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(1) Das Bankett ist vor dem Schälen von Vermüllung zu befreien.
(2) Bankettschälgut darf im Zuge von Baumaßnahmen im Straßenbau oder der Straßenerhaltung auf Eigengrund im Sinne des § 3 Z 1 ohne weitere Einschränkung aufgebracht werden, sofern dessen Eignung und ein nachvollziehbarer Verwertungszweck gegeben sind und eine landwirtschaftliche Folgenutzung dauerhaft ausgeschlossen werden kann. Kontaminiertes Bankettschälgut (z. B. aufgrund eines Unfalls bzw. durch Überschreitung der Qualitätsklasse BA) ist jedoch von dieser Verwertungsmöglichkeit ausgeschlossen.
(3) Die Auf- oder Einbringung von Bankettschälgut auf landwirtschaftliche Böden ist zulässig, wenn die landwirtschaftliche Nützlichkeit unter Berücksichtigunggegeben ist und die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 und der Bodenrekultivierungsrichtlinie 2012 gegeben ist mit nachfolgenden Anforderungen für die Qualitätssicherung und Dokumentation:
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2017 (4Kapitel 7.8.) Der Übergeber von Bankettschälgut hat ein Übernehmerverzeichnis für Maßnahmen gemäß Abs. 3 zu führen. In diesem Übernehmerverzeichnis ist jede Übergabe von Bankettschälgut unter Angabe der Menge, des Straßenabschnitts (Entnahmeortes), des Aufbringungsortes (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde), des Namens und der Anschrift des Liegenschaftseigentümers einzutragen.
(5) Der Liegenschaftseigentümer hat Maßnahmen gemäß Abs. 3 bei der Behörde spätestens drei Monate vor deren Beginn anzuzeigen, wenn beim Entnahme- oder Aufbringungsort folgende Werte erreicht werden:
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(6) Der Anzeige sind Unterlagen anzuschließen, aus denen der Zweck, die Art und der Umfang des Vorhabens und der Nachweis zur Qualitätssicherung bei der Umsetzung hervorgehen. Der Anzeige gemäß Abs. 5 sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:
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(7) Anzeigefrei ist die Auf- oder Einbringung von Kleinmengen von Bankettschälgut bis 2000 t oder 2500 m² oder 1300 m³, sofern beim Entnahmeort nicht größere Mengen angefalleneingehalten sind. Diese darf nur einmal auf derselben Fläche erfolgen. Das Formular Aushubinformation für eine Kleinmenge, Abbildung 6a, Seite 37 und 38 nach der Bodenrekultivierungsrichtlinie 2012 ist zu verwenden und vom Liegenschaftseigentümer sieben Jahre aufzubewahren.
(1) Das Bankett ist vor dem Schälen von Vermüllung zu befreien.
(2) Bankettschälgut darf im Zuge von Baumaßnahmen im Straßenbau oder der Straßenerhaltung auf Eigengrund im Sinne des § 3 Z 1 ohne weitere Einschränkung aufgebracht werden, sofern dessen Eignung und ein nachvollziehbarer Verwertungszweck gegeben sind und eine landwirtschaftliche Folgenutzung dauerhaft ausgeschlossen werden kann. Kontaminiertes Bankettschälgut (z. B. aufgrund eines Unfalls bzw. durch Überschreitung der Qualitätsklasse BA) ist jedoch von dieser Verwertungsmöglichkeit ausgeschlossen.
(3) Die Auf- oder Einbringung von Bankettschälgut auf landwirtschaftliche Böden ist zulässig, wenn die landwirtschaftliche Nützlichkeit unter Berücksichtigunggegeben ist und die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 und der Bodenrekultivierungsrichtlinie 2012 gegeben ist mit nachfolgenden Anforderungen für die Qualitätssicherung und Dokumentation:
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2017 (4Kapitel 7.8.) Der Übergeber von Bankettschälgut hat ein Übernehmerverzeichnis für Maßnahmen gemäß Abs. 3 zu führen. In diesem Übernehmerverzeichnis ist jede Übergabe von Bankettschälgut unter Angabe der Menge, des Straßenabschnitts (Entnahmeortes), des Aufbringungsortes (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde), des Namens und der Anschrift des Liegenschaftseigentümers einzutragen.
(5) Der Liegenschaftseigentümer hat Maßnahmen gemäß Abs. 3 bei der Behörde spätestens drei Monate vor deren Beginn anzuzeigen, wenn beim Entnahme- oder Aufbringungsort folgende Werte erreicht werden:
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(6) Der Anzeige sind Unterlagen anzuschließen, aus denen der Zweck, die Art und der Umfang des Vorhabens und der Nachweis zur Qualitätssicherung bei der Umsetzung hervorgehen. Der Anzeige gemäß Abs. 5 sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:
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(7) Anzeigefrei ist die Auf- oder Einbringung von Kleinmengen von Bankettschälgut bis 2000 t oder 2500 m² oder 1300 m³, sofern beim Entnahmeort nicht größere Mengen angefalleneingehalten sind. Diese darf nur einmal auf derselben Fläche erfolgen. Das Formular Aushubinformation für eine Kleinmenge, Abbildung 6a, Seite 37 und 38 nach der Bodenrekultivierungsrichtlinie 2012 ist zu verwenden und vom Liegenschaftseigentümer sieben Jahre aufzubewahren.