Gesamte Rechtsvorschrift Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

Oö. KBG
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Stand der Gesetzesgebung: 16.12.2022
Landesgesetz, mit dem Bestimmungen über die Kinderbildung und -betreuung in der Gruppe erlassen werden (Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - Oö. KBBG)

StF: LGBl.Nr. 39/2007 (GP XXVI RV 950/2006 AB 1104/2007 AA 1118/2007 AB 1119/2007 LT 36)

§ 1 Oö. KBG


(1) Das Land Oberösterreich bekennt sich zum Recht auf qualitätsvolle Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege für alle Kinder, die in Oberösterreich leben, und berücksichtigt im Sinn des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vorrangig das Kindeswohl.

(2) Ziele dieses Landesgesetzes sind daher:

1.

die Sicherstellung hoher pädagogischer Bildungsqualität unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse;

2.

die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf um die faktische Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter zu ermöglichen;

3.

die Unterstützung und Ergänzung der Familien in ihren Erziehungs- und Pflegeaufgaben;

4.

die Weiterentwicklung des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots im Sinn einer qualifizierten Bedarfsplanung.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

§ 2 Oö. KBG


(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: Eine Einrichtung zur regelmäßigen vor- oder außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren in Gruppen für einen Teil des Tages in dafür geeigneten Räumlichkeiten und durch das dafür fachlich geeignete Personal;

1a.

Betriebliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen: Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß Z 1, deren Angebot sich grundsätzlich an Kinder von im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern bzw. an Kinder der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers richten;

1b.

Freie Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen: Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß Z 1, auf die die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen (§ 29) nicht zutreffen und die zur Erfüllung der Kindergartenpflicht geeignet sind;

2.

Krabbelstubengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, deren Angebot sich überwiegend an Kinder unter drei Jahren richtet, deren Eltern berufstätig, arbeitssuchend oder in Ausbildung sind;

3.

Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, deren Angebot sich überwiegend an Kinder von drei Jahren bis zur Einschulung richtet;

4.

Alterserweiterte Kindergartengruppe: Eine Kindergartengruppe, deren Angebot sich auch an Kinder unter drei Jahren und/oder Kinder im volksschulpflichtigen Alter richtet;

5.

Hortgruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, deren Angebot sich an Schulkinder richtet;

6.

Heilpädagogische Gruppe: Kindergarten- oder Hortgruppe, deren Angebot sich an Kinder mit Beeinträchtigung richtet;

6a.

Alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppe: Heilpädagogische Kindergartengruppe, deren Angebot sich auch an Kinder mit Beeinträchtigung unter drei Jahren richtet;

7.

Integrationsgruppe: Krabbelstuben-, Kindergarten- oder Hortgruppe, deren Angebot sich an Kinder mit und ohne Beeinträchtigung richtet;

7a.

Sonderform: Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder eine Betreuung durch Tagesmütter bzw. Tagesväter zur Erprobung neuer Formen der regelmäßigen vor- oder außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren durch das dafür fachlich geeignete Personal;

7b.

Pilotprojekt: Die Erprobung neuer Formen der regelmäßigen vor- oder außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren in einer bestehenden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung durch das dafür fachlich geeignete Personal oder durch bewilligte Tagesmütter bzw. Tagesväter;

8.

Rechtsträger: Eine natürliche oder juristische Person, welche die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge einschließlich der entsprechenden Ausstattung und der erforderlichen Bildungsmittel für den laufenden Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung trifft;

8a.

Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern: Eine natürliche oder juristische Person, die Tagesmütter bzw. Tagesväter beschäftigt, fachlich betreut, fortbildet und vermittelt;

9.

Eltern: Vater, Mutter oder sonstige Erziehungsberechtigte eines Kindes;

9a.

Tagesmütter bzw. Tagesväter: Persönlich und fachlich geeignete Personen, die entweder im eigenen Haushalt oder in sonstigen geeigneten Räumlichkeiten regelmäßig und entgeltlich, entweder angestellt oder selbständig für einen Teil des Tages Kinder längstens bis zum vollendeten 16. Lebensjahr betreuen;

10.

Pädagogische Fachkraft: Eine Person, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß §§ 4 bis 6 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz erfüllt;

10a.

Assistenzkraft für Integration: Eine pädagogische Fachkraft (Assistenzpädagogin oder Assistenzpädagoge) oder Hilfskraft (Assistenzhelferin oder Assistenzhelfer) in Integrationsgruppen;

10b.

Hilfskraft: Eine Person, die eine facheinschlägige Grundausbildung im Ausmaß von 60 Stunden absolviert hat und für die Mitarbeit in der Gruppe in einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung bestellt ist;

11.

Errichtung: Die Gründung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in einer bestimmten Organisationsform einschließlich der Festlegung ihrer örtlichen Lage (Sitz).

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern

1.

in Übungskindergärten und Übungshorten, die einer öffentlichen Schule bzw. einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind,

2.

im Rahmen des Schulbetriebs einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulen,

3.

in Schüler- und Lehrlingsheimen,

4.

in Kindergruppen, die in Eigenverantwortung der Eltern geführt werden,

5.

in Kinder- und Jugendgruppen der außerschulischen Jugenderziehung,

6.

in Einrichtungen, in denen Kinder nur stundenweise betreut werden oder deren Öffnungszeit wöchentlich weniger als 20 Stunden beträgt,

7.

Entfallen

8.

durch bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte, Wahleltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen.

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

(3) Im Zusammenhang mit der Kinderbildung und -betreuung ist die Führung der Bezeichnungen „Krabbelstube“, „Kindergarten“, „Hort“ oder „Tagesmutter“ bzw. „Tagesmütter“ oder „Tagesvater“ bzw. „Tagesväter“ alleine oder in Verbindung mit anderen Begriffen nur für Kinderbildung und -betreuung im Sinn dieses Landesgesetzes zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

§ 3 Oö. KBG


(1) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und bei Tagesmütttern und Tagesvätern erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)

(2) In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege aller Kinder unabhängig von eventuell bestehenden Beeinträchtigungen (Integration). (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(3) Die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder von Tagesmüttern oder Tagesvätern ist - mit Ausnahme der allgemeinen Kindergartenpflicht gemäß § 3a - freiwillig. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)

(3a) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern, die ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben, in einer Kindergartengruppe, in einer alterserweiterten Kindergartengruppe, einer Integrationsgruppe im Kindergarten und einer heilpädagogischen Kindergartengruppe bzw. einer alterserweiterten heilpädagogischen Kindergartengruppe sowie einer Krabbelstube ist ab dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt für die Eltern bis 13.00 Uhr beitragsfrei. Ab 13.00 Uhr ist ein Nachmittagstarif zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017,25/2019 )

(3b) Im Übrigen erfolgt die Inanspruchnahme der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen oder von Tagesmüttern oder Tagesvätern gegen einen angemessenen Kostenbeitrag der Eltern. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)

(4) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Sprache und des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(4a) In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist Kindern bis zum Schuleintritt das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Kleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, verboten. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(5) Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern zum Rechtsträger sind privatrechtlicher Natur.

(6) Der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf nicht der Erzielung eines Gewinnes dienen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(7) Abs. 3a - ausgenommen für den Besuch im Rahmen der Erfüllung der Kindergartenpflicht -, 3b, 4 und 6, sowie § 12 Abs. 1a, 3 bis 5, § 12a Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 3 und 4 sowie der 6. Abschnitt gelten nicht für freie Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)

(8) Abs. 3b und 4, sowie § 12 Abs. 1a, 3 bis 5, § 12a Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 3 und 4 sowie §§ 27 und 28 gelten nicht für betriebliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)

§ 3a Oö. KBG


(1) Abweichend vom § 3 Abs. 3 sind alle Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben und bis zum 31. August des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben, zum Besuch eines Kindergartens oder einer bewilligten Einrichtung gemäß § 23 verpflichtet (allgemeine Kindergartenpflicht). Die Kindergartenpflicht dauert bis zum 31. August nach Vollendung des sechsten Lebensjahres. Kinder, die die Schule vorzeitig besuchen, sind von der Kindergartenpflicht ausgenommen.

(2) Die Kindergartenpflicht gilt während des gesamten Arbeitsjahres mit Ausnahme der gemäß Oö. Schulzeitgesetz 1976 geregelten schulfreien Tage.

(3) Die allgemeine Kindergartenpflicht ist an fünf Werktagen und im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche grundsätzlich an Vormittagen zu erfüllen. Die Eltern haben ihr Kind so rechtzeitig in einem Kindergarten der Hauptwohnsitzgemeinde anzumelden, dass die Erfüllung der allgemeinen Kindergartenpflicht möglich ist. Besucht das Kind einen Kindergarten oder eine bewilligte Einrichtung gemäß § 23 in einer anderen Gemeinde als der Hauptwohnsitzgemeinde oder ist es dazu angemeldet, haben die Eltern die Hauptwohnsitzgemeinde darüber bis zum 31. März vor Beginn der Kindergartenpflicht in Kenntnis zu setzen.

(4) Ein Unterschreiten der Mindestanwesenheit nach Abs. 3 ist nur bei gerechtfertigter Verhinderung des Kindes zulässig, insbesondere bei

1.

Erkrankung des Kindes oder der Eltern,

2.

außergewöhnlichen Ereignissen oder

3.

urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens fünf Wochen, an denen Kindergartenpflicht nach Abs. 2 besteht.

Die Eltern haben die Kindergartenleitung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

§ 3b Oö. KBG


(1) Kindergartenpflichtige Kinder können vom Besuch eines Kindergartens oder einer bewilligten Einrichtung gemäß § 23 bei der Bildungsdirektion abgemeldet werden, wenn

1.

ihnen auf Grund einer schweren Beeinträchtigung, aus medizinischen Gründen oder auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen ihrem Wohnort und der nächstgelegenen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung der Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht zugemutet werden kann oder

2.

durch die häusliche Erziehung oder durch die Betreuung bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern eine den geltenden aktuellen Standards entsprechende Erziehung und Betreuung sichergestellt ist und das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf.

Von der Abmeldung hat die Bildungsdirektion die Bezirksverwaltungsbehörde und die Hauptwohnsitzgemeinde zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(2) Die Bildungsdirektion hat innerhalb eines Monats die Abmeldung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Sollten die Voraussetzungen des Abs. 1 nachträglich wegfallen, ist der Besuch eines Kindergartens oder einer bewilligten Einrichtung gemäß § 23 vorzuschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(3) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die aktuellen Standards gemäß Abs. 1 Z 2 erlassen. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

 

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

§ 3c Oö. KBG


(1) Die Hauptwohnsitzgemeinden haben der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Namen, Geburtsdaten und den jeweiligen Hauptwohnsitz jener Kinder, die trotz bestehender Kindergartenpflicht im laufenden Arbeitsjahr keine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, sowie die Namen und den jeweiligen Hauptwohnsitz ihrer Eltern bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen. Änderungen sind bis spätestens 15. Februar des Folgejahres zu übermitteln.

(2) Die Rechtsträger haben der Bezirksverwaltungsbehörde die Namen, Geburtsdaten, den jeweiligen Hauptwohnsitz und die Besuchszeiten jener kindergartenpflichtigen Kinder, die ohne gerechtfertigten Verhinderungsgrund die Mindestanwesenheit nach § 3a Abs. 3 unterschreiten, sowie die Namen und den jeweiligen Hauptwohnsitz ihrer Eltern zu melden

 

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

§ 4 Oö. KBG


(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinn dieses Landesgesetzes haben folgende Aufgaben:

1.

Die Bildungsarbeit auf Basis der jeweils aktuellen allgemein anerkannten Erkenntnisse der einschlägigen Wissenschaften zu gestalten;

2.

jedes Kind seinem Entwicklungsstand entsprechend unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege zu fördern;

3.

die Selbstkompetenz der Kinder zu stärken und zur Entwicklung der sozial-, sach- und lernmethodischen Kompetenz beizutragen.

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 33/2016, 25/2019)

(2) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Bildungsangebote altersgemäßen Lernformen entsprechen und die Sozialisation der Kinder in einer Gruppe sichergestellt ist.

(3) Die Aufgaben sind wahrzunehmen, indem

1.

auf die Entwicklung grundlegender sozialer, ethischer, religiöser und demokratischer Werte Bedacht genommen wird,

2.

die Fähigkeiten des Erkennens und Denkens gefördert werden,

3.

die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder so zur Entfaltung gebracht werden, dass sie mit Eintritt in die 1. Schulstufe der Volksschule die Unterrichtssprache möglichst beherrschen,

4.

die schöpferischen Fähigkeiten der Kinder zur Entfaltung gebracht werden,

4a.

auf die traditionellen Feste und Feiern im Jahreskreis Bedacht genommen und regionales Brauchtum vermittelt wird,

5.

auf die körperliche Pflege und Gesundheit der Kinder geachtet und die motorische Entwicklung unterstützt wird und

6.

präventive Maßnahmen zur Verhütung von Fehlentwicklungen gesetzt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 33/2016)

(4) Krabbelstubengruppen haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die emotionale, soziale, kognitive, sprachliche und motorische Entwicklung besonders Bedacht zu nehmen und den Kindern in altersgemäßer Weise Werte zu vermitteln.

(5) Kindergartengruppen haben über Abs. 1 bis 3 hinaus die Aufgabe, die Kinder unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichts auf den Schuleintritt vorzubereiten. Dabei ist mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, zusammenzuarbeiten. In alterserweiterten Kindergartengruppen sind hinsichtlich der Kinder unter drei Jahren die Aufgaben der Krabbelstube und hinsichtlich der Kinder im volksschulpflichtigen Alter die Aufgaben des Horts zu erfüllen.

(6) Hortgruppen haben über Abs. 1 bis 3 hinaus die Aufgabe, die Erziehung der Kinder durch die Schule zu unterstützen und zu ergänzen. Die pädagogischen Fachkräfte haben mit den Lehrkräften der Kinder zusammenzuarbeiten. Dabei sind Möglichkeiten und Hilfen zur Erfüllung schulischer Aufgaben unter Anwendung aktueller Lerntechniken zu bieten und Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu schaffen.

(7) Heilpädagogische Gruppen und alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppen haben die Aufgaben von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unter Bedachtnahme auf Art und Grad der Beeinträchtigung der Kinder nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Heilpädagogik zu erfüllen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(8) Tagesmütter und Tagesväter haben die Aufgabe, eine den geltenden aktuellen Standards entsprechende, auf die Entwicklung des Kindes abgestimmte Erziehung und Betreuung und das Kindeswohl sicherzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 33/2016)

§ 5 Oö. KBG


(1) Jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat ihre Aufgaben auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts wahrzunehmen, das vom Rechtsträger unter Mitarbeit der pädagogischen Fachkräfte nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere der Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaft und Qualitätsforschung zu erstellen ist. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Das pädagogische Konzept hat Aussagen zur Orientierungs-, Struktur- und Prozessqualität zu enthalten und darf den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen.

(3) Das pädagogische Konzept muss in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufliegen. Den Eltern sowie der Aufsichtsbehörde (§ 24) und der pädagogischen Aufsicht (§ 25) ist auf Verlangen die Einsichtnahme in das pädagogische Konzept zu ermöglichen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

§ 6 Oö. KBG


(1) In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen werden entweder Krabbelstuben-, Kindergarten- oder Hortgruppen geführt. Die Kombination von Gruppen unterschiedlicher Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unter einer gemeinsamen Leitung ist anzustreben. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)

(2) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ganzjährig zu betreiben und an grundsätzlich fünf Tagen pro Woche offen zu halten. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)

(3) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen dürfen auch nur während einer bestimmten Zeit des Jahres geführt werden, sofern ein Bedarf dafür gegeben ist (§ 22). In diesem Fall sind geringfügige Abweichungen bei der Gruppenzusammensetzung (§ 7) und den Öffnungszeiten (§ 9) zulässig; sie sind im pädagogischen Konzept darzustellen und zu begründen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)

§ 7 Oö. KBG


(1) Die zulässige Zahl der Kinder pro Gruppe und die jeweilige Zusammensetzung einer Gruppe beträgt:

 

Organisationsform

mindestens

höchstens

1.

Krabbelstubengruppe

6

10

2.

Kindergartengruppe

10

23

3.

Hortgruppe

10

23

4.

Alterserweiterte Kindergartengruppe mit höchstens fünf Kindern unter drei Jahren

11

18

5.

Alterserweiterte Kindergartengruppe mit höchstens neun Kindern im volksschulpflichtigen Alter

11

23

6.

Alterserweiterte Kindergartengruppe mit höchstens fünf Kindern im volksschulpflichtigen Alter und höchstens fünf Kindern unter drei Jahren

12

20

7.

Integrationsgruppe in einer Krabbelstube

6

8

8.

Integrationsgruppe in einem Kindergarten oder Hort mit einem Kind mit Beeinträchtigung

10

20

9.

Integrationsgruppe in einem Kindergarten oder Hort mit zwei bis vier Kindern mit Beeinträchtigung

10

15

10.

Heilpädagogische Gruppe

5

12

11.

Heilpädagogische Gruppe mit Kindern mit schwerster Beeinträchtigung

5

8

12.

Alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppe

6

8

(Anm. LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Eine Krabbelstubengruppe darf in einzelnen Ausnahmefällen von Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr weiter besucht werden, insbesondere wenn

1.

die Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, bestätigt, dass für das Kind kein Kindergartenplatz zur Verfügung steht und das Kind zu Beginn des Betriebsjahres der Krabbelstube das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder

2.

dadurch kein unter 3-jähriges Kind abgewiesen werden muss.

(3) Eine Kindergartengruppe darf als alterserweiterte Gruppe geführt werden, wobei mindestens zehn Kinder im Kindergartenalter sein müssen. Eine alterserweiterte Kindergartengruppe darf von Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr, in begründeten Fällen und im Einvernehmen mit dem pädagogischen Aufsichtsorgan (§ 25) ab Vollendung des 18. Lebensmonats, und/oder Kindern im volksschulpflichtigen Alter besucht werden.

(3a) Eine heilpädagogische Kindergartengruppe darf als alterserweiterte Gruppe geführt werden, wobei mindestens fünf Kinder im Kindergartenalter sein müssen. Eine alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppe darf von Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr, in begründeten Fällen und im Einvernehmen mit dem pädagogischen Aufsichtsorgan (§ 25) ab Vollendung des 18. Lebensmonats besucht werden. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(4) Übersteigt die Anzahl der Kinder, welche die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, die jeweilige Gruppenhöchstzahl, sind die Kinder auf mehrere Gruppen aufzuteilen, soweit nicht Abs. 5 bis 7 anzuwenden sind. Dabei ist darauf zu achten, dass möglichst gleich große Gruppen entstehen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019)

(5) In den Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dürfen Plätze wie folgt geteilt werden:

1.

In einer Krabbelstubengruppe dürfen zwei Plätze zwischen jeweils zwei Kindern geteilt werden; es dürfen aber nicht mehr als zehn Kinder gleichzeitig betreut werden.

2.

In einer alterserweiterten Kindergartengruppe mit höchstens fünf Kindern unter drei Jahren dürfen maximal zwei Plätze zwischen jeweils zwei Kindern unter drei Jahren geteilt werden; es dürfen aber nicht mehr als 18 Kinder gleichzeitig betreut werden.

3.

In alterserweiterten Kindergartengruppen mit Kindern im volksschulpflichtigen Alter und keinen Kindern unter drei Jahren dürfen fünf Plätze zwischen jeweils einem Kind im Kindergartenalter und einem Kind im volksschulpflichtigen Alter geteilt werden, sofern es die räumlichen Voraussetzungen zulassen und nicht mehr als 23 Kinder gleichzeitig betreut werden.

4.

In einer Hortgruppe dürfen fünf Plätze zwischen jeweils zwei Kindern geteilt werden; es dürfen aber nicht mehr als 23 Kinder gleichzeitig betreut werden.

5.

In einer heilpädagogischen Hortgruppe dürfen zwei Plätze zwischen jeweils zwei Kindern geteilt werden; es dürfen aber nicht mehr als zwölf Kinder gleichzeitig betreut werden.

(Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019)

(6) In den Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Überschreitung der zulässigen Kinderhöchstzahl um maximal zwei Kinder zulässig, wenn die Notwendigkeit der Überschreitung auf Grund der Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung der Eltern oder auf Grund sonstiger familiärer oder sozialer Verhältnisse gegeben ist und die personellen und räumlichen Voraussetzungen eine Überschreitung zulassen. In alterserweiterten Gruppen mit Kindern unter drei Jahren und in Integrationsgruppen darf maximal um ein Kind überschritten werden, wobei die maximale Zahl der Kinder mit Beeinträchtigung und der unter dreijährigen Kinder nicht überschritten werden darf. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019)

(7) Eine Überschreitung, die in einem besonders begründeten Einzelfall über das im Abs. 6 definierte Ausmaß hinausgeht, bedarf einer Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Diese kann erforderlichenfalls unter der Voraussetzung, dass der Rechtsträger organisatorische, personelle oder räumliche Maßnahmen setzt, erteilt werden, wenn ansonsten die Zustimmung versagt werden müsste. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

(8) Eine Unterschreitung der Mindestzahl ist nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse ein Bedarf gegeben und die Erfüllung der Aufgaben einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sichergestellt ist. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019)

§ 8 Oö. KBG


(1) Das Arbeitsjahr ganzjährig geführter Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen beginnt jeweils am 1. September und dauert bis zum 31. August des Folgejahres.

(2) Die Hauptferien sowie die Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien sind unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse vom Rechtsträger festzulegen. Die Hauptferien dauern ununterbrochen vier Wochen. Der Rechtsträger darf aber entsprechend dem Bedarf der Eltern längere oder kürzere Hauptferien festsetzen oder von der Festsetzung von Hauptferien absehen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019).

§ 9 Oö. KBG


(1) Die Wochenöffnungszeit muss für Krabbelstuben- und Kindergartengruppen mindestens 30 Stunden, für Hortgruppen mindestens 25 Stunden betragen. Die Tagesöffnungszeit von Krabbelstuben- und Kindergartengruppen muss mindestens von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr und von Hortgruppen mindestens von 11.30 Uhr bis 16.30 Uhr festgesetzt sein. Eine andere, mindestens gleich lange Öffnungszeit ist zulässig.

(2) Sofern ein geringerer Bedarf nachgewiesen wird, ist die Festlegung einer kürzeren Wochen- oder Tagesöffnungszeit, mindestens aber 20 Stunden pro Woche, zulässig. Der Nachweis eines geringeren Bedarfs erfordert die Einbindung der Eltern, deren Kinder die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, und auch der Eltern, deren Kinder zum Besuch der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung gemeldet sind. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(3) Ob Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung länger als die Mindestzeit geöffnet sind, entscheidet der Rechtsträger auf Grundlage der Bedarfserhebung und des Entwicklungskonzepts der Standortgemeinde (§ 17). (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(4) Für jede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die länger als die Mindestzeit geöffnet hat, darf der Rechtsträger die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeiten für Frühdienst und/oder Spätdienst unterteilen, wobei Folgendes zu beachten ist:

1.

Die tägliche Mindestöffnungszeit darf nur als Kernzeit geführt werden.

2.

Wenn regelmäßig mehr als drei Kinder anwesend sind, dürfen Randzeiten nicht festgesetzt werden.

3.

Randzeiten dürfen nicht länger als eine Stunde vor Beginn und/oder nach Ende der Kernzeit festgesetzt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)

(5) Im Übrigen hat der Rechtsträger bei der Festlegung der Öffnungszeiten (einschließlich des Mittagessens) auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen.

§ 10 Oö. KBG


(1) Jede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wird durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich geführt. Die Aufteilung der Gruppenführung auf höchstens zwei pädagogische Fachkräfte ist zulässig; darauf ist im pädagogischen Konzept ausdrücklich einzugehen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Alle Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung werden durch eine pädagogische Fachkraft gemeinsam geleitet, die vom Rechtsträger bestellt wird. Ihr obliegt die pädagogische und administrative Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(3) Der Rechtsträger darf die pädagogische Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung selbst besorgen, wenn er die Voraussetzungen für die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter erfüllt. Erfüllt der Rechtsträger diese Voraussetzungen nicht, darf er auf die pädagogische Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung keinen Einfluss nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

§ 11 Oö. KBG


(1) Der Personaleinsatz ist auf die Öffnungszeiten, das Alter der Kinder, die Gruppengröße und die Gruppenzusammensetzung, bei Integrationsgruppen auch auf die Art und den Grad der Beeinträchtigung abzustimmen und im pädagogischen Konzept darzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, das für die Mitarbeit in der Gruppe erforderliche Hilfspersonal, die für die Integration erforderlichen Assistenzkräfte für Integration und das notwendige Hauspersonal zu bestellen. Das Personal muss eigenberechtigt sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(3) Der Mindestpersonaleinsatz je Gruppe beträgt:

 

Organisationsform

Mindestpersonaleinsatz

1.

Krabbelstubengruppe

eine pädagogische Fachkraft und eine Hilfskraft ab dem sechsten gleichzeitig anwesenden Kind

2.

Kindergartengruppe oder Hortgruppe

eine pädagogische Fachkraft und erforderliche Hilfskräfte

3.

Alterserweiterte Kindergartengruppe

eine pädagogische Fachkraft und bei mehr als einem Kind außerhalb des Kindergartenalters eine zusätzliche pädagogische Fachkraft und erforderliche Hilfskräfte

4.

Integrationsgruppe in einer Krabbelstube

eine pädagogische Fachkraft und erforderliche Assistenzkräfte für Integration und erforderliche Hilfskräfte

5.

Integrationsgruppe in einem Kindergarten oder Hort

eine pädagogische Fachkraft und erforderliche Assistenzkräfte für Integration und erforderliche Hilfskräfte

6.

Heilpädagogische Gruppe oder alterser-weiterte heilpädagogische Kindergarten-gruppe

eine pädagogische Fachkraft und erforderliche Fach-/Hilfskräfte“

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(4) Der Mindestpersonaleinsatz gemäß Abs. 3 für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gilt jedenfalls für die Kernzeit. In Randzeiten (§ 9 Abs. 4) darf vom Mindestpersonaleinsatz insofern abgewichen werden, als in diesen Zeiten keine pädagogische Fachkraft anwesend sein muss; die Abweichung ist im pädagogischen Konzept zu begründen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)

(5) Der Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat Schülerinnen oder Schülern von Bildungsanstalten für Elementarpädagogik oder Sozialpädagogik über Antrag der Direktion der betreffenden Anstalt und im Einvernehmen mit dem Aufsichtsorgan das Hospitieren und Praktizieren zu gestatten, wenn dadurch eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebs nicht zu befürchten ist. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

§ 11a Oö. KBG


(1) Die Tätigkeit der Betreuung von Minderjährigen als Tagesmutter bzw. Tagesvater ist nur zulässig, wenn

1.

die Tagesmutter bzw. der Tagesvater dazu persönlich und fachlich geeignet ist,

2.

die räumlichen und hygienischen Erfordernisse für die Betreuung von Minderjährigen gegeben sind und

3.

die Sicherheit und das Wohl der zu betreuenden Minderjährigen gewährleistet sind.

(2) Für Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern bzw. ihre vertretungsbefugten Organe gilt § 19 Abs. 2 erster Satz sinngemäß. Von dieser Voraussetzung kann die Bildungsdirektion auf Antrag Nachsicht erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Kinderbetreuung bei Tagesmüttern und Tagesvätern zu erwarten sind.

(3) Die Tätigkeit der Betreuung von Minderjährigen als angestellte Tagesmutter bzw. als angestellter Tagesvater im eigenen Haushalt oder als selbständige Tagesmutter bzw. als selbständiger Tagesvater bedarf einer Bewilligung, die von der Tagesmutter bzw. dem Tagesvater schriftlich zu beantragen und binnen vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen für eine bestimmte Anzahl von Kindern, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen oder befristet, von der Bildungsdirektion zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen.

(4) Für die Nutzung von sonstigen Räumlichkeiten zur Betreuung von Minderjährigen durch angestellte Tagesmütter bzw. angestellte Tagesväter bedarf es einer Bewilligung, die von einem Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern schriftlich zu beantragen und binnen vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen oder befristet, von der Bildungsdirektion zu erteilen ist. § 20 Abs. 2, 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Nutzung von bereits gemäß § 20 bewilligten Räumlichkeiten für Krabbelstuben- und Kindergartengruppen für die Betreuung von Minderjährigen durch eine angestellte Tagesmutter bzw. einen angestellten Tagesvater bedarf keiner neuerlichen Bewilligung.

(6) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 3 und 4 binnen vier Monaten zu entscheiden.

(7) Ergibt sich nach Aufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid gemäß Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen die räumlichen und hygienischen Erfordernisse nicht gegeben sind oder die Sicherheit und das Wohl der zu betreuenden Minderjährigen nicht gewährleistet ist, ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.

(8) Das Land Oberösterreich fördert den Einsatz von Tagesmüttern und Tagesvätern, die der Bedarfsdeckung (§§ 16 und 17) dienen.

(9) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über:

1.

die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1;

2.

die Förderung von Tagesmüttern und Tagesvätern.

 

(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

§ 12 Oö. KBG


(1) Für die Aufnahme in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern grundsätzlich bis spätestens 31. März des Jahres für das darauf folgende Arbeitsjahr erforderlich. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(1a) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, sind jene Kinder unter drei Jahren oder schulpflichtige Kinder bevorzugt aufzunehmen, deren Eltern berufstätig, arbeitssuchend oder in Ausbildung sind oder deren familiäre oder soziale Verhältnisse eine Aufnahme erfordern. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

(2) Bei erfolgter Aufnahme ist durch den Rechtsträger eine schriftliche Vereinbarung über die wechselseitigen Rechte und Pflichten auszuhändigen und von einem Elternteil zu unterzeichnen. Wird nichts anderes vereinbart, gilt die Aufnahme für die gesamte Öffnungszeit. Der Besuch kann mit Zustimmung des Rechtsträgers auch nur zu einem Teil der Öffnungszeit erfolgen, sofern die Aufgabenerfüllung gesichert ist.

(3) Können nicht alle für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angemeldeten Kinder aufgenommen werden, sind in erster Linie die Kinder aufzunehmen, die im Gebiet, für das die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eingerichtet ist, ihren Hauptwohnsitz haben. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(4) Der Rechtsträger darf die Aufnahme eines Kindes nur widerrufen, wenn

1.

die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder

2.

nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird.

