke muss im Brandfall die TrümmerlastBestimmungen hinsichtlich der darüber befindlichen Bauteilenutzbaren Durchgangslichten von Türen und der lichten Durchgangsbreiten von Gängen und Treppen und hinsichtlich der Höchstmaße und Mindestmaße von Stufenhöhen und Stufenauftritten sind nicht tragenanzuwenden;

3.

Dachräume müssen zur Brandbekämpfung nicht zugänglich sein;

der Wärme- und Schallschutz muss nicht erfüllt werden.

4. die Bestimmungen für Aufenthalts- und Nebenräume sowie hinsichtlich der lichten Mindestbreite von Türen, Gängen und Stiegen und den Mindestmaßen und Höchstmaßen von Stufenhöhen und Stufenauftritten sind nicht anzuwenden;
5. der Wärme- und Schallschutz muss nicht erfüllt werden.

(2) Außenwände von Kleingartenhütten, die an Nachbargrenzen (Grenzen zwischen zwei Kleingärten) angebaut werden, müssen unbeschadet des § 7a Abs. 4 öffnungslos sein und mindestens brandhemmend seinzumindest in REI 30 oder EI 30 ausgeführt werden.

(3) § 43 NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, gilt sinngemäß.

Stand vor dem 06.07.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 06.07.2015

(1) Für Kleingartenhütten gelten die Bestimmungen des 2. Teils II der NÖ Bautechnikverordnung 19972014, LGBl. 8200/7LGBl. Nr. 4/2015 in der geltenden Fassung, sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

1.

Brandwiderstand von Wänden, ausgenommen jene nach Abs. 2, Decken, Dachschrägen, tragenden Bauteilen, Öffnungsabschlüssen zu Dachräumen sowie Luftleitungendie Bestimmungen für Aufenthaltsräume und Luftschächten istandere Räume sind nicht erforderlichanzuwenden;

2.

die oberste Decke muss im Brandfall die TrümmerlastBestimmungen hinsichtlich der darüber befindlichen Bauteilenutzbaren Durchgangslichten von Türen und der lichten Durchgangsbreiten von Gängen und Treppen und hinsichtlich der Höchstmaße und Mindestmaße von Stufenhöhen und Stufenauftritten sind nicht tragenanzuwenden;

3.

Dachräume müssen zur Brandbekämpfung nicht zugänglich sein;

der Wärme- und Schallschutz muss nicht erfüllt werden.

4. die Bestimmungen für Aufenthalts- und Nebenräume sowie hinsichtlich der lichten Mindestbreite von Türen, Gängen und Stiegen und den Mindestmaßen und Höchstmaßen von Stufenhöhen und Stufenauftritten sind nicht anzuwenden;
5. der Wärme- und Schallschutz muss nicht erfüllt werden.

(2) Außenwände von Kleingartenhütten, die an Nachbargrenzen (Grenzen zwischen zwei Kleingärten) angebaut werden, müssen unbeschadet des § 7a Abs. 4 öffnungslos sein und mindestens brandhemmend seinzumindest in REI 30 oder EI 30 ausgeführt werden.

(3) § 43 NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, gilt sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten