§ 35 Oö. KBG

Oö. KBG - Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Das Land ersetzt den Rechtsträgern den Aufwand für die anfallenden Stunden der Assistenzkräfte für Integration im Umfang der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Der Kostenersatz für Assistenzkräfte für Integration beträgt pro zugewiesener Beschäftigungsstunde höchstens 17 Euro. Dieser Betrag erhöht sich jährlich entsprechend der Erhöhung des Monatsentgelts der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 Entlohnungsstufe 5 verwendeten Vertragsbediensteten, erstmals mit der für das Jahr 2018 geltenden Gehaltserhöhung. Der Kostenersatz erfolgt je Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019)

In Kraft seit 15.03.2019 bis 31.12.9999
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