(1) Kindergartenpflichtige Kinder können vom Besuch eines Kindergartens oder einer bewilligten Einrichtung gemäß § 23 bei der Bildungsdirektion abgemeldet werden, wenn
1. | ihnen auf Grund einer schweren Beeinträchtigung, aus medizinischen Gründen oder auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen ihrem Wohnort und der nächstgelegenen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung der Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht zugemutet werden kann oder | |||||||||
2. | durch die häusliche Erziehung oder durch die Betreuung bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern eine den geltenden aktuellen Standards entsprechende Erziehung und Betreuung sichergestellt ist und das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf. | |||||||||
Von der Abmeldung hat die Bildungsdirektion die Bezirksverwaltungsbehörde und die Hauptwohnsitzgemeinde zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019) |
(2) Die Bildungsdirektion hat innerhalb eines Monats die Abmeldung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Sollten die Voraussetzungen des Abs. 1 nachträglich wegfallen, ist der Besuch eines Kindergartens oder einer bewilligten Einrichtung gemäß § 23 vorzuschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(3) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die aktuellen Standards gemäß Abs. 1 Z 2 erlassen. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)
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