(5) Wird die Aufnahme eines Kindes verweigert oder widerrufen, hat der Rechtsträger die Ablehnung oder den Widerruf auf Verlangen der Eltern schriftlich zu begründen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 12a Oö. KBG


(1) Zusätzlich zu § 12 gilt für die Aufnahme in den Kindergarten:

1.

die Aufnahme kindergartenpflichtiger Kinder ist sicherzustellen, ohne dass Kinder, die nicht kindergartenpflichtig sind, aber den Kindergarten besuchen, abgemeldet werden müssen;

2.

die Aufgabenerfüllung gemäß § 12 Abs. 2 ist für nicht kindergartenpflichtige Kinder gesichert, sofern der Besuch der angemeldeten Kinder regelmäßig an mindestens drei Tagen wöchentlich erfolgt;

3.

der Rechtsträger kann die Aufnahme eines nicht kindergartenpflichtigen Kindes widerrufen, wenn kein regelmäßiger Besuch entsprechend der Anmeldung erfolgt.

(2) Wird die Aufnahme eines kindergartenpflichtigen Kindes verweigert, hat die Bildungsdirektion auf Verlangen der Eltern auf eine einvernehmliche Einigung zwischen den Eltern und dem Rechtsträger hinzuwirken. Kommt innerhalb eines Monats keine Einigung über die Aufnahme des kindergartenpflichtigen Kindes zustande, können die Eltern eine schriftliche Beschwerde an die Bildungsdirektion erheben. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(3) Die Bildungsdirektion hat innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Aufnahme des Kindes der familiären Situation des Kindes oder dem Kindeswohl förderlich und ein Platz verfügbar ist. Ist dies der Fall, hat die Bildungsdirektion dem Rechtsträger die Aufnahme des Kindes mit Bescheid aufzutragen.

(4) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 3 innerhalb eines Monats zu entscheiden. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)

 

(Anm: LGBl. Nr. 43/2009, 59/2010)

§ 13 Oö. KBG


(1) Die Aufenthaltsdauer der unter dreijährigen Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen soll in der Regel sechs Stunden täglich, einschließlich der Mittagsruhe höchstens acht Stunden täglich, nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)

(2) Der Rechtsträger hat mit den Eltern zu vereinbaren, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, Ferien außerhalb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verbringt. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

§ 14 Oö. KBG


(1) Dem Personal einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. den Tagesmüttern und Tagesvätern obliegt neben den ihnen sonst zukommenden Aufgaben auch die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. während des Aufenthalts bei den Tagesmüttern bzw. Tagesvätern. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)

(2) Die in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen tätigen pädagogischen Fachkräfte bzw. die Tagesmütter und Tagesväter haben dem Kinder- und Jugendhilfeträger den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die durch sie betreut werden, unverzüglich zu melden. Die Rechtsträger dieser Einrichtungen und die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern haben durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen, dass die mit der Kinderbildung und -betreuung befassten Personen solche Verdachtsfälle erkennen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger melden können. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)

(3) Der Rechtsträger hat sicherzustellen, dass den Kindern während des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ärztliche Hilfe geleistet werden kann. Ebenso ist sicherzustellen, dass die pädagogischen Fachkräfte über ausreichende Kenntnisse zur Leistung von Erste-Hilfe-Maßnahmen verfügen. Das ist durch den Besuch eines 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurses nachzuweisen, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(4) Der Rechtsträger hat sicherzustellen, dass die Kinder und das Personal einmal im Jahr ärztlich untersucht werden.

(5) Der Rechtsträger von heilpädagogischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat zur Erfüllung seiner Aufgaben in geeigneter Weise mit entsprechend qualifizierten Ärztinnen und Ärzten zusammenzuarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

§ 15 Oö. KBG


(1) Die pädagogischen Fachkräfte und die Tagesmütter und Tagesväter haben im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern sicherzustellen. Die erzieherischen Entscheidungen der Eltern sind unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu achten. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

(2) Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammenzuarbeiten und die bei der Aufnahme des Kindes festgelegten Pflichten einzuhalten.

(2a) Der Rechtsträger hat mit den Eltern zu vereinbaren, dass die Bekleidungsvorschriften gemäß § 3 Abs. 4a einzuhalten sind. Bei Nichteinhaltung sind die Eltern vom Rechtsträger schriftlich auf die Einhaltung der Bekleidungsvorschriften hinzuweisen. Der Rechtsträger hat der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Aufsichtsbehörde die Namen, Geburtsdaten und den jeweiligen Hauptwohnsitz jener Kinder, die trotz dieses Hinweises die Bekleidungsvorschriften nicht einhalten, sowie die Namen und den jeweiligen Hauptwohnsitz ihrer Eltern mitzuteilen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(3) Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen in einer vom Rechtsträger festzulegenden Art und Weise ihre Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck hat der Rechtsträger spätestens unmittelbar nach Beginn eines Arbeitsjahres die Eltern zu einer Elternversammlung einzuladen.

(4) Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung für diese Gruppe binnen 14 Tagen zu verlangen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(5) Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber dem Rechtsträger ist anzustreben. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

§ 16 Oö. KBG


(1) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten zu gewährleisten, dass die zur Bedarfsdeckung erforderlichen Plätze in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)

(2) Jährlich nach Ende der Anmeldefrist (§ 12) hat die Wohnsitzgemeinde festzustellen, ob alle für den Besuch angemeldeten Kinder aufgenommen werden können. Steht nicht für alle diese Kinder ein Betreuungsplatz zur Verfügung, hat die Gemeinde für ein entsprechendes Kinderbildungs- und -betreuungsangebot zu sorgen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

§ 17 Oö. KBG


(1) Die Gemeinden haben regelmäßig, jedenfalls aber alle fünf Jahre, Gemeinden über 3.000 EinwohnerInnen alle drei Jahre, ausgehend vom Bestand an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen, die für Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde zur Verfügung stehen, den zukünftigen Bedarf an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen zu erheben und zwischen den Erhebungen die Bevölkerungsentwicklung in die laufenden Planungen einzubeziehen. Dabei sind jedenfalls

1.

die Art und die jeweilige Anzahl der Plätze sowie die angebotenen Öffnungszeiten und allfällige sonstige Betreuungsangebote zu berücksichtigen,

2.

die Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung betreiben, in geeigneter Form einzubinden und

3.

die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die Bevölkerungsstruktur, die Wanderungs- und Geburtenbilanz sowie die Entwicklung des Siedlungsraums und der Beschäftigungszahlen zu berücksichtigen.

(Anm: LGBl. Nr. 43/2009, 25/2019)

(2) Auf Basis der Bedarfserhebung hat der Gemeinderat festzulegen, ob der zukünftige Bedarf durch das vorhandene Angebot an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen gedeckt werden kann. Reicht das vorhandene Angebot nicht aus, hat er festzulegen, durch welche Maßnahmen eine Bedarfsdeckung erreicht werden kann (Entwicklungskonzept), wobei die wirtschaftlichste Form der Bedarfsdeckung anzustreben ist. Für das Entwicklungskonzept gelten folgende Grundsätze:

1.

Die Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit sind zu berücksichtigen.

2.

Eine wirtschaftliche Vergleichsrechnung zwischen öffentlichen und privaten Rechtsträgern ist zu erstellen.

3.

Die Gemeinden können von eigenen Maßnahmen absehen, soweit die erforderlichen Kinderbildungs- und -betreuungsplätze von privaten Rechtsträgern zumindest in gleich geeigneter Weise wie von Gemeinden und rechtzeitig geschaffen werden können.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(3) Vor der Beschlussfassung des Entwicklungskonzepts ist den Rechtsträgern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in der Gemeinde, den Nachbargemeinden und dem Land Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

§ 18 Oö. KBG


(1) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verwendet werden, haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit zu entsprechen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) In jeder Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind für jede Gruppe ein Gruppenraum und die erforderlichen Nebenräume einzurichten. Jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Bildungsmitteln sowie mit einer geeigneten Außenspielfläche auszustatten. Sofern die Mehrheit der Kinder einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in jedem Gruppenraum ein Kreuz anzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(3) Die Bildungsdirektion hat durch Verordnung das Nähere über Lage, bauliche Gestaltung, Größe, Belichtung, Lüftung, Beheizung und die Einrichtung der Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften zu regeln. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(4) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verwendet werden, dürfen außerhalb der Betriebszeit für andere Zwecke verwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, insbesondere nach den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Diese Einschränkungen der Mitverwendung gelten jedoch nicht in Katastrophenfällen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

§ 19 Oö. KBG


(1) Der Rechtsträger hat die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Organisationsform einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung spätestens fünf Monate vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Bildungsdirektion anzuzeigen. Der Anzeige über die Errichtung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind Unterlagen zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Abs. 2 beizulegen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)

(2) Die Errichtung und der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind nur zulässig, wenn der Rechtsträger oder sein vertretungsbefugtes Organ entweder die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte wie Inländern zu gewähren hat, besitzt. Von dieser Voraussetzung kann die Bildungsdirektion auf Antrag Nachsicht erteilen, wenn keine nachträglichen Auswirkungen auf die Führung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu erwarten sind. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)

(3) Der Rechtsträger hat im Zuge der Anzeige gemäß Abs. 1 den Bedarf für die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Organisationsform einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Einvernehmen mit der Standortgemeinde schriftlich unter Anschluss der für die Beurteilung relevanten Daten und des aktuellen Entwicklungskonzepts (§ 17) darzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(4) Die Bildungsdirektion hat binnen vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mitzuteilen, ob und für wie viele Gruppen sowohl einrichtungsbezogen als auch raum- und ausstattungsbezogen Bedarf besteht. Dabei sind die Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

 

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

§ 20 Oö. KBG


(1) Gebäude, Gebäudeteile oder sonstige Anlagen im Freien und Freiflächen dürfen für Zwecke einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nur verwendet werden, wenn eine Bauplanbewilligung oder eine Verwendungsbewilligung durch die Bildungsdirektion vorliegt. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)

(2) Eine Bauplanbewilligung ist erforderlich, wenn bauliche Maßnahmen für eine Herstellung oder Umgestaltung notwendig sind. Sofern dies nicht der Fall ist, ist eine Verwendungsbewilligung erforderlich. Die Bauplanbewilligung ist, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen, zu erteilen, wenn der Bauplan den Bau- und Einrichtungsvorschriften entspricht und sonstigen öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Die Verwendungsbewilligung ist, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen, zu erteilen, wenn gegen die Verwendung der Gebäude, Gebäudeteile, sonstigen Anlagen im Freien oder Freiflächen nach diesem Landesgesetz keine Bedenken bestehen.

