Gesetzesaktualisierungen

119 Gesetze aktualisiert am 07.10.2024

Gesetze 41-50 von 119

1 Paragraf zu NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) aktualisiert


§ 12 NÖ SHG Hilfe bei stationärer Pflege

(1)Absatz einsDie Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreu... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu Erhöhung des Beitrages des Landes NÖ zur Finanzierung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖ EBLFGS) aktualisiert


§ 1 NÖ EBLFGS

Der Faktor, um den der Beitrag des Landes Niederösterreich erhöht wird, wird für die Jahre 2024 bis einschließlich 2026 mit jeweils 7,6 % festgelegt. mehr lesen...


Erhöhung des Beitrages des Landes NÖ zur Finanzierung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖ EBLFGS) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 19.04.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2024 § 0 gültig von 04.02.2022 bis 18.04.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2022... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

5 Paragrafen zu NÖ Bewertungs- und Referenzverordnung (NÖ BRO) aktualisiert


Anl. 1 NÖ BRO

(Anm.: Anlage 1 zur NÖ BRO ist als PDF dokumentiert) Anmerkung, Anlage 1 zur NÖ BRO ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...


§ 4 NÖ BRO Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDer Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr I” zugeordnet.Der Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr” der Anlage in der Fassung LGBl... mehr lesen...


§ 3 NÖ BRO Inkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.(2)Absatz 2§ 4 Abs. 13 bis 23 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 13 bis 23 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes L... mehr lesen...


§ 2 NÖ BRO Referenzverwendungen

In der Anlage werden für die dort genannten Referenzverwendungen die nachfolgend bezeichneten Feststellungen getroffen:1.Ziffer einsReferenzverwendungsnummer (bestehend aus Berufsfamilie, NÖ Gehaltsklasse und Ordnungszahl) sowie Bezeichnung der Referenzverwendung2.Ziffer 2Inhalt der Tätigkeit: Ku... mehr lesen...


NÖ Bewertungs- und Referenzverordnung (NÖ BRO) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 05.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2024 § 0 gültig von 22.12.2022 bis 04.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2022... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

1 Paragraf zu NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) aktualisiert


§ 45 NÖ ElWG 2005 Pflichten der Stromhändler und sonstigen Lieferanten, Grundversorgung

(1)Absatz einsStromhändler und sonstige Lieferanten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Reg... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

5 Paragrafen zu NÖ Kleingartengesetz (NÖ KGG) aktualisiert


§ 7a NÖ KGG Anordnung und Abstände

(1)Absatz einsKleingartenhütten müssen von den Achsen der Aufschließungswege folgende Mindestabstände einhalten:-Strichaufzählung3,50 m bei Hauptwegen-Strichaufzählung2,50 m bei NebenwegenDer Abstand zu den Aufschließungswegen muss aber jedenfalls mindestens 1 m betragen.(2)Absatz 2Werden Kleinga... mehr lesen...


§ 7 NÖ KGG Kleingartenhütte – Bauliche Gestaltung

(1)Absatz einsFür Kleingartenhütten gelten die Bestimmungen des Teils II der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der geltenden Fassung, sinngemäß mit folgenden Abweichungen:Für Kleingartenhütten gelten die Bestimmungen des Teils römisch II der NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesges... mehr lesen...


§ 6 NÖ KGG Zulässigkeit

(1)Absatz einsIn Kleingartenanlagen dürfen an Gebäuden nur Kleingartenhütten und die für die widmungsgemäße Nutzung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. In jedem Kleingarten darf nur eine Kleingartenhütte errichtet werden. Nebengebäude sind nicht zulässig, ausgenommen eine nicht ... mehr lesen...


§ 2 NÖ KGG Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als1.Ziffer einsKleingärten: Grundflächen, die für eine nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung und für Zwecke der Erholung bestimmt sind;2.Ziffer 2Kleingartenanlagen: Verbände von mindestens 10 aneinander angrenzenden Kleingärten mit einer Gesamtfläche von mindes... mehr lesen...


NÖ Kleingartengesetz (NÖ KGG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 08.11.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/2023 § 0 gültig von 07.07.2015 bis 07.11.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2015... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu NÖ Dienstausbildungsverordnung (NÖ DAV) aktualisiert


§ 3 NÖ DAV Inkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.(2)Absatz 2§ 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Auf Prüflinge, die bereits vor... mehr lesen...


§ 2 NÖ DAV

Die für die jeweiligen Verwendungen als besondere Aufnahmebedingungen vorgeschriebenen erforderlichen Dienstausbildungsmodule sind wie folgt abzulegen:Dienstausbildungsmodule:Dienstausbildung/Dienstprüfung:1NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1, LGBl. Nr. 47/2015.NÖ Dienstaus... mehr lesen...


NÖ Dienstausbildungsverordnung (NÖ DAV) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 05.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2024 § 0 gültig von 22.12.2022 bis 04.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2022... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

4 Paragrafen zu NÖ Landschaftsabgabeverordnung 2015 (NÖ LAV 2015) aktualisiert


§ 2 NÖ LAV 2015

Diese Hebesätze sind für die Berechnung der Landschaftsabgabe für die ab dem 1. Jänner 2024 gewonnenen mineralischen Rohstoffe heranzuziehen. mehr lesen...


