§ 3 NÖ DAV

NÖ Dienstausbildungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

Auf Prüflinge, die bereits vor dem 1. Juli 2020 zu einer Dienstprüfung zugelassen wurden oder zu einer Dienstprüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt die bis zum 30. Juni 2020 geltende Fassung des § 2 weiterhin, längstens jedoch bis 31. Juli 2022, zur Anwendung.

Stand vor dem 21.12.2022

In Kraft vom 08.12.2020 bis 21.12.2022
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.

Auf Prüflinge, die bereits vor dem 1. Juli 2020 zu einer Dienstprüfung zugelassen wurden oder zu einer Dienstprüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt die bis zum 30. Juni 2020 geltende Fassung des § 2 weiterhin, längstens jedoch bis 31. Juli 2022, zur Anwendung.

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