Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
Die Auf- oder Einbringung von Bankettschälgut auf landwirtschaftliche Böden ist zulässig, wenn die landwirtschaftliche Nützlichkeit gegeben ist und die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2017 (Kapitel 7.8.) eingehalten sind.
In Kraft seit 07.05.2019 bis 31.12.9999
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