Gesamte Rechtsvorschrift NÖ GDVG 1994

Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

NÖ GDVG 1994
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Stand der Gesetzesgebung: 13.05.2022
Verordnung über die Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
StF: LGBl. 0350/2-0

§ 1 NÖ GDVG 1994


Zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350, müssen die in der Anlage enthaltenen Muster verwendet werden. Die Zustimmungserklärung gemäß Muster 6 der Anlage ist jedoch auch in Form einer Liste, in die die Namen mehrerer wahlwerbender Personen mit ihren Unterschriften eingetragen werden, darstellbar.

§ 2 NÖ GDVG 1994 § 2


(1) Die Wählerverzeichnisse (§ 18 NÖ GRWO 1994) müssen enthalten:

a)

Eine durchlaufende Numerierung der Eintragung der Wahlberechtigten,

b)

deren Vor- und Nachnamen und gegebenenfalls einen akademischen Grad oder sonstigen Titel (z. B. Ing.),

c)

deren Anschrift und

d)

deren Geburtsjahr.

(2) Die Wählerverzeichnisse müssen zur Erleichterung des Verfahrens zur Ausstellung von Wahlkarten Raum für Eintragungen über deren Ausstellung und können zur Erleichterung des Abstimmungsverfahrens Raum für Eintragungen der erfolgten Stimmabgabe (fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses) aufweisen.

(3) Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengel und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern (eventuell Stiegennummern) geordnet angelegt werden.

§ 3 NÖ GDVG 1994 § 3


Der amtliche Stimmzettel muß aus weichem, weißlichen (hellen) Papier hergestellt werden.

§ 4 NÖ GDVG 1994


(1) Die Muster 6, 7, 11, 12, 13, 16, 17, 18 und 19 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abweichend davon ist für Wahlverfahren mit einem Stichtag, der vor dem 31. Oktober 2021 liegt, das Muster 11 der Anlage in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 66/2021 zu verwenden.

(2) Das Muster 4 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 28/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abweichend davon ist für Wahlverfahren mit einem Stichtag, der vor dem 1. Juni 2022 liegt, das Muster 4 der Anlage in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 28/2022 zu verwenden.

Anlage

Anl. 1 NÖ GDVG 1994


Muster 1:

Kundmachung der Verordnung über die Wahlausschreibung

Muster 2:

Kundmachung der Mitglieder der Gemeindewahlbehörde

Muster 3:

Kundmachung der Mitglieder der Sprengelwahlbehörde(n) und der besonderen Wahlbehörde(n)

Muster 4:

Wähleranlageblatt

Muster 5:

Kundmachung über die Auflegung des Wählerverzeichnisses

Muster 6:

Wahlvorschlag

Muster 7:

Unterstützungserklärungen

Muster 8:

Kundmachung der Wahlvorschläge

Muster 9:

Kundmachung des Wahllokales (Gemeinde ohne Wahlsprengel)

Muster 10:

Kundmachung der Wahllokale (Gemeinde mit Wahlsprengel)

Muster 11:

Überkuvert

Muster 12:

Wahlkarte

Muster 13:

Verzeichnis der Überkuverts und Wahlkarten ohne Überkuverts

Muster 14:

Amtlicher Stimmzettel

Muster 15:

Abstimmungsverzeichnis

Muster 16:

Niederschrift der Sprengelwahlbehörde

Muster 17:

Niederschrift der besonderen Wahlbehörde

Muster 18:

Niederschrift der Gemeindewahlbehörde – Briefwahlkartenkontrollverfahren

Muster 19:

Niederschrift der Gemeindewahlbehörde – Ermittlungsverfahren

Muster 20:

Kundmachung des Wahlergebnisses

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