§ 3 NÖ GDVG 1994 § 3

NÖ GDVG 1994 - Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der amtliche Stimmzettel muß aus weichem, weißlichen (hellen) Papier hergestellt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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