Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Kindergartenpflichtige Kinder können vom Besuch eines Kindergartens oder einer bewilligten Einrichtung gemäß § 23 bei der LandesregierungBildungsdirektion abgemeldet werden, wenn
1. | ihnen auf Grund einer schweren Beeinträchtigung, aus medizinischen Gründen oder auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen ihrem Wohnort und der nächstgelegenen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung der Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht zugemutet werden kann oder | |||||||||
2. | durch die häusliche Erziehung oder durch die Betreuung bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern eine den geltenden aktuellen Standards entsprechende Erziehung und Betreuung sichergestellt ist und das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf. | |||||||||
Von der Abmeldung hat die |
(2) Die LandesregierungBildungsdirektion hat innerhalb eines Monats die Abmeldung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Sollten die Voraussetzungen des Abs. 1 nachträglich wegfallen, ist der Besuch eines Kindergartens oder einer bewilligten Einrichtung gemäß § 23 vorzuschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(3) Die LandesregierungBildungsdirektion kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die aktuellen Standards gemäß Abs. 1 Z 2 erlassen. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)
(1) Kindergartenpflichtige Kinder können vom Besuch eines Kindergartens oder einer bewilligten Einrichtung gemäß § 23 bei der LandesregierungBildungsdirektion abgemeldet werden, wenn
1. | ihnen auf Grund einer schweren Beeinträchtigung, aus medizinischen Gründen oder auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen ihrem Wohnort und der nächstgelegenen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung der Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht zugemutet werden kann oder | |||||||||
2. | durch die häusliche Erziehung oder durch die Betreuung bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern eine den geltenden aktuellen Standards entsprechende Erziehung und Betreuung sichergestellt ist und das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf. | |||||||||
Von der Abmeldung hat die |
(2) Die LandesregierungBildungsdirektion hat innerhalb eines Monats die Abmeldung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Sollten die Voraussetzungen des Abs. 1 nachträglich wegfallen, ist der Besuch eines Kindergartens oder einer bewilligten Einrichtung gemäß § 23 vorzuschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(3) Die LandesregierungBildungsdirektion kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die aktuellen Standards gemäß Abs. 1 Z 2 erlassen. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)