Art. 3 Oö. KBG

Oö. KBG - Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 59/2010)

(1) – (6) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

(7) Bewilligungen gemäß §§ 20 und 21 des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2009, gelten als Bewilligungen gemäß § 20 dieses Landesgesetzes.

(8) Bewilligungen gemäß § 27b Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 39/2007, gelten als Bewilligungen gemäß § 11a dieses Landesgesetzes.

In Kraft seit 29.12.2017 bis 31.12.9999
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