(3) Im Antrag sind alle Gebäude, Gebäudeteile sowie die sonstigen Anlagen im Freien und Freiflächen genau zu bezeichnen, die für Zwecke der Kinderbildung und -betreuung verwendet werden sollen. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizulegen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(4) Entscheidet die Bildungsdirektion nicht binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen und mängelfreien Bewilligungsantrags mit Bescheid, gilt die Bewilligung im Rahmen des Antragsbegehrens als erteilt. Diese Frist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der Frist nachweisbar einem Postdienst zur Beförderung übergibt. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(5) Ergibt sich nach Aufnahme des Betriebs einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen das Kindeswohl gefährdet ist oder die Aufgaben der Kinderbildung und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

 

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

§ 21 Oö. KBG


(1) Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder einzelne Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die baulichen Maßnahmen entsprechend der erteilten Bewilligung ausgeführt und die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder die Gruppen entsprechend diesem Landesgesetz eingerichtet und ausgestattet sind sowie der Mindestpersonaleinsatz sichergestellt ist und sich der Rechtsträger ausdrücklich zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 verpflichtet. Die beabsichtigte Inbetriebnahme ist der Bildungsdirektion schriftlich anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 33/2016, 25/2019, 47/2019)

(2) Sofern es sich nicht um geringfügige Abweichungen handelt, hat die Bildungsdirektion die Inbetriebnahme innerhalb von vier Wochen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

 

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

§ 21a Oö. KBG


Der Rechtsträger hat seine Absicht, den Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einzustellen oder nach einer Einstellung den Betrieb wieder aufzunehmen, der Bildungsdirektion sowie der Standortgemeinde spätestens ein Jahr im Vorhinein schriftlich anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)

 

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

§ 22 Oö. KBG


(1) Die Absicht, eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung saisonal zu führen (§ 6 Abs. 3), ist der Bildungsdirektion unter Anschluss des pädagogischen Konzepts spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Bildungsdirektion hat den Betrieb zu untersagen, wenn Bedenken hinsichtlich der pädagogischen Vertretbarkeit der beabsichtigten Abweichungen gemäß § 6 Abs. 3 letzter Satz bestehen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)

(2) Im Übrigen sind die §§ 18 und 20 sinngemäß anzuwenden, soweit noch keine entsprechenden Bewilligungen vorliegen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

§ 23 Oö. KBG


(1) Sonderformen (§ 2 Abs. 1 Z 7a) dürfen nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion durchgeführt werden. Die Bewilligung ist spätestens vier Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sonderform schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Projektbeschreibung einschließlich eines pädagogischen Konzepts anzuschließen, aus der die Ausgangssituation, die Verantwortlichen, das Ziel, die Kriterien der Zielerreichung, der Ablauf, die Arbeitsweise und die Dauer der Sonderform hervorgehen. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(2) Die Bewilligung ist - allenfalls unter Bedingungen und Auflagen - befristet zu erteilen, wenn die allgemeinen, räumlichen, hygienischen, personellen und pädagogischen Erfordernisse, die Erfordernisse der Sicherheit und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Führung der Sonderform gegeben sind und keine Gründe vorliegen, die das Wohl der Kinder gefährden.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vor, ist diese von der Bildungsdirektion aufzuheben. Werden Umstände bekannt, die eine Gefährdung des Wohls der Kinder befürchten lassen, hat die Bildungsdirektion die sofortige Schließung der Einrichtung zu veranlassen. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(4) Die Bildungsdirektion kann an Stelle der Aufhebung der Bewilligung mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen für die Durchführung der Sonderform vorschreiben, soweit dadurch die festgestellten Aufhebungsgründe entfallen. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(5) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 gilt von Gesetzes wegen als erteilt, wenn von der Behörde nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen ein Bescheid erlassen wurde. Diese Frist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der Frist nachweisbar abfertigt, zB der Post zur Zustellung übergibt.

(6) Pilotprojekte (§ 2 Abs. 1 Z 7b) sind der Bildungsdirektion spätestens vier Monate vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Projektbeschreibung anzuschließen, aus der insbesondere die Projektverantwortlichen, das Projektziel, die Kriterien der Zielerreichung und die Projektdauer hervorgehen. Wenn die allgemeinen, räumlichen, hygienischen, personellen und pädagogischen Erfordernisse, die Erfordernisse der Sicherheit und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Führung des Pilotprojekts nicht gegeben sind oder Umstände vorliegen, die das Wohl der Kinder gefährdet erscheinen lassen, hat die Bildungsdirektion die Durchführung des angezeigten Pilotprojekts mit Bescheid zu untersagen. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

 

(Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

§ 24 Oö. KBG


(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Tagesmütter und Tagesväter unterliegen in rechtlicher und pädagogischer Hinsicht der Aufsicht der Bildungsdirektion. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)

(2) Die Bildungsdirektion hat zu überwachen, ob die Rechtsträger sowie die Tagesmütter und Tagesväter, die ihnen nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erfüllen, dabei die gesetzlichen Anforderungen einhalten und ihre Tätigkeit bewilligungsgemäß ausüben. Zu diesem Zweck sind die Rechtsträger und die Tagesmütter und Tagesväter verpflichtet, den Organen der Behörde die Ausübung der Aufsicht zu ermöglichen; insbesondere ist der Kontakt zu den Minderjährigen, der Zutritt zu allen Gebäuden und Liegenschaften sowie die Einsicht in alle Aufzeichnungen zu gewähren. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(3) Werden von der Bildungsdirektion Mängel festgestellt, ist der Rechtsträger, der Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern oder die Tagesmutter bzw. der Tagesvater zur Behebung dieser Mängel aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, ist die Behebung der Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, wobei der Bescheid den Hinweis zu enthalten hat, dass die Bewilligung nach § 11a Abs. 3 oder 4 bzw. § 20 bei Nichterfüllung dieses Auftrags gemäß Abs. 4 zu widerrufen bzw. dem Rechtsträger die Kinderbildung und -betreuung, dem Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern die Beschäftigung von Tagesmüttern und Tagesvätern oder der Tagesmutter bzw. dem Tagesvater die Kinderbetreuung zu untersagen ist. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)

(4) Wird dem bescheidmäßigen Mängelbeseitigungsauftrag nach Abs. 3 nicht nachgekommen, sind die festgestellten Mängel einer Behebung überhaupt nicht zugänglich oder ist Gefahr im Verzug, hat die Aufsichtsbehörde die Bewilligung nach § 11a Abs. 3 oder 4 bzw. § 20 unverzüglich zu widerrufen bzw. dem Rechtsträger die Kinderbildung und -betreuung, dem Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern die Beschäftigung von Tagesmüttern und Tagesvätern oder der Tagesmutter bzw. dem Tagesvater die Kinderbetreuung zu untersagen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

 

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

§ 25 Oö. KBG


Die Bildungsdirektion hat für die Ausübung der Aufsicht über Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und die Tagesmütter und Tagesväter in pädagogischer Hinsicht (§ 24 Abs. 2) entsprechend qualifizierte Organe mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen und deren Aufgaben, Verantwortung und Handlungsgrundsätze festzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)

 

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

§ 25a Oö. KBG


(1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeitet werden, sofern diese Daten für die Erfüllung dieser Zwecke und der in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben jeweils erforderlich sind:

1.

Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Kindergartenpflicht,

2.

Förderung von Kindern mit Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes,

3.

rechtliche und pädagogische Aufsicht über Tagesmütter bzw. Tagesväter,

4.

Abrechnung des Kostenersatzes für Assistenzkräfte für Integration,

5.

Planung, Steuerung und Abrechnung der Landesbeiträge für die Betreuung durch Tagesmütter bzw. Tagesväter,

6.

Planung, Steuerung und Abrechnung der Sprachförderung,

7.

Planung, Steuerung und Abrechnung von sonstigen Fördermaßnahmen auf Grund von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG,

8.

Planung und Steuerung der Bedarfsdeckung,

9.

statistische Zwecke,

10.

Sicherstellung der Erfüllung der Bildungsaufträge der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen,

11.

Zusammenarbeit zwischen einzelnen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie

12.

Zusammenarbeit von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mit den Pflichtschulen.

(2) Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten, die sich auf die bei ihnen angemeldeten Kinder beziehen, zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname,

2.

Hauptwohnsitz,

3.

Geschlecht,

4.

Staatsangehörigkeit,

5.

Geburtsdatum,

6.

Sozialversicherungsnummer,

7.

Muttersprache/Erstsprache des Kindes,

8.

Gesundheitsdaten,

9.

festgestellter Sprachförderbedarf,

10.

erhöhter Förderbedarf,

11.

Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes,

12.

Zeitraum und Stundenausmaß der Zuordnung einer Assistenzkraft für Integration zum Kind,

13.

besuchte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung,

14.

Ein- und Austrittsdatum,

15.

Anwesenheitszeiten,

16.

Umfang des Betreuungsbedarfs,

17.

Einnahme des Mittagessens,

18.

Inanspruchnahme eines Bustransports,

19.

bisherige Art der Betreuung,

20.

Vor- und Familiennamen der Eltern,

21.

Hauptwohnsitz der Eltern,

22.

Kontaktdaten der Eltern,

23.

Erwerbsstatus der Eltern inklusive Beschäftigungsausmaß (Vollzeit/Teilzeit),

24.

Ausübung der Erziehung durch einen alleinerziehenden Elternteil,

25.

Anzahl der Geschwister,

26.

Geburtsdatum der Geschwister sowie

27.

von Geschwistern besuchte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen.

(3) Die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten, die sich auf die bei ihnen angemeldeten Tageskinder beziehen, zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname,

2.

Hauptwohnsitz,

3.

Geschlecht,

4.

Staatsangehörigkeit,

5.

Geburtsdatum,

6.

