§ 3 NÖ BSG Begriffsbestimmungen

NÖ BSG - NÖ Bodenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

1.

Böden sind alle bebauten und unbebauten Flächen, die nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind, sowie Flächen, von denen Auswirkungen auf landwirtschaftliche Böden in Hinblick auf Bodenfruchtbarkeit und landwirtschaftliche Produktionskraft ausgehen können, insbesondere:

-

öffentliche Grünflächen wie Straßenböschungen u.ä.

-

Grünflächen, die vorrangig der Sportausübung dienen wie Schipisten, Golfplätze u.ä.

-

Abraumflächen wie Schotter-, Kies- oder Sandgruben,

-

alpine Grünflächen und Ödland.

2.

Landwirtschaftliche Böden sind solche, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden. Dazu gehören insbesondere auch alpine Grünflächen und Brachflächen.

3.

Nachhaltige Bodenfruchtbarkeit ist gegeben, wenn

-

die Ertragsfähigkeit des jeweiligen Standortes nicht beeinträchtigt und

-

die Entwicklung und Güte des Pflanzenbestandes auch langfristig gewährleistet wird.

4.

Bodengesundheit ist jener Zustand des Bodens, bei welchem

-

die ökologischen Regenerations- und Ausgleichsfunktionen des Bodens nachhaltig gewährleistet sind (insbesondere die vorwiegend unbelebten Filter-, Puffer-, Schutz- und Speicherfunktionen sowie die biologisch-biochemischen Transformator- und Genschutzfunktionen) und

-

der Boden ein artenreiches und biologisch aktives Bodenleben aufweist.

5.

Kompost ist das verwendungsreife Endprodukt der Kompostierung.

6.

Abwässer aus der Wein- und Obstbereitung sind die bei der Reinigung von Flaschen, Geräten und Maschinen sowie Behältern anfallenden Spül- und Reinigungswässer aus der Wein- und Obstbereitung. Nicht darunter fallen Abwässer aus der Naßkonservierung von Fässern mit schwefeliger Säure.

7.

Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung sind die flüssigen und festen Abfallstoffe, die bei den einzelnen Produktionsschritten der Wein- und Obstbereitung anfallen. Darunter fallen Traubenreste, Kämme, Kerne, Preßrückstände sowie Entschleimungstrub, Geläger, Kieselgurkuchen und Schönungstrub. Nicht darunter fallen Blautrub und Weinstein.

8.

Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion sind feste und flüssige Substrate, die in einzelnen Bearbeitungsschritten anfallen, unabhängig deren weiteren Aufbereitung. Darunter fallen trocken und naß geschiedene Erden sowie die im Zuge der nachfolgenden Reinigung der Wässer der nassen Scheidung anfallenden Substrate.

9.

Klärschlamm ist der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserreinigungsanlagen anfallende Schlamm, auch wenn er zum Zwecke der Hygienisierung, Stabilisierung, Entwässerung und Verdünnung mit anderen Stoffen vermischt wurde. Im Zuge der Reinigung von Abwässern aus der ausschließlichen Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe anfallende Substrate fallen nicht unter diesen Begriff.

10.

Gärrückstand ist das nach der Vergärung verbleibende Substrat aus dem Biogasprozess, welches zur landwirtschaftlichen Verwertung geeignet ist und Ausgangsmaterialien der Gruppe 2 und 3 nach Tabelle 1 der Richtlinie „Der sachgerechte Einsatz von Biogasgülle und Gärrückständen im Acker- und Grünland“, 2. Auflage 2007, enthält (Herausgeber: Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz; Hersteller: Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Bereich Landwirtschaft Wien, Institut für Bodengesundheit und Pflanzenernährung, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191).

11.

Biogasgülle ist das nach der Vergärung verbleibende Substrat aus dem Biogasprozess, welches landwirtschaftlich verwertet werden kann, und ausschließlich Ausgangsmaterialien der Gruppe 1 nach Tabelle 1 der Richtlinie “Der sachgerechte Einsatz von Biogasgülle und Gärrückständen im Acker- und Grünland”, 2. Auflage 2007, enthält.

12.

