§ 8 NÖ BSG Klärschlammverordnung

NÖ BSG - NÖ Bodenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über

1.

Anzahl und Art der für Verträglichkeitsgutachten und Unbedenklichkeitszeugnis notwendigen Untersuchungsparameter;

2.

die Zeiträume, in denen Gutachten gemäß § 7 Abs. 3 und Unbedenklichkeitszeugnisse gemäß § 7 Abs. 4 eingeholt werden müssen;

3.

die zulässigen Grenzwerte für organische und anorganische Stoffe im Klärschlamm und im Boden;

4.

den hygienischen Zustand des Klärschlammes (Freiheit von Krankheitserregern und dergleichen).

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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