Sozialversicherungsnummer,

7.

Muttersprache/Erstsprache des Kindes,

8.

Gesundheitsdaten,

9.

erhöhter Förderbedarf,

10.

Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. Chancengleichheitsgesetzes,

11.

Bezug erhöhter Familienbeihilfe,

12.

Vermittlung im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe,

13.

besuchte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung,

14.

Ein- und Austrittsdatum,

15.

Anwesenheitszeiten,

16.

Umfang des Betreuungsbedarfs,

17.

Einnahme des Mittagessens,

18.

bisherige Art der Betreuung,

19.

Vor- und Familiennamen der Eltern,

20.

Hauptwohnsitz der Eltern,

21.

Kontaktdaten der Eltern,

22.

Erwerbsstatus der Eltern inklusive Beschäftigungsausmaß (Vollzeit/Teilzeit),

23.

Ausübung der Erziehung durch einen alleinerziehenden Elternteil,

24.

Anzahl der Geschwister,

25.

Geburtsdatum der Geschwister sowie

26.

von Geschwistern in Anspruch genommene Tagesmütter bzw. Tagesväter.

(4) Die Ermächtigung und Verpflichtung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die sich auf die angemeldeten Kinder beziehen, nach Abs. 3 gilt bei selbständigen Tagesmüttern bzw. Tagesvätern für diese.

(5) Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der bei ihnen tätigen Personen zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname,

2.

Geschlecht,

3.

Geburtsdatum,

4.

Sozialversicherungsnummer,

5.

Art der Tätigkeit und stundenmäßiger Anteil am gesamten Beschäftigungsausmaß,

6.

Beschäftigungsausmaß in Stunden,

7.

berufliche Qualifikation,

8.

Vorliegen einer Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis,

9.

Lohnkosten sowie

10.

zugeordnete Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.

(6) Die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der bei ihnen tätigen Tagesmütter bzw. Tagesväter zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname,

2.

Hauptwohnsitz,

3.

Geschlecht,

4.

Geburtsdatum,

5.

Sozialversicherungsnummer,

6.

Art und Ort der Tätigkeit und Dienstverhinderungen,

7.

Beschäftigungsausmaß in Stunden,

8.

berufliche Qualifikation,

9.

absolvierte Fortbildungen,

10.

Vorliegen einer Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis,

11.

Lohnkosten sowie

12.

zugeordnete Tageskinder.

(7) Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der Assistenzkräfte für Integration ihrer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname,

2.

Geschlecht,

3.

Geburtsdatum,

4.

Sozialversicherungsnummer,

5.

Art der Tätigkeit,

6.

Beschäftigungsausmaß in Stunden,

7.

berufliche Qualifikation,

8.

Vorliegen einer Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis,

9.

zugeordnete Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber,

10.

zugeordnete Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung,

11.

Zeitraum der Tätigkeit als Assistenzkraft,

12.

zugeordnete Kinder unter Anführung ihrer Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern, des jeweiligen Umfangs des Betreuungsbedarfs und des jeweiligen Zeitraums und Stundenausmaßes dieser Zuordnung sowie

13.

Lohnkosten.

(8) Die Rechtsträger und geeignete Dritte, derer sich das Land im Sinn des § 26 Abs. 3 bedient, sind weiters ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der Fachberaterinnen und Fachberater für Integration zu verarbeiten:

1.

Vor- und Familienname,

2.

Kontaktdaten,

3.

Sozialversicherungsnummer sowie

4.

zugeordnete Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen.

(9) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Personenbezogene Daten nach Abs. 2 sind sieben Jahre nach dem Austritt des Kindes von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu löschen. Personenbezogene Daten nach Abs. 3 sind sieben Jahre nach Beendigung der Betreuung des Kindes durch beim jeweiligen Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern angestellte Tagesmütter bzw. Tagesväter zu löschen. Selbständige Tagesmütter bzw. Tagesväter haben die personenbezogenen Daten nach Abs. 3 sieben Jahre nach Beendigung der Betreuung des Kindes durch sie selbst zu löschen. Personenbezogene Daten nach Abs. 5 bis 8 sind sieben Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu löschen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

§ 25b Oö. KBG


(1) Zu statistischen Zwecken und zum Zweck der Planung und Steuerung haben die Rechtsträger die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 25a Abs. 2 sowie nach § 25a Abs. 5 auf Verlangen der Bildungsdirektion zu melden. Die Bildungsdirektion ist ermächtigt, diese Daten zum Zweck der Planung und Steuerung der bundesweiten Kinderbildung und -betreuung anonymisiert an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.

(2) Zu Zwecken der Planung, Steuerung und Abrechnung der Landesbeiträge für die Betreuung durch Tagesmütter bzw. Tagesväter sowie zum Zweck der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht über Tagesmütter bzw. Tagesväter haben die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern und selbständige Tagesmütter bzw. Tagesväter die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 25a Abs. 3 und 6 auf Verlangen der Bildungsdirektion zu übermitteln.

(3) Zum Zweck der Planung und Steuerung der Bedarfsdeckung (§§ 16 und 17) haben die Gemeinden und Rechtsträger die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 25a Abs. 2 sich gegenseitig und der Bildungsdirektion zu übermitteln.

(4) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Kindergartenpflicht sind die Rechtsträger ermächtigt und verpflichtet, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 25a Abs. 2 bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres und bis zum 1. Februar des Folgejahres an die jeweilige Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu übermitteln. Weiters sind die Gemeinden ermächtigt, für alle Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in dieser Gemeinde haben, eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister nach dem Auswahlkriterium des Alters (Vollendung des fünften Lebensjahres) durchzuführen (Verknüpfungsabfrage nach § 16a Abs. 3 Meldegesetz). Diese Kinder sind mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz zu erfassen, wobei diese personenbezogenen Daten aus dem Zentralen Melderegister mit den übermittelten personenbezogenen Daten der Rechtsträger abzugleichen sind.

(5) Zum Zweck der Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG ist die Bildungsdirektion ermächtigt, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 25a Abs. 2 an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.

(6) Zum Zweck der Zusammenarbeit mit den Pflichtschulen sind die Rechtsträger von Kindergärten ermächtigt und verpflichtet, für den Fall, dass die Eltern ihrer Vorlagepflicht gemäß § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, nicht nachkommen, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 25a Abs. 2 sowie allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuchs zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstands, insbesondere des Sprachstands, erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, auf Verlangen der Pflichtschule, bei der das jeweilige Kind zum Besuch angemeldet wurde, an diese zu übermitteln.

(7) Zum Zweck der Zusammenarbeit mit den Pflichtschulen sind die Rechtsträger von Horten ermächtigt und verpflichtet, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 25a Abs. 2 sowie allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Hortbesuchs zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstands, insbesondere des Sprachstands, erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, auf Verlangen der Pflichtschule, bei der das jeweilige Kind zum Besuch angemeldet wurde, an diese zu übermitteln.

(8) Zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen einzelnen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie zur Sicherstellung der Erfüllung der Bildungsaufträge der einzelnen Einrichtungen sind die Rechtsträger von Krabbelstuben ermächtigt und verpflichtet, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 25a Abs. 2 sowie allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Krabbelstubenbesuchs zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstands erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, auf Verlangen des Rechtsträgers des Kindergartens, bei dem das jeweilige Kind zum Besuch angemeldet wurde, an diesen zu übermitteln.

(9) Zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen einzelnen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie zur Sicherstellung der Erfüllung der Bildungsaufträge der einzelnen Einrichtungen sind die Rechtsträger von Kindergärten ermächtigt und verpflichtet, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 25a Abs. 2 sowie allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuchs zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstands, insbesondere des Sprachstands, erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, auf Verlangen des Rechtsträgers des Hortes, bei dem das jeweilige Kind zum Besuch angemeldet wurde, an diesen zu übermitteln.

(10) Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit erforderlich ist, kann die Bildungsdirektion mit Verordnung besondere Übermittlungsformen, technische Voraussetzungen oder sonstige organisatorische Beschränkungen zum Zweck der elektronischen Datenerfassung und -übermittlung festlegen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

§ 26 Oö. KBG


(1) Das Land hat die für die Integration in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erforderliche Fachberatung sicherzustellen, sofern diese nicht vom Rechtsträger zu erbringen ist. Die Fachberatung ist dann vom Rechtsträger zu erbringen, wenn ihm dies organisatorisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Darüber hinaus steht es jedem Rechtsträger frei, die Fachberatung selbst zu erbringen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Der Fachberatung obliegen folgende Aufgaben:

1.

Feststellung des Bedarfs an Assistenzkräften für Integration (einschließlich der erforderlichen Qualifikation) und Zuteilung der verfügbaren Stunden der Assistenzkräfte für Integration;

2.

Beratung und Unterstützung der Rechtsträger, pädagogischen Fachkräfte und Eltern in Integrationsangelegenheiten.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 kann sich das Land geeigneter Dritter, wie einschlägiger Organisationen bedienen und deren Aufgaben, Verantwortung und Handlungsgrundsätze entsprechend vertraglich vereinbaren.

(4) Die Fachberatung unterliegt der Steuerung, Kontrolle und Aufsicht der Bildungsdirektion. Die Kontrolle und Aufsicht ist dahingehend auszuüben, dass die Leistungen gesetzeskonform, fachgerecht, wirtschaftlich und zweckmäßig erbracht werden. Hinsichtlich der Erbringer von Leistungen nach Abs. 3 umfasst die Aufsicht auch die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen. Für die Durchführung der Aufsicht und Kontrolle hat die Bildungsdirektion entsprechend qualifizierte Organe zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)

§ 27 Oö. KBG


(1) Die Rechtsträger haben für jene Kinder, die eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen und auf die nicht die Voraussetzungen des beitragsfreien Besuchs gemäß § 3 Abs. 3a zutreffen, einen angemessenen, sozial gestaffelten Kostenbeitrag der Eltern (Elternbeitrag) einzuheben, der höchstens kostendeckend sein darf. Beiträge des Landes und der Gemeinden sind bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)

(1a) Abweichend von Abs. 1 werden die Rechtsträger ermächtigt, für jene Kinder, für die die Voraussetzungen des beitragsfreien Besuchs gemäß § 3 Abs. 3a zutreffen, einen angemessenen Kostenbeitrag einzuheben, wenn der Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne Rechtfertigung nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt. Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch darf jedenfalls kein Elternbeitrag eingehoben werden. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)

(1b) Die Rechtsträger werden ermächtigt, angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge einzuheben. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

(2) Die Bildungsdirektion hat durch Verordnung das Nähere über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrags zu regeln (Elternbeitragsverordnung). Die Elternbeitragsverordnung hat insbesondere zu enthalten:

1.

die Bewertung des Familieneinkommens;

2.

allgemeine Vorschriften für Zu- und Abschläge;

3.

den für die Festlegung des Elternbeitrags entsprechenden zumutbaren Einkommensanteil;

4.

einen Mindestbeitrag;

5.

den von den Rechtsträgern mindestens festzulegenden Höchstbeitrag;

5a.

den Höchstbeitrag für den Nachmittagstarif gemäß § 3 Abs. 3a;

6.

die Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in heilpädagogischen Gruppen unter Bedachtnahme auf die Zeit ihrer Anwesenheit und ihre Pflegestufe;

7.

allgemeine Vorschriften über die Elternbeiträge gemäß Abs. 1a;

8.

