(1) Das Arbeitsjahr ganzjährig geführter Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen beginnt jeweils am 1. September und dauert bis zum 31. August des Folgejahres.
(2) Die Hauptferien sowie die Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien sind unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse vom Rechtsträger festzulegen. Die Hauptferien dauern ununterbrochen vier Wochen. Der Rechtsträger darf aber entsprechend dem Bedarf der Eltern längere oder kürzere Hauptferien festsetzen oder von der Festsetzung von Hauptferien absehen.
(Anm: LGBl. Nr. 25/2019). |
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