§ 23 Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Sonderformen (§ 2 Abs. 1 Z 7a) dürfen nur mit Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion durchgeführt werden. Die Bewilligung ist spätestens vier Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sonderform schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Projektbeschreibung einschließlich eines pädagogischen Konzepts anzuschließen, aus der die Ausgangssituation, die Verantwortlichen, das Ziel, die Kriterien der Zielerreichung, der Ablauf, die Arbeitsweise und die Dauer der Sonderform hervorgehen. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(2) Die Bewilligung ist - allenfalls unter Bedingungen und Auflagen - befristet zu erteilen, wenn die allgemeinen, räumlichen, hygienischen, personellen und pädagogischen Erfordernisse, die Erfordernisse der Sicherheit und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Führung der Sonderform gegeben sind und keine Gründe vorliegen, die das Wohl der Kinder gefährden.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vor, ist diese von der LandesregierungBildungsdirektion aufzuheben. Werden Umstände bekannt, die eine Gefährdung des Wohls der Kinder befürchten lassen, hat die LandesregierungBildungsdirektion die sofortige Schließung der Einrichtung zu veranlassen. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(4) Die LandesregierungBildungsdirektion kann an Stelle der Aufhebung der Bewilligung mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen für die Durchführung der Sonderform vorschreiben, soweit dadurch die festgestellten Aufhebungsgründe entfallen. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(5) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 gilt von Gesetzes wegen als erteilt, wenn von der Behörde nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen ein Bescheid erlassen wurde. Diese Frist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der Frist nachweisbar abfertigt, zB der Post zur Zustellung übergibt.

(6) Pilotprojekte (§ 2 Abs. 1 Z 7b) sind der LandesregierungBildungsdirektion spätestens vier Monate vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Projektbeschreibung anzuschließen, aus der insbesondere die Projektverantwortlichen, das Projektziel, die Kriterien der Zielerreichung und die Projektdauer hervorgehen. Wenn die allgemeinen, räumlichen, hygienischen, personellen und pädagogischen Erfordernisse, die Erfordernisse der Sicherheit und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Führung des Pilotprojekts nicht gegeben sind oder Umstände vorliegen, die das Wohl der Kinder gefährdet erscheinen lassen, hat die LandesregierungBildungsdirektion die Durchführung des angezeigten Pilotprojekts mit Bescheid zu untersagen. .(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.08.2019

(1) Sonderformen (§ 2 Abs. 1 Z 7a) dürfen nur mit Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion durchgeführt werden. Die Bewilligung ist spätestens vier Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sonderform schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Projektbeschreibung einschließlich eines pädagogischen Konzepts anzuschließen, aus der die Ausgangssituation, die Verantwortlichen, das Ziel, die Kriterien der Zielerreichung, der Ablauf, die Arbeitsweise und die Dauer der Sonderform hervorgehen. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(2) Die Bewilligung ist - allenfalls unter Bedingungen und Auflagen - befristet zu erteilen, wenn die allgemeinen, räumlichen, hygienischen, personellen und pädagogischen Erfordernisse, die Erfordernisse der Sicherheit und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Führung der Sonderform gegeben sind und keine Gründe vorliegen, die das Wohl der Kinder gefährden.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vor, ist diese von der LandesregierungBildungsdirektion aufzuheben. Werden Umstände bekannt, die eine Gefährdung des Wohls der Kinder befürchten lassen, hat die LandesregierungBildungsdirektion die sofortige Schließung der Einrichtung zu veranlassen. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(4) Die LandesregierungBildungsdirektion kann an Stelle der Aufhebung der Bewilligung mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen für die Durchführung der Sonderform vorschreiben, soweit dadurch die festgestellten Aufhebungsgründe entfallen. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(5) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 gilt von Gesetzes wegen als erteilt, wenn von der Behörde nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen ein Bescheid erlassen wurde. Diese Frist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der Frist nachweisbar abfertigt, zB der Post zur Zustellung übergibt.

(6) Pilotprojekte (§ 2 Abs. 1 Z 7b) sind der LandesregierungBildungsdirektion spätestens vier Monate vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Projektbeschreibung anzuschließen, aus der insbesondere die Projektverantwortlichen, das Projektziel, die Kriterien der Zielerreichung und die Projektdauer hervorgehen. Wenn die allgemeinen, räumlichen, hygienischen, personellen und pädagogischen Erfordernisse, die Erfordernisse der Sicherheit und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Führung des Pilotprojekts nicht gegeben sind oder Umstände vorliegen, die das Wohl der Kinder gefährdet erscheinen lassen, hat die LandesregierungBildungsdirektion die Durchführung des angezeigten Pilotprojekts mit Bescheid zu untersagen. .(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

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