Obergrenzen für angemessene Materialbeiträge und allgemeine Vorschriften für Veranstaltungsbeiträge.

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 94/2017, 47/2019)

(3) Die Elternbeitragsverordnung kann auch vorsehen, dass für die Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung in Integrationsgruppen unter Bedachtnahme auf die Zeit ihrer Anwesenheit und ihre Pflegestufe zusätzliche Beiträge festgelegt werden können.

(4) Die Rechtsträger haben den Elternbeitrag tarifmäßig festzulegen. Dabei ist vorzusehen, dass der Mindestbeitrag gemäß Abs. 2 Z 4 aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen sowie unter Bedachtnahme auf die Öffnungszeiten nach 13.00 Uhr unterschritten werden darf. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

(5) Der Elternbeitrag ist ein privatrechtliches Entgelt.

§ 28 Oö. KBG


(1) Besucht ein Kind eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in einer anderen Gemeinde als der Hauptwohnsitzgemeinde, ist - ausgenommen beim Besuch einer betrieblichen oder freien Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung - von der Hauptwohnsitzgemeinde ein angemessener Gastbeitrag zu entrichten, sofern in der Hauptwohnsitzgemeinde kein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung steht oder die familiäre Situation des betreffenden Kindes oder das Kindeswohl den Besuch einer gemeindefremden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erfordern. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Die Bildungsdirektion hat durch Verordnung die Mindesthöhe des Gastbeitrags festzusetzen. Im Fall der Nichteinigung über die Leistung des Gastbeitrags entscheidet auf Antrag einer Gemeinde die Bildungsdirektion mit Bescheid. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

 

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

§ 29 Oö. KBG


Voraussetzung für die Förderung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, einer Sonderform oder eines Pilotprojekts durch das Land ist, dass

1.

die Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes geführt wird,

2.

ein angemessener Teil der Arbeitszeit der pädagogischen Fachkräfte von der Gruppenarbeit frei bleibt und für Vorbereitung und Koordinierung der Bildungs- und Erziehungsarbeit, Fortbildung, Elternberatung und Verwaltungstätigkeiten zur Verfügung steht, wobei §§ 8 und 9 Oö. Kinderbildungs- und betreuungs-Dienstgesetz maßgeblich sind,

3.

die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots (§§ 16 und 17) erforderlich ist,

4.

die Rechtsträger ihr pädagogisches Personal dienst- und besoldungsrechtlich entsprechend geltender landesgesetzlicher Vorschriften für das Personal an Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen der Gemeinden und Gemeindeverbände behandeln, sofern dem nicht andere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen und

5.

sich die Standortgemeinde, bei betrieblichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen das Unternehmen, mittels privatrechtlichem Vertrag zur Deckung des Abgangs verpflichtet, wenn sie nicht selbst der Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist. Für Einrichtungen, die im Entwicklungskonzept der Gemeinde schon bisher zur Deckung des Bedarfs berücksichtigt sind, ist jedenfalls die Abgangsdeckung zu übernehmen. Die Abgangsdeckung ist mit der Höhe der durchschnittlichen, vergleichbaren Kosten gemeindeeigener Einrichtungen begrenzt.

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)

§ 30 Oö. KBG


(1) Das Land leistet dem Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jährlich über dessen Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Beitrag zum laufenden Aufwand (Landesbeitrag). Der schriftliche Antrag, der die für die Berechnung des Landesbeitrags erforderlichen Angaben zu enthalten hat, ist bis längstens 1. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres bei der Bildungsdirektion einzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)

(2) Der Landesbeitrag wird in Gruppenpauschalen gewährt und beträgt:

 

 

Krabbelstube

Kindergarten

Hort

Gruppenpauschale für die erste Gruppe einer KBE

Euro 38.179

Euro 56.670

Euro 31.831,30

Gruppenpauschale für jede weitere Gruppe

Euro 38.179

Euro 47.880

Euro 31.831,30

Zuschlag (bei Krabbelstube und Hort) bzw. Abschlag gemäß Abs. 6

Euro 550

(+/- 30 Finanzie-rungsstunden pro Woche)

Euro 550

(- 30 Finanzie-rungsstunden pro Woche)

Euro 550

(+/- 25 Finanzie-rungsstunden pro Woche)

 

Der Landesbeitrag erhöht sich in den Folgejahren, erstmals am 1. Jänner 2019, jeweils um den Prozentsatz, um den sich der Gehalt bei Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten des Dienststands der Gehaltsstufe 8 der Funktionslaufbahn 17 nach dem Oö. Gehaltsgesetz 2001 im jeweiligen Vorjahr erhöht hat.

(3) Für jede Gruppe muss die Mindestkinderzahl gemäß § 7 Abs. 1 erreicht werden. Anspruch auf Landesbeitrag für eine weitere Gruppe besteht nur, wenn die Kinderhöchstzahl gemäß § 7 Abs. 1 oder eine in einem Bescheid festgelegte Höchstzahl ohne Errichtung einer weiteren Gruppe überschritten würde (Teilungszahl).

(4) Die Berechnung des Landesbeitrags erfolgt nach Finanzierungsstunden. Voraussetzung für die Finanzierung ist die gleichzeitige Anwesenheit von mindestens sechs Kindern pro Krabbelstubengruppe, zehn Kindern pro Kindergartengruppe und zehn Kindern pro Hortgruppe. Jeder Hortgruppe werden drei Finanzierungsstunden zugerechnet.

(5) Die Finanzierung der ersten Gruppe erfolgt, wenn die Kinderzahl gemäß Abs. 4 erreicht wird. Jede weitere Gruppe wird finanziert, wenn die Kinderzahl gemäß Abs. 4 ein weiteres Mal überschritten wird.

(6) Ist in Krabbelstuben und Horten die Anzahl der Finanzierungsstunden pro Gruppe höher als die Wochenöffnungszeit gemäß § 9 Abs. 1, kommt der Zuschlag pro Stunde zum Tragen. Ist in Krabbelstuben, Kindergärten und Horten die Anzahl der Finanzierungsstunden pro Gruppe geringer als die Wochenöffnungszeit gemäß § 9 Abs. 1, kommt der Abschlag pro Stunde zum Tragen.

(7) Den Rechtsträgern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die die Mindestanzahl von Finanzierungsstunden gemäß Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 geringfügig unterschreiten, wird ein Landesbeitrag gewährt, der gemäß Abs. 2, 4 und 6 berechnet wird, sofern die Aufgabenerfüllung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dennoch gewährleistet ist. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(8) Der Referenzzeitraum für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis 7 umfasst zwei aufeinanderfolgende Wochen im Oktober (ohne gesetzliche Feiertage) des vorhergehenden Kalenderjahres, die von der Bildungsdirektion festzusetzen sind. Im Referenzzeitraum sind von den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die Anwesenheitszeiten der Kinder in einer von der Bildungsdirektion vorgegebenen elektronischen Form zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)

(9) Der Landesbeitrag für ein Kalenderjahr ist jeweils in zwei gleichen Teilbeträgen am 1. März und am 1. September des laufenden Kalenderjahres fällig.

(10) Änderungen in den Berechnungsgrundlagen ergeben sich durch Eröffnung von zusätzlichen Gruppen oder durch Schließung von Gruppen oder Änderung der Öffnungszeiten von mindestens fünf Stunden pro Woche für die restliche Dauer des Arbeitsjahres. Diese sind der Bildungsdirektion innerhalb eines Monats nach der Änderung unter Angabe des Änderungsdatums zu melden. Der neue Referenzzeitraum wird von der Bildungsdirektion ab Meldung der Änderung innerhalb der folgenden zwei Monate festgelegt. Auf Grund eines neuerlichen Antrags gemäß Abs. 6, der innerhalb eines Monats nach Ende des neuen Referenzzeitraums bei der Bildungsdirektion einzubringen ist, erfolgt nach Erfassung der Anwesenheitszeiten die Aufrollung und Neufestsetzung des Landesbeitrags. Im Fall der Schließung von Gruppen oder Betrieben oder Verkürzung der Öffnungszeiten wird der Landesbeitrag anteilig zurückgefordert. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(11) Der Landesbeitrag für eine saisonale Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wird anteilsmäßig gewährt. Der Antrag ist spätestens eine Woche nach Einstellung des Betriebs bei der Bildungsdirektion zu stellen; die Mindestkinderzahlen müssen durchschnittlich während des Bestehens der Einrichtung vorgelegen sein. Die Regelungen der Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)

(12) Den Rechtsträgern von Anstalten, in denen Kinder heimmäßig untergebracht sind und in denen für diese Kinder Einrichtungen betrieben werden, die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ähnlich sind, die jedoch nicht Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinn dieses Landesgesetzes sind, wird ebenfalls ein Landesbeitrag für eine maximale Öffnungszeit bis 18.00 Uhr gewährt. Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

 

(Anm: LGBl. Nr. 94/2017, 25/2019)

§ 33 Oö. KBG


(1) Die Rechtsträger von heilpädagogischen Gruppen und alterserweiterten heilpädagogischen Kindergartengruppen (§ 2 Abs. 1 Z 6 und 6a) haben Anspruch auf einen Kostenersatz in der Höhe des festgestellten unbedingt notwendigen Aufwands abzüglich der Einnahmen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Als Berechnungsgrundlage für die Umlage auf die Träger sozialer Hilfe (§ 36) werden 25% des Gesamtaufwands der heilpädagogischen Einrichtungen herangezogen.