§ 1 NÖ LAV 2015

Der Hebesatz beträgt für:1.Ziffer einsGrundeigene mineralische Rohstoffe gemäß § 5 MinroG (z. B. Kies, Sand, Schotter, Steine)€ 0,2462.Ziffer 2Kalkstein, unabhängig vom CaCO3-Anteil, soweit dieser als Festgestein vorliegt und nicht für Zement-, Kalk- bzw. Putzerzeugung verwendet wird€ 0,2463.Ziff... mehr lesen...


NÖ Landschaftsabgabeverordnung 2015 (NÖ LAV 2015) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2023 § 0 gültig von 22.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2023... mehr lesen...


§ 3 NÖ LAV 2015

(1)Absatz einsDer Titel sowie §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2018 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.Der Titel sowie Paragraphen eins und 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2018, treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.(2)Absatz 2Der Titel sowie §§ 1 und ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

4 Paragrafen zu Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GDVG 1994) aktualisiert


Anl. 1 NÖ GDVG 1994

Muster 1:Kundmachung der Verordnung über die Wahlausschreibung Muster 2:Kundmachung der Mitglieder der GemeindewahlbehördeMuster 3:Kundmachung der Mitglieder der Sprengelwahlbehörde(n) und der besonderen Wahlbehörde(n)Muster 4:Wähleranlageblatt Muster 5:Kundmachung über die Auflegung des Wählerv... mehr lesen...


§ 3 NÖ GDVG 1994

(1)Absatz einsDer amtliche Stimmzettel hat zumindest ein Ausmaß von 29,2 bis 30,2 cm in der Länge und 20,5 bis 21,5 cm in der Breite aufzuweisen. Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern und nach der Anzahl der Bewerberinnen und Bewerbe... mehr lesen...


Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GDVG 1994) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 16.02.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2024 § 0 gültig von 11.05.2022 bis 15.02.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/2022... mehr lesen...


§ 4 NÖ GDVG 1994

(1)Absatz einsDie Muster 6, 7, 11, 12, 13, 16, 17, 18 und 19 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abweichend davon ist für Wahlverfahren mit einem Stichtag, der vor dem 31. Oktober 2021 liegt, das Muster 11 der Anlage in ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu NÖ Einsatzopfergesetz (NÖ EOG) aktualisiert


§ 9 NÖ EOG

(1)Absatz einsVorsitzender des Kuratoriums ist der Landeshauptmann. Er ist im Falle seiner Verhinderung vom Geschäftsführer zu vertreten.(2)Absatz 2Geschäftsführer ist das mit den Angelegenheiten des Einsatzopferfonds nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung betraute Mitglied der Landesre... mehr lesen...


§ 1 NÖ EOG

(1)Absatz einsZur Unterstützung von1.Ziffer einsFeuerwehrleuten, die bei Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten verunglückt sind,2.Ziffer 2anderen Personen, die in einem auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften erfolgten Hilfs-, Rettungs- oder Katastropheneinsatz verunglückt sind und3.Ziffer ... mehr lesen...


NÖ Einsatzopfergesetz (NÖ EOG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 12.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 65/2023 § 0 gültig von 12.04.2022 bis 11.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2022... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

6 Paragrafen zu NÖ Bodenschutzgesetz (NÖ BSG) aktualisiert


§ 15 NÖ BSG

Gerinne- und Teichräumgut darf entsprechend den Vorgaben des Bundes- Abfallwirtschaftsplans 2023, (Kapitel. 4.7),insbesondere zur Untergrundverfüllung, zur Bodenrekultivierung oder zum Ausgleich des durch Erosion abgeschwemmten Bodens zur Schließung von Stoffkreisläufen auf Böden aufgebracht werd... mehr lesen...


§ 14 NÖ BSG Voraussetzungen für die Aufbringung von Bankettschälgut

Die Auf- oder Einbringung von Bankettschälgut auf landwirtschaftliche Böden ist zulässig, wenn die landwirtschaftliche Nützlichkeit gegeben ist und die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2023 (Kapitel 4.7) eingehalten sind. mehr lesen...


§ 13 NÖ BSG Voraussetzungen für die Aufbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial

(1)Absatz einsDie Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial auf Böden ist zulässig, wenn die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2023 (Kapitel 4.7) eingehalten werden.(2)Absatz 2Unterliegt die Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial dem A... mehr lesen...


§ 8 NÖ BSG Klärschlammverordnung

(1)Absatz einsDie Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes durch Verordnung insbesondere Bestimmungen erlassen über1.Ziffer einsdie Anzahl und Art der für Verträglichkeitsgutachten und Unbedenklichkeitszeugnis notwendigen Untersuch... mehr lesen...


§ 3 NÖ BSG Begriffsbestimmungen

1.Ziffer einsBöden sind alle bebauten und unbebauten Flächen, die nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind, sowie Flächen, von denen Auswirkungen auf landwirtschaftliche Böden in Hinblick auf Bodenfruchtbarkeit und landwirtschaftliche Produktionskraft ausgehen könn... mehr lesen...


NÖ Bodenschutzgesetz (NÖ BSG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 08.11.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2023 § 0 gültig von 07.05.2019 bis 07.11.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 40/2019... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24
Gesetze 41-50 von 119