§ 15 NÖ BSG Voraussetzungen für die Aufbringung von Gerinne- und Teichräumgut

NÖ Bodenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Gerinne- und Teichräumgut der Klasse A1 gemäßdarf entsprechend den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 Abfallwirtschaftsplans 2017, PktKapitel. 7.157.8., darfinsbesondere zur Untergrundverfüllung, zur Bodenrekultivierung oder zum Ausgleich des durch Erosion abgeschwemmten Bodens zur Schließung von Stoffkreisläufen auf Böden aufgebracht werden, sofern keine Stoffe enthalten sind, die zu einer Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit oder der Bodengesundheit führen.

(2) Der Gerinne- oder Teicherhalter hat jedenfalls von allen betroffenen Liegenschaftseigentümern deren Einverständniserklärung einzuholen und diese schriftlich zu dokumentieren.

(3) Der Gerinne- oder Teicherhalter hat ein Übernehmerverzeichnis zu führen. In diesem Übernehmerverzeichnis ist jede Übergabe von Gerinne- oder Teichräumgut unter Angabe der Menge, des Entnahmeortes (Gerinneabschnitt oder Teich), des Aufbringungsortes (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde), des Zeitpunktes der Übernahme, des Namens und der Anschrift des Liegenschaftseigentümers einzutragen.

(4) Das Übernehmerverzeichnis ist vom Gerinne- oder Teicherhalter zu Kontrollzwecken sieben Jahre aufzubewahren.

Stand vor dem 06.05.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 06.05.2019

(1) Gerinne- und Teichräumgut der Klasse A1 gemäßdarf entsprechend den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 Abfallwirtschaftsplans 2017, PktKapitel. 7.157.8., darfinsbesondere zur Untergrundverfüllung, zur Bodenrekultivierung oder zum Ausgleich des durch Erosion abgeschwemmten Bodens zur Schließung von Stoffkreisläufen auf Böden aufgebracht werden, sofern keine Stoffe enthalten sind, die zu einer Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit oder der Bodengesundheit führen.

(2) Der Gerinne- oder Teicherhalter hat jedenfalls von allen betroffenen Liegenschaftseigentümern deren Einverständniserklärung einzuholen und diese schriftlich zu dokumentieren.

(3) Der Gerinne- oder Teicherhalter hat ein Übernehmerverzeichnis zu führen. In diesem Übernehmerverzeichnis ist jede Übergabe von Gerinne- oder Teichräumgut unter Angabe der Menge, des Entnahmeortes (Gerinneabschnitt oder Teich), des Aufbringungsortes (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde), des Zeitpunktes der Übernahme, des Namens und der Anschrift des Liegenschaftseigentümers einzutragen.

(4) Das Übernehmerverzeichnis ist vom Gerinne- oder Teicherhalter zu Kontrollzwecken sieben Jahre aufzubewahren.

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