§ 2 Oö. KBG

Oö. KBG - Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: Eine Einrichtung zur regelmäßigen vor- oder außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren in Gruppen für einen Teil des Tages in dafür geeigneten Räumlichkeiten und durch das dafür fachlich geeignete Personal;

1a.

Betriebliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen: Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß Z 1, deren Angebot sich grundsätzlich an Kinder von im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern bzw. an Kinder der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers richten;

1b.

Freie Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen: Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß Z 1, auf die die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen (§ 29) nicht zutreffen und die zur Erfüllung der Kindergartenpflicht geeignet sind;

2.

Krabbelstubengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, deren Angebot sich überwiegend an Kinder unter drei Jahren richtet, deren Eltern berufstätig, arbeitssuchend oder in Ausbildung sind;

3.

Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, deren Angebot sich überwiegend an Kinder von drei Jahren bis zur Einschulung richtet;

4.

Alterserweiterte Kindergartengruppe: Eine Kindergartengruppe, deren Angebot sich auch an Kinder unter drei Jahren und/oder Kinder im volksschulpflichtigen Alter richtet;

5.

Hortgruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, deren Angebot sich an Schulkinder richtet;

6.

Heilpädagogische Gruppe: Kindergarten- oder Hortgruppe, deren Angebot sich an Kinder mit Beeinträchtigung richtet;

6a.

Alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppe: Heilpädagogische Kindergartengruppe, deren Angebot sich auch an Kinder mit Beeinträchtigung unter drei Jahren richtet;

7.

Integrationsgruppe: Krabbelstuben-, Kindergarten- oder Hortgruppe, deren Angebot sich an Kinder mit und ohne Beeinträchtigung richtet;

7a.

Sonderform: Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder eine Betreuung durch Tagesmütter bzw. Tagesväter zur Erprobung neuer Formen der regelmäßigen vor- oder außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren durch das dafür fachlich geeignete Personal;

7b.

Pilotprojekt: Die Erprobung neuer Formen der regelmäßigen vor- oder außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren in einer bestehenden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung durch das dafür fachlich geeignete Personal oder durch bewilligte Tagesmütter bzw. Tagesväter;

8.

Rechtsträger: Eine natürliche oder juristische Person, welche die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge einschließlich der entsprechenden Ausstattung und der erforderlichen Bildungsmittel für den laufenden Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung trifft;

8a.

Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern: Eine natürliche oder juristische Person, die Tagesmütter bzw. Tagesväter beschäftigt, fachlich betreut, fortbildet und vermittelt;

9.

Eltern: Vater, Mutter oder sonstige Erziehungsberechtigte eines Kindes;

9a.

Tagesmütter bzw. Tagesväter: Persönlich und fachlich geeignete Personen, die entweder im eigenen Haushalt oder in sonstigen geeigneten Räumlichkeiten regelmäßig und entgeltlich, entweder angestellt oder selbständig für einen Teil des Tages Kinder längstens bis zum vollendeten 16. Lebensjahr betreuen;

10.

Pädagogische Fachkraft: Eine Person, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß §§ 4 bis 6 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz erfüllt;

10a.

Assistenzkraft für Integration: Eine pädagogische Fachkraft (Assistenzpädagogin oder Assistenzpädagoge) oder Hilfskraft (Assistenzhelferin oder Assistenzhelfer) in Integrationsgruppen;

10b.

Hilfskraft: Eine Person, die eine facheinschlägige Grundausbildung im Ausmaß von 60 Stunden absolviert hat und für die Mitarbeit in der Gruppe in einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung bestellt ist;

11.

Errichtung: Die Gründung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in einer bestimmten Organisationsform einschließlich der Festlegung ihrer örtlichen Lage (Sitz).

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern

1.

in Übungskindergärten und Übungshorten, die einer öffentlichen Schule bzw. einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind,

2.

im Rahmen des Schulbetriebs einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulen,

3.

in Schüler- und Lehrlingsheimen,

4.

in Kindergruppen, die in Eigenverantwortung der Eltern geführt werden,

5.

in Kinder- und Jugendgruppen der außerschulischen Jugenderziehung,

6.

in Einrichtungen, in denen Kinder nur stundenweise betreut werden oder deren Öffnungszeit wöchentlich weniger als 20 Stunden beträgt,

7.

Entfallen

8.

durch bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte, Wahleltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen.

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

(3) Im Zusammenhang mit der Kinderbildung und -betreuung ist die Führung der Bezeichnungen „Krabbelstube“, „Kindergarten“, „Hort“ oder „Tagesmutter“ bzw. „Tagesmütter“ oder „Tagesvater“ bzw. „Tagesväter“ alleine oder in Verbindung mit anderen Begriffen nur für Kinderbildung und -betreuung im Sinn dieses Landesgesetzes zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

In Kraft seit 15.03.2019 bis 31.12.9999
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