(3) Kindern mit Beeinträchtigungen, die heilpädagogische Gruppen, alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppen bzw. Integrationsgruppen in Regelhorten besuchen, wird ein Kostenersatz für den Transport gewährt, es sei denn, es steht eine interne Unterbringung nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz durchgehend zur Verfügung.

 

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)

§ 35 Oö. KBG


(1) Das Land ersetzt den Rechtsträgern den Aufwand für die anfallenden Stunden der Assistenzkräfte für Integration im Umfang der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Der Kostenersatz für Assistenzkräfte für Integration beträgt pro zugewiesener Beschäftigungsstunde höchstens 17 Euro. Dieser Betrag erhöht sich jährlich entsprechend der Erhöhung des Monatsentgelts der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 Entlohnungsstufe 5 verwendeten Vertragsbediensteten, erstmals mit der für das Jahr 2018 geltenden Gehaltserhöhung. Der Kostenersatz erfolgt je Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019)

§ 36 Oö. KBG


Die regionalen Träger sozialer Hilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 haben insgesamt 40% der vom Land nach § 26, § 33 Abs. 1 und 3 sowie § 35 zu übernehmenden Kosten zu tragen. Die anteilsmäßig anfallenden Abrechnungsbeträge eines Kalenderjahres sind auf die einzelnen regionalen Träger nach der Volkszahl umzulegen. Die Volkszahl bestimmt sich gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des dem abzurechnenden Kalenderjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Der Rückersatz hat innerhalb eines Monats nach der bescheidmäßigen Zahlungsaufforderung zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 43/2009, 59/2010)

§ 37 Oö. KBG


Das Land fördert die Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte sowie der Hilfskräfte und Assistenzkräfte für Integration in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie der Tagesmütter und Tagesväter. Zu diesem Zweck sind Fortbildungsveranstaltungen im erforderlichen Ausmaß anzubieten.

 

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

§ 38 Oö. KBG


Die in diesem Landesgesetz festgelegten Aufgaben der Gemeinden sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

§ 39 Oö. KBG


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.500 Euro zu bestrafen, wer

1.

eine gemäß § 2 Abs. 3 geschützte Bezeichnung verwendet, ohne diese Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu führen,

2.

die Tätigkeit der Betreuung von Minderjährigen als Tagesmutter oder Tagesvater ohne die erforderliche Bewilligung ausübt,

2a.

Tagesmütter oder Tagesväter ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 11a Abs. 4 in sonstigen Räumlichkeiten beschäftigt,

3.

eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 20 betreibt,

4.

die auf der Grundlage von § 11a sowie § 20 vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht einhält,

5.

eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder einzelne Gruppen in Betrieb nimmt, ohne dies gemäß § 21 anzuzeigen,

6.

den Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einstellt, ohne dies gemäß § 21a anzuzeigen,

7.

entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 2 der Behörde die Ausübung der Aufsicht nicht ermöglicht,

8.

die Bestimmungen von gemäß § 18 Abs. 3 erlassenen Verordnungen nicht einhält.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis zu 440 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen,

1.

wer als Eltern nicht dafür Sorge trägt, dass ihre kindergartenpflichtigen Kinder, die nicht gemäß § 3b abgemeldet sind, die Kindergartenpflicht im Ausmaß gemäß § 3a Abs. 3 erfüllen, sofern nicht eine gerechtfertigte Verhinderung gemäß § 3a Abs. 4 vorliegt, oder

2.

wer als Eltern trotz eines schriftlichen Hinweises im Sinn des § 15 Abs. 2a nicht dafür Sorge trägt, dass ihre Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bis zum Schuleintritt keine weltanschaulich oder religiös geprägte Kleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, tragen.

 

(Anm.: LGBl. Nr. 59/2010, 90/2013, 25/2019)

§ 40 Oö. KBG


Der Bildungsdirektion obliegt die Vollziehung der Angelegenheiten der Kinderbildung und -betreuung, einschließlich jener Angelegenheiten, die dabei vom Land Oberösterreich als Träger von Privatrechten wahrgenommen werden, mit Ausnahme

1.

der Vollziehung des § 39,

2.

der Vergabe von Investitionsförderungen, soweit sie nicht Tagesmütter bzw. Tagesväter betreffen, und

3.

der Gewährung von Landesbeiträgen an Gemeinden zu den Kosten des Transports von Kindern zum Zweck des Kindergartenbesuchs.

 

(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

§ 41 Oö. KBG (weggefallen)


§ 41 Oö. KBG seit 31.12.2023 weggefallen.

Artikel

Art. 12 Oö. KBG


(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 47/2019)

(1) Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe folgender Bestimmungen in Kraft:

1.

Art. IV Z 1, 3, 4, 5, 7 und 9 und Art. V mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich;

2.

Art. XI mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten;

3.

die übrigen Bestimmungen, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, mit 1. September 2019.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die im Art. VI Z 7 enthaltene Verfassungsbestimmung des § 2c Abs. 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 und Art. X Z 4 treten mit 1. September 2019 in Kraft.

(3) In den Angelegenheiten, deren Vollziehung auf Grund dieses Landesgesetzes gemäß Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG auf die Bildungsdirektion übertragen wird, sind sämtliche bis zum 1. September 2019 der Landesregierung als Normadressat oder als Normsetzer zuzuordnenden Rechtsakte ab diesem Zeitpunkt der Bildungsdirektion zuzuordnen.

(4) Verordnungen in den im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten können von der Bildungsdirektion bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 Z 3 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(5) Die für die Übernahme der im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten durch die Bildungsdirektion erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können ebenfalls bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an gesetzt werden.

(6) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gemäß § 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz bleibt bis zu der nach § 10 Abs. 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz vorgesehenen Neubestellung der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter im Amt. Bis zu dieser Neubestellung ist auch § 9 Abs. 6 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. IX des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 anhängigen Verfahren nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz betreffend Lehrpersonen an einer Privatschule des Landes Oberösterreich nach § 45a Oö. LBG sind von der bisher zuständigen Dienstbehörde fortzuführen und abzuschließen.

Art. 2 Oö. KBG (weggefallen)


Art. 2 Oö. KBG seit 28.12.2017 weggefallen.

Art. 3 Oö. KBG


Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 59/2010)

(1) – (6) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

(7) Bewilligungen gemäß §§ 20 und 21 des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2009, gelten als Bewilligungen gemäß § 20 dieses Landesgesetzes.

(8) Bewilligungen gemäß § 27b Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 39/2007, gelten als Bewilligungen gemäß § 11a dieses Landesgesetzes.

Oö. Kinderbetreuungsgesetz (Oö. KBG) Fundstelle


Landesgesetz, mit dem Bestimmungen über die Kinderbetreuung in der Gruppe erlassen werden (Oö. Kinderbetreuungsgesetz - Oö. KBG)

StF: LGBl.Nr. 39/2007 (GP XXVI RV 950/2006 AB 1104/2007 AA 1118/2007 AB 1119/2007 LT 36)

Änderung

LGBl.Nr. 43/2009 (GP XXVI RV 1730/2009 IA 1555/2008, 1556/2008, 1731/2009, 1743/2009, 1744/2009, AB 1803/2009_ZA 1830/2009 LT 58)

LGBl.Nr. 30/2010 (GP XXVII RV 45/2009 AB 79/2010 LT 5; RL 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006, ABl.Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl.Nr. L 16 vom 23.1.2004, S. 44)

LGBl.Nr. 59/2010 (GP XXVII IA 174/2010 AB 181/2010 LT 9)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 33/2016 (GP XXVIII RV 91/2016 AB 145/2016 LT 7)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

 

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§  1

Präambel und Ziele

§  2

Begriffe und Abgrenzung

§  3

Grundsätze

§  3a

Kindergartenpflicht

§  3b

Abmeldung vom Besuch eines Kindergartens

§  3c

Mitteilung bei Verletzung der Kindergartenpflicht

2. ABSCHNITT
ORGANISATION

§  4

Aufgaben

§  5

Pädagogisches Konzept

§  6

Organisationsform

§  7

Gruppen

§  8

Arbeitsjahr und Ferien

§  9

Öffnungszeiten

§  10

Leitung

§  11

Mindestpersonaleinsatz

§ 11a

Tagesmütter und Tagesväter

3. ABSCHNITT
BESUCH EINER KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNG UND BEI TAGESMÜTTERN UND TAGESVÄTERN

§  12

Aufnahme und Widerruf der Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung

§ 12a

Aufnahme in den Kindergarten; Widerruf

§  13

Aufenthaltsdauer

§  14

Aufsichtspflicht, Meldepflicht und ärztliche Betreuung

§  15

Mitwirkung der Eltern

4. ABSCHNITT
DECKUNG DES BEDARFS

§  16

Bedarfsgerechtes Angebot

§  17

Bedarfserhebung und Entwicklungskonzept

§  18

Örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung

§  19

Bedarfsprüfung

§  20

Bewilligung

§  21

Inbetriebnahme

§ 21a

Betriebseinstellung

§  22

Saison-Kinderbetreuungseinrichtungen

§  23

Sonderformen und Pilotprojekte

5. ABSCHNITT
AUFSICHT

§  24

Aufsichtsbehörde, Befugnisse

§  25

Pädagogische Aufsicht

§ 25a

Automationsunterstützte Datenverwendung

§  26

Fachberatung für Integration

6. ABSCHNITT
FINANZIERUNG

§  27

Elternbeiträge

§  28

Gastbeiträge

§  29

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

§  30

Landesbeitrag für Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 30a

Entfallen

§ 30b

Entfallen

§  31

Entfallen

§  32

Entfallen

§  33

Kostenersatz für teilpädagogische Gruppen

§  34

Entfallen

§  35

Kostenersatz für Stützkräfte

§  36

Umlage auf die Träger sozialer Hilfe

§  37

Fortbildung

7. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§  38

Eigener Wirkungsbereich

§  39

Strafbestimmungen

 

Anmerkung

Die Abkürzung "Oö. KBG" wurde durch die Novelle LGBl.Nr. 43/2009 eingeführt

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