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(1) Die Muster 6, 7, 11, 12, 13, 16, 17, 18 und 19 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abweichend davon ist für Wahlverfahren mit einem Stichtag, der vor dem 31. Oktober 2021 liegt, das Muster 11 der Anlage in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 66/2021 zu verwenden.
(2) Das Muster 4 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 28/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abweichend davon ist für Wahlverfahren mit einem Stichtag, der vor dem 1. Juni 2022 liegt, das Muster 4 der Anlage in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 28/2022 zu verwenden.
(1) Die Muster 6, 7, 11, 12, 13, 16, 17, 18 und 19 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abweichend davon ist für Wahlverfahren mit einem Stichtag, der vor dem 31. Oktober 2021 liegt, das Muster 11 der Anlage in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 66/2021 zu verwenden.
(2) Das Muster 4 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 28/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abweichend davon ist für Wahlverfahren mit einem Stichtag, der vor dem 1. Juni 2022 liegt, das Muster 4 der Anlage in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 28/2022 zu verwenden.