(1) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und bei Tagesmütttern und Tagesvätern erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)
(2) In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege aller Kinder unabhängig von eventuell bestehenden Beeinträchtigungen (Integration). (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(3) Die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder von Tagesmüttern oder Tagesvätern ist - mit Ausnahme der allgemeinen Kindergartenpflicht gemäß § 3a - freiwillig. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)
(3a) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern, die ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben, in einer Kindergartengruppe, in einer alterserweiterten Kindergartengruppe, einer Integrationsgruppe im Kindergarten und einer heilpädagogischen Kindergartengruppe bzw. einer alterserweiterten heilpädagogischen Kindergartengruppe sowie einer Krabbelstube ist ab dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt für die Eltern bis 13.00 Uhr beitragsfrei. Ab 13.00 Uhr ist ein Nachmittagstarif zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017,25/2019 )
(3b) Im Übrigen erfolgt die Inanspruchnahme der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen oder von Tagesmüttern oder Tagesvätern gegen einen angemessenen Kostenbeitrag der Eltern. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)
(4) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Sprache und des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(4a) In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist Kindern bis zum Schuleintritt das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Kleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, verboten. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(5) Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern zum Rechtsträger sind privatrechtlicher Natur.
(6) Der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf nicht der Erzielung eines Gewinnes dienen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(7) Abs. 3a - ausgenommen für den Besuch im Rahmen der Erfüllung der Kindergartenpflicht -, 3b, 4 und 6, sowie § 12 Abs. 1a, 3 bis 5, § 12a Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 3 und 4 sowie der 6. Abschnitt gelten nicht für freie Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)
(8) Abs. 3b und 4, sowie § 12 Abs. 1a, 3 bis 5, § 12a Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 3 und 4 sowie §§ 27 und 28 gelten nicht für betriebliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)
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