§ 15 NÖ BSG Voraussetzungen für die Aufbringung von Gerinne- und Teichräumgut

NÖ BSG - NÖ Bodenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Gerinne- und Teichräumgut darf entsprechend den Vorgaben des Bundes- Abfallwirtschaftsplans 2017, Kapitel. 7.8., insbesondere zur Untergrundverfüllung, zur Bodenrekultivierung oder zum Ausgleich des durch Erosion abgeschwemmten Bodens zur Schließung von Stoffkreisläufen auf Böden aufgebracht werden, sofern keine Stoffe enthalten sind, die zu einer Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit oder der Bodengesundheit führen.

In Kraft seit 07.05.2019 bis 31.12.9999
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