Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
1. | Anzahl und Art der für Verträglichkeitsgutachten und Unbedenklichkeitszeugnis notwendigen Untersuchungsparameter; | |||||||||
2. | die Zeiträume, in denen Gutachten gemäß § 7 Abs. 3 und Unbedenklichkeitszeugnisse gemäß § 7 Abs. 4 eingeholt werden müssen; | |||||||||
3. | die zulässigen Grenzwerte für organische und anorganische Stoffe im Klärschlamm und im Boden; | |||||||||
4. | den hygienischen Zustand des Klärschlammes (Freiheit von Krankheitserregern und dergleichen). |
0 Kommentare zu § 8 NÖ BSG