Senkgrubeninhalt ist häusliches Abwasser, das in einer baulichen Anlage oder einem Behälter zur vorübergehenden Aufbewahrung gesammelt wird.

13.

Betriebe mit Güllewirtschaft sind landwirtschaftliche Betriebe, die eigene Nutztiere halten, bei denen der Wirtschaftsdünger ganz oder teilweise in flüssiger Form anfällt und das Ausmaß der Tierhaltung auch zu einer regelmäßigen Marktleistung führt.

14.

Bodenaushubmaterial ist Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund – auch nach Umlagerung – anfällt. Der Anteil an mineralischen bodenfremden Bestandteilen, z. B. mineralischen Baurestmassen, darf dabei nicht mehr als 5 Volumsprozent betragen, der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, z. B. Kunststoffe, Holz, Papier usw., darf insgesamt nicht mehr als 1 Volumsprozent betragen; diese bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit im Boden oder Untergrund vorhanden sein. Das Bodenaushubmaterial kann von einem oder mehreren Standorten stammen, wenn das Vermischungsverbot gemäß AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018, eingehalten wird.

Die Beschränkung des Anteils organischer bodenfremder Bestandteile gilt nicht für natürliche pflanzliche Bestandteile (z. B. Pflanzenreste, Humus, Wildholz in Wildbachsedimenten).

Unter Bodenaushubmaterial sind auch folgende Materialien zu verstehen:

-

ausgehobene Gewässersedimente (Bach- und Flusssedimente, Sedimente stehender Gewässer) oder

-

Material aus natürlichen Massenbewegungen, z. B. Geschieberäumgut, Felssturzmaterial, Murenräumgut..

15.

Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial ist ein Bodenaushubmaterial,

a)

bei dem augenscheinlich und auf Grund der vorhandenen Information davon ausgegangen werden kann, dass keine relevanten Belastungen oder Verunreinigungen vorliegen und das an einem Standort angefallen ist, von dem weder schadstoffrelevante Ereignisse oder eine gewerbliche (Vor-) Nutzung, die auf eine mögliche Verunreinigung des Bodens schließen lassen, bekannt sind, oder

b)

das nach einer analytischen Untersuchung gemäß Anhang 4 der Deponieverordnung 2008, die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien des Anhangs 1 Tabelle 1 und 2 der Deponieverordnung 2008, einhält und auch bei - im Zuge eines Verdachts - zusätzlich untersuchten (nicht begrenzten) Parametern keine erhöhten Schadstoffgehalte aufweist.

16.

Bankettschälgut sind Bodenbestandteile, die durch Abtragen der obersten Schicht von Straßenbanketten anfallen.

17.

Gerinneräumgut sind Gewässersedimente (Bach- und Flusssedimente), die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern, zur Instandhaltung wasserrechtlich bewilligter Schutz- und Regulierungsbauten oder zum Zwecke der Vorbeugung gegen Überschwemmungen den Gewässern entnommen werden.

18.

Teichräumgut sind Gewässersedimente (Sedimente stehender Gewässer), die zum Zweck der Bewirtschaftung von Teichanlagen entnommen werden.

19.

Landwirtschaftliche Nützlichkeit ist jede Verbesserung der Bonität, der Ertragsfähigkeit und Bewirtschaftbarkeit von landwirtschaftlichen Flächen im unbedingt notwendigen Ausmaß. Mögliche Kriterien zur Bewertung der Nützlichkeit sind in den Tabellen 3 und 4 der Seiten 33f der Bodenrekultivierungsrichtlinie 2012 (Z. 21) zu finden.

20.

Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017: Er dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) und stellt die sechste Fortschreibung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans dar (Herausgeber: Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus 1010 Wien, Stubenring 1, Dezember 2017).

21.

Bodenrekultivierungsrichtlinie 2012: Richtlinie für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, 2. Auflage, 2012.

22.

(entfällt durch LGBl. Nr. 40/2019)

23.

(entfällt durch LGBl. Nr. 40/2019)

24.

(entfällt durch LGBl. Nr. 40/2019)

In Kraft seit 07.05.2019 bis 31.12.9999
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