§ 19 NÖ BSG Übertretungen und Strafen

NÖ BSG - NÖ Bodenschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

den gemäß § 5 Abs. 1 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;

2.

Klärschlamm entgegen den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Z 1 bis 7 auf Böden aufbringt oder dort beläßt;

3.

Klärschlamm, Kompost, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände oder Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion in Nationalparks, Naturdenkmälern mit Flächenbezug, in verkarsteten Gebieten (mit Ausnahme von nach § 10 Abs. 3 bewilligten Aufbringungen), auf Mooren oder auf Trockenrasen bzw. auf Teilflächen der aufgezählten Flächen aufbringt, obwohl landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich eingeschränkt sind (§ 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Z 5, § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 4)

4.

kein Gutachten über die Verträglichkeit des Aufbringungsgrundstückes einholt (§ 7 Abs. 3);

5.

über den zur Aufbringung auf Böden bestimmten Klärschlamm kein Unbedenklichkeitszeugnis einholt oder dieses nicht zur Einsichtnahme auflegt (§ 7 Abs. 4);

6.

es unterläßt, Gutachten oder Unbedenklichkeitszeugnisse vorzulegen (§ 7 Abs. 5);

7.

Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung entgegen den Vorschriften des § 7 Abs. 6 aufbringt

8.

- den Vorschriften der Klärschlammverordnung (§ 8) zuwiderhandelt;

-

Komposte aufbringt, die nicht nach der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, hergestellt wurden (§ 7 Abs. 7) sowie

-

kein Qualitätssicherungssystem nach § 7 Abs. 8 anwendet.

9.

die Abgabe oder Annahme von Klärschlamm entgegen den Vorschriften des § 9 Abs. 1 vornimmt;

10.

kein Abnehmerverzeichnis führt oder unvollständige Eintragungen vornimmt (§ 9 Abs. 2);

11.

keinen Lieferschein ausfertigt, diesen nicht unterfertigt oder Ausfertigungen nicht übergibt (§ 9 Abs. 3);

12.

keine Einsichtnahme in das Unbedenklichkeitszeugnis gewährt (§ 9 Abs. 4);

13.

Senkgrubeninhalte entgegen den Vorschriften des § 10 aufbringt;

14.

Gärrückstände entgegen den Vorschriften des § 11 aufbringt oder den Verpflichtungen des § 11 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt;

15.

Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion entgegen den Vorschriften des § 12 aufbringt oder den Verpflichtungen des § 12 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt;

16.

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial entgegen den Vorschriften des § 13 Abs. 1 auf- oder einbringt;

17.

Bankettschälgut entgegen den Vorschriften des § 14 auf- oder einbringt oder den in § 14 Abs. 1, 4, 5, 7 und 8 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;

18.

Gerinne- und Teichräumgut entgegen den Vorschriften des § 15 Abs. 1 auf- oder einbringt oder den gemäß § 15 Abs. 2, 3 und 4 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;

19.

sonstige Materialien entgegen den Vorschriften des § 16 Abs. 1 auf- oder einbringt oder den gemäß § 16 Abs. 3 und 6 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;

20.

den gemäß § 17 Abs. 2 und 3 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;

21.

den nach § 20 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen nicht entspricht.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen und zwar

a)

Übertretungen nach Abs. 1 Z 2 bis 21 mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,– und

b)

Übertretungen nach Abs. 1 Z 1 mit einer Geldstrafe bis € 3.650,–.

(3) Der Versuch ist strafbar.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 NÖ BSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 NÖ BSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 NÖ BSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 NÖ BSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 NÖ BSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 NÖ BSG
§ 20 NÖ BSG