Voraussetzung für die Förderung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, einer Sonderform oder eines Pilotprojekts durch das Land ist, dass
1. | die Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes geführt wird, | |||||||||
2. | ein angemessener Teil der Arbeitszeit der pädagogischen Fachkräfte von der Gruppenarbeit frei bleibt und für Vorbereitung und Koordinierung der Bildungs- und Erziehungsarbeit, Fortbildung, Elternberatung und Verwaltungstätigkeiten zur Verfügung steht, wobei §§ 8 und 9 Oö. Kinderbildungs- und betreuungs-Dienstgesetz maßgeblich sind, | |||||||||
3. | die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots (§§ 16 und 17) erforderlich ist, | |||||||||
4. | die Rechtsträger ihr pädagogisches Personal dienst- und besoldungsrechtlich entsprechend geltender landesgesetzlicher Vorschriften für das Personal an Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen der Gemeinden und Gemeindeverbände behandeln, sofern dem nicht andere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen und | |||||||||
5. | sich die Standortgemeinde, bei betrieblichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen das Unternehmen, mittels privatrechtlichem Vertrag zur Deckung des Abgangs verpflichtet, wenn sie nicht selbst der Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist. Für Einrichtungen, die im Entwicklungskonzept der Gemeinde schon bisher zur Deckung des Bedarfs berücksichtigt sind, ist jedenfalls die Abgangsdeckung zu übernehmen. Die Abgangsdeckung ist mit der Höhe der durchschnittlichen, vergleichbaren Kosten gemeindeeigener Einrichtungen begrenzt. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019) |
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