§ 7 NÖ KGG Kleingartenhütte – Bauliche Gestaltung

NÖ KGG - NÖ Kleingartengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Für Kleingartenhütten gelten die Bestimmungen des Teils II der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der geltenden Fassung, sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

1.

die Bestimmungen für Aufenthaltsräume und andere Räume sind nicht anzuwenden;

2.

die Bestimmungen hinsichtlich der nutzbaren Durchgangslichten von Türen und der lichten Durchgangsbreiten von Gängen und Treppen und hinsichtlich der Höchstmaße und Mindestmaße von Stufenhöhen und Stufenauftritten sind nicht anzuwenden;

3.

der Wärme- und Schallschutz muss nicht erfüllt werden.

(2) Außenwände von Kleingartenhütten, die an Nachbargrenzen (Grenzen zwischen zwei Kleingärten) angebaut werden, müssen unbeschadet des § 7a Abs. 4 öffnungslos sein und zumindest in REI 30 oder EI 30 ausgeführt werden.

 

In Kraft seit 07.07.2015 bis 31.12.9999
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