(1) Die Landesregierung hat
-  | den Zustand der Böden zu untersuchen, deren Veränderungen zu beobachten und Entwicklungstendenzen zu erforschen sowie  | |||||||||
-  | die Ergebnisse dieser Grundlagenforschung zu dokumentieren und zu veröffentlichen.  | |||||||||
Die Untersuchungen und Kontrollen haben die für die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit bedeutsamen Faktoren nach dem Stand der Wissenschaft zu umfassen. Insbesondere sind dabei Art und Ausmaß  | ||||||||||
-  | des Schadstoffeintrages und Schadstoffgehaltes  | |||||||||
-  | der Bodenverdichtung und  | |||||||||
-  | der Bodenerosion  | |||||||||
festzustellen.  | ||||||||||
(2) Die Landesregierung hat dazu in einem Arbeitsprogramm insbesondere
-  | die Anzahl und die Verteilung der Meßstellen für die Probenziehungen,  | |||||||||
-  | die Untersuchungsparameter und  | |||||||||
-  | die Intervalle der Untersuchungen  | |||||||||
festzulegen.  | ||||||||||
Dabei ist ausgehend von den Ergebnissen der österreichischen Bodenkartierung unter Berücksichtigung
-  | der bodenkundlichen Verhältnisse  | |||||||||
-  | der gegebenen Schadstoffquellen  | |||||||||
-  | der landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete und  | |||||||||
-  | der ortsüblichen Bewirtschaftung und der nach §§ 7, 10 und 11 aufgebrachten Materialien  | |||||||||
ein Netz von Meßstellen festzulegen.  | ||||||||||
(3) Jedermann ist berechtigt, in die Ergebnisse der Grundlagenforschung Einsicht zu nehmen und daraus Abschriften herzustellen.
    
    
    